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AS 2002 3148

Bundesbeschluss über die Reform der Justiz

Bundesbeschluss über die Reform der Justiz

vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 19961, beschliesst:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 19992 wird wie folgt geändert:

Art. 29a Rechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine rich- terliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurtei- lung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Art. 122 Zivilrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist

Sache des Bundes. 2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Aufgehoben

Art. 123 Strafrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist

Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den

Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Bisheriger Abs. 2

II Das vierte Kapitel des fünften Titels der Bundesverfassung vom 18. April 19993 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

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Reform der Justiz. BB AS 2002

4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden

Art. 188 Stellung des Bundesgerichts

3 Das Gericht verwaltet sich selbst.

Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts

1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

a. von Bundesrecht; b. von Völkerrecht; c. von interkantonalem Recht; d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht

nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Art. 190 Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechts- anwendenden Behörden massgebend.

Art. 191 Zugang zum Bundesgericht

1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

3 Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht aus-

schliessen. 4 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

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Reform der Justiz. BB AS 2002

Art. 191a Weitere richterliche Behörden des Bundes 1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständig- keiten des Bundesstrafgerichts begründen. 2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-recht- lichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.

Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

III

2 Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieser Beschluss ist vom Volk am 12. März 2000 angenommen worden.4

2 Die Artikel 123 und 191a Absatz 1 werden auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt. Die übrigen Artikel treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft5.

4 BBl 2000 2990

5 Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justiz- reform vom 12. März 2000; AS 2002 3147

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