AS 2002 3371
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundes- verfassung1, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom 27. September 19902 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 17. April 19913, vom 17. August
19944 und vom 26. Mai 19995
und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 19996, beschliesst:
1. Kapitel: Anwendungsbereich
Art. 1 Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert; b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt; c. die Leistungen aufeinander abstimmt; d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial- versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsge- setze es vorsehen.
SR 830.1
5 Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 1999 N 1241 und 1244
6 BBl 1999 4523
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe
Art. 3 Krankheit 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Be- handlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt
bestehen.
Art. 4 Unfall Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Art. 5 Mutterschaft Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Er- holungszeit der Mutter.
Art. 6 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti- gen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu- mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Art. 7 Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver- bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be- tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Art. 8 Invalidität 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. 3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Ge- sundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisheri- gen Aufgabenbereich zu betätigen.
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Art. 9 Hilflosigkeit Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf.
Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzel- gesetz beziehen.
Art. 11 Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Art. 12 Selbstständigerwerbende 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
2 Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Ar-
beitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilge-
setzbuches7.
2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während
längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
3. Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge
1. Abschnitt: Sachleistungen
Art. 14 Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfs- mittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwen- dungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversi- cherungen geschuldet oder erstattet werden.
7 SR 210
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2. Abschnitt: Geldleistungen
Art. 15 Allgemeines Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistun- gen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für ei- ne von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.
Art. 16 Grad der Invalidität Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen 1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Art. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versi- cherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.
Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen
1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
2 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitge-
ber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
3 Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat
im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren
Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer
Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetz-
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lich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsor- ge angewiesen sind.
2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt
werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Aus- genommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.
3. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Art. 21 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwe- ren Fällen verweigert werden.
2 Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder ver-
weigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Aus- übung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. 3 Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehal- ten.
4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand-
lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vor- übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schrift- lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemesse- ne Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann
während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.
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4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
Art. 22 Sicherung der Leistung
1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtre-
tung oder Verpfändung ist nichtig.
2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten
werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
Art. 23 Verzicht auf Leistungen 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von an-
dern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. 3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
Art. 24 Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach
dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. 2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
Art. 25 Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in
gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen
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Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen
1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Ver-
zugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge-
kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von
24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach
dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht
Art. 27 Aufklärung und Beratung
1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversiche-
rungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre
Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegen- über die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratun- gen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. 3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehö- rigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ih- nen unverzüglich davon Kenntnis.
Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug
1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversiche-
rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er-
teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleis- tungen erforderlich sind.
3 Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und
Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amts- stellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklä- rung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
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Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versiche- rungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die
Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. 3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle einge- reicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpf- ten Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über- geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
Art. 30 Weiterleitungspflicht Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzu- nehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen
1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen
ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durch- führungsorgan zu melden.
2 Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder
Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten be- kannt, die erforderlich sind für: a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. 2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversiche- rungen einander Verwaltungshilfe.
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Art. 33 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren
Art. 34 Parteien Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.
Art. 35 Zuständigkeit
1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfü- gung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 3 Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
Art. 36 Ausstand 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzube- reiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium un- ter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Art. 37 Vertretung und Verbeiständung 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeistän- den lassen. 2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. 4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bewilligt.
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Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. 2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. 3 Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. 4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Art. 39 Einhaltung der Fristen
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche-
rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Fol- gen treten nicht ein. 3 Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen er- streckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Art. 41 Wiederherstellung der Frist
1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge-
halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. 2 Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechts- handlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.
Art. 42 Rechtliches Gehör Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört wer- den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
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Art. 43 Abklärung
1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-
chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe- bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 44 Gutachten Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
Art. 45 Kosten der Abklärung 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Mass- nahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er de- ren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs un- erlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. 2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Er- werbsausfall und Spesen.
3 Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und
Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder er- schwert hat.
Art. 46 Aktenführung Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
Art. 47 Akteneinsicht 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b. den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu er- füllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
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c. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozi- alversicherungsgesetzes8 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten; d. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie be- nötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen. 2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 49 Verfügung
1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de-
nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn
die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. 4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
Art. 50 Vergleich
1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Ver-
gleich erledigt werden.
2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung
zu eröffnen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerde-
verfahren.
8 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).
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Art. 51 Formloses Verfahren
1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1
fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
Art. 52 Einsprache
1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen. 2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Art. 53 Revision und Wiedererwägung
1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision
gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach de- ren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein-
spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid,
gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Art. 54 Vollstreckung
1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kön- nen; b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat; c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder
Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
9 SR 281.1
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Art. 55 Besondere Verfahrensregeln
1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte
Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810.
2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forde- rungen und Anordnungen entscheidet.
3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren
Art. 56 Beschwerderecht
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen
dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheent- scheid erlässt.
Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Art. 58 Zuständigkeit 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führen-
den Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zustän- dig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchfüh- rungsorgan seinen Sitz hat.
3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne
Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
Art. 59 Legitimation Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Ein- spracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
10 SR 172.021; AS 2002 3394
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Art. 60 Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache-
entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2 Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 61 Verfahrensregeln Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vor- behalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 196811 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Par- teien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver- hält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde füh- renden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme so- wie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechts- mittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsge- richts schriftlich eröffnet.
11 SR 172.021; AS 2002 3394
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i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Art. 62 Eidgenössisches Versicherungsgericht
1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach dem Bun-
desrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194312 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden. 2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
5. Kapitel: Koordinationsregeln
1. Abschnitt: Leistungskoordination
Art. 63 Allgemeines
1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen
verschiedener Sozialversicherungen. 2 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung. 3 Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.
Art. 64 Heilbehandlung
1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind,
ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. 2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heil- behandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a. der Militärversicherung; b. der Unfallversicherung; c. der Invalidenversicherung; d. der Krankenversicherung. 3 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesund- heitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zu- rückzuführen ist. 4 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb sei- nes Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationä- ren Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.
12 SR 173.110
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 65 Andere Sachleistungen Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a. der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; b. der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung; c. der Krankenversicherung.
Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vor-
behalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel-
gesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversiche- rung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel-
gesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung.
Art. 67 Heilbehandlung und Geldleistungen 1 Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversiche- rung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herab- setzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden. 2 Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der An- spruch auf die Entschädigung.
Art. 68 Taggelder und Renten Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten an- derer Sozialversicherungen gewährt.
13 SR 831.40; AS 2002 3416
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 69 Überentschädigung
1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf
nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berech- nung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbe- stimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schä- digenden Ereignisses gewährt werden. 2 Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversi- cherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3 Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer
Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädi- gungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
Art. 70 Vorleistung
1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistun-
gen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.
2 Vorleistungspflichtig sind:
a. die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernah- me durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärver- sicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist; b. die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist; c. die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfall- versicherung oder die Militärversicherung umstritten ist; d. die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG14 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärver- sicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist. 3 Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.
Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernom- men, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuer- statten.
14 SR 831.40; AS 2002 3416
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
2. Abschnitt: Rückgriff
Art. 72 Grundsatz 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versiche- rungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistun- gen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
2 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger
solidarisch.
3 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Ver-
jährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers be- ginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
4 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem
Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versi- cherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Re- gressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden. 5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Ins- besondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
Art. 73 Umfang 1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. 2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Ab- satz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden. 3 Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der ver- sicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprü- che der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen.
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 74 Gliederung der Ansprüche
1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger
über.
2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a. vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten; b. Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit; c. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; d. Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten; e. Integritätsentschädigung und Genugtuung; f. Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; g. Bestattungs- und Todesfallkosten.
Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs
1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Ver-
wandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt leben- de Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. 2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 76 Aufsichtsbehörde 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht. 2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.
Art. 77 Berichterstattung und Statistik Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussage- kräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnun- gen einzureichen.
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 78 Verantwortlichkeit
1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von
Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
2 Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.
3 Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesver-
waltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlich- keitsgesetzes vom 14. März 195815.
4 Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Ge-
setzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinn- gemäss anwendbar. 5 Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revi- sions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwort- lichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch16.
Art. 79 Strafbestimmungen
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches17 sowie Artikel 6 des Bun-
desgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht und Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193419 über die Bundesstrafrechtspflege finden Anwendung.
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 80 Steuerfreiheit der Versicherungsträger
1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte
und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erb- schafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
2 Urkunden, die bei der Durchführung der Sozialversicherung im Verkehr mit den
Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der gesetz- lichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.
15 SR 170.32 16 SR 311.0 17 SR 311.0 18 SR 313.0 19 SR 312.0
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 81 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestim- mungen.
Art. 82 Übergangsbestimmungen
1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten
laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2 Die Kantone haben ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz in-
nerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.
2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verord-
nungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Ge- setzes in Kraft getreten sind.
Art. 84 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 6. Oktober 2000 Nationalrat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
3392
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2001 unbenützt abge-
laufen.20
2 Es wird, mit Ausnahme von Absatz 3, auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 83 Absatz 2 ist nach seinem Artikel 84 Absatz 3 auf den 1. März 2001 in Kraft getreten.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
20 BBl 2000 5041
3393
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Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196221 (GVG)
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bun- desverfassung22, ...
Art. 43 Abs. 3 Bst. g
3 In Botschaften und Berichten stellt er dar:
g. bei Vorlagen im Bereich der Sozialversicherung das Verhältnis zum Bun- desgesetz vom 6. Oktober 200023 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts.
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196824 (VwVG)
Ingress gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung25, ...
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194626
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichs- kassen.
21 SR 171.11
22 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173
Absatz 2 und 192 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 23 SR 830.1; AS 2002 3371 24 SR 172.021 25 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 Absatz 3 und 187 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 26 SR 831.10; AS 2002 3396
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 3 Bst. dbis Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: dbis. das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200027 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
3. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198328 (KHG)
Ingress gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung29, ...
Art. 9 Abs. 1
1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Bundes-
gesetz vom 20. März 198130 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsge- setz) versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Arti- keln 72–75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200031 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.
4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 32 (SVG)
Ingress gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung33, ...
Art. 80 Obligatorische Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März Unfall- versicherung 198134 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz ge- wahrt.
27 SR 830.1; AS 2002 3371 28 SR 732.44 29 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90 und 118 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 30 SR 832.20; AS 2002 3423 31 SR 830.1; AS 2002 3371 32 SR 741.01
33 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der Bundes-
verfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 34 SR 832.20; AS 2002 3423
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 35 (LFG)
Ingress gestützt auf die Artikel 36 und 37ter der Bundesverfassung36, ...
Art. 77 Abs. 1
1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Unfallver-
sicherungsgesetz vom 20. März 198137 versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72–75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
200038 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.
6. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 39 (ZDG)
Ingress gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung40, ...
Art. 53 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben
7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 41 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung42, ...
35 SR 748.0
36 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101). 37 SR 832.20; AS 2002 3423 38 SR 830.1; AS 2002 3371 39 SR 824.0
40 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101). 41 SR 831.10
42 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101).
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200043 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil gere- gelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Ge-
währung von Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland (Art. 92) und auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).
Gliederungstitel vor Art. 1a Erster Abschnitt a: Die versicherten Personen
Art. 1a Bisheriger Art. 1
Art. 2 Abs. 1 1 Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel 1a versichert sind, können sich versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 14 Abs. 3 und 4 Bst. c–e 3 In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im form- losen Verfahren nach Artikel 51 ATSG44 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
c. die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; d. den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG. e. Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und 3 zweiter Satz 1 ... In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG45 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf
43 SR 830.1; AS 2002 3371 44 SR 830.1; AS 2002 3371 45 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nach- steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ...
3 ... Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden,
die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz und 2 erster Satz
1 ... zweiter Satz: Aufgehoben
2 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur renten- berechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG46) in der Schweiz haben. ...
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
Art. 22bis Abs. 2 und 3
2 In Abweichung von Artikel 20 ATSG47 ist die Zusatzrente dem nicht rentenbe-
rechtigten Ehegatten auszuzahlen: a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhalts- pflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.
3 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2
vorbehalten.
Art. 22ter Abs. 2 zweiter und dritter Satz
2 ... Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung
(Art. 20 ATSG48) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Art. 41 Abs. 1
1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG49 werden Kinder- und Wai-
senrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen
46 SR 830.1; AS 2002 3371 47 SR 830.1; AS 2002 3371 48 SR 830.1; AS 2002 3371 49 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men wesentlich übersteigen.
Art. 42 Abs. 1 erster Satz
1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG50) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine or- dentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht wäh- rend eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. ...
Art. 43 Abs. 3
3 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG51 werden die ausserordent-
lichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag überstei- gen.
Art. 43bis Abs. 1 erster Satz und 5 erster Satz
1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder
Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG52) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. ...
5 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)53 sinngemäss anwendbar. ...
Art. 43ter Abs. 1
1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersren-
ten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG54) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
Art. 44 Auszahlung von Teilrenten im Ausland Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, wer- den in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG55 einmal jährlich nach- schüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
50 SR 830.1; AS 2002 3371 51 SR 830.1; AS 2002 3371 52 SR 830.1; AS 2002 3371 53 SR 831.20; AS 2002 3405 54 SR 830.1; AS 2002 3371 55 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 45 Aufgehoben
Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG56.
2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als
zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Ab- weichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerich- tet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht ken- nen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vor- nimmt.
3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Auf-
schub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ein- schränken oder ausschliessen.
Art. 47–48sexies Aufgehoben
Art. 49 Grundsatz Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Auf- sicht des Bundes (Art. 76 ATSG57) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Ver- bandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.
Art. 50 Einschränkung der Schweigepflicht In Abweichung von Artikel 33 ATSG58 gilt die Schweigepflicht nicht gegenüber Behörden, die mit dem Vollzug der Steuergesetze betraut sind, und die um Aus- künfte für die Anwendung dieser Gesetze ersuchen. Die Auskünfte dürfen nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199059 über die direkte Bundessteuer, einschliesslich der dem Inkrafttreten vorangehenden Be- rechnungsperiode, gegeben werden.
Art. 52 Haftung
1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von
Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
56 SR 830.1; AS 2002 3371 57 SR 830.1; AS 2002 3371 58 SR 830.1; AS 2002 3371 59 SR 642.11
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
2 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfü-
gung geltend.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus-
gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. 4 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.
5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 ist für die Beschwerde das Versi-
cherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohn- sitz hat.
6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
Art. 55 Abs. 1
1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung all-
fälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG61 und Artikel 70 dieses Geset- zes haften, Sicherheit zu leisten.
Art. 57 Abs. 2 Bst h
2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
h. falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicher- heitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG62 und Artikel 70 dieses Gesetzes.
Art. 63 Abs. 5
5 Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung
der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 78 ATSG63 und Artikel 70 die- ses Gesetzes bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Die Beauftragten und ihr Per- sonal unterstehen hierfür der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG und Artikel 50 dieses Gesetzes. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 64 Abs. 6 6 In Abweichung von Artikel 35 ATSG64 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kas- senzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den be-
60 SR 830.1; AS 2002 3371 61 SR 830.1; AS 2002 3371 62 SR 830.1; AS 2002 3371 63 SR 830.1; AS 2002 3371 64 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
teiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.
Art. 66 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 70 Haftung für Schäden 1 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlas- senenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kas- senfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahr- lässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196865 geregelt.
2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG66 sind bei
der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
3 Die Schadenersatzforderung erlischt:
a. im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung; b. im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert ei- nes Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
4 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften,
sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls inner- halb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Aus- gleichskasse solidarisch.
5 Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet
werden.
Art. 71a Haftung Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1–3 sinngemäss.
Art. 72 Abs. 1
1 Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG67 kann der
Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen.
65 SR 172.021; AS 2002 3394 66 SR 830.1; AS 2002 3371 67 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.
Art. 84 Besondere Zuständigkeit Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Aus- gleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG68 das Ver- sicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Art. 85 Aufgehoben
Art. 85bis Abs. 1 und 2
1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Ar-
tikel 58 Absatz 2 ATSG69 die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.
2 Aufgehoben
Art. 86 Eidgenössisches Versicherungsgericht Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission nach Artikel 85bis kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194370 erhoben werden.
Art. 90 Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich zuzustellen: a. der Bundesanwaltschaft; b. der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.
Art. 93, 94, 95a und 96 Aufgehoben
Art. 97 Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung
68 SR 830.1; AS 2002 3371 69 SR 830.1; AS 2002 3371 70 SR 173.110
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 196871.
Art. 107 Abs. 1
1 Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Arti- kel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Ab- schnitt, sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG72 und die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes belastet werden.
Art. 110 Steuerfreiheit Für den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt die Steuer- freiheit nach Artikel 80 ATSG73; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögens- steuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 72–75 ATSG74 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereig- nis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. a Abs. 2 a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 2 Personen nach Artikel 1a Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert wa- ren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres nach Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.
71 SR 172.021; AS 2002 3394 72 SR 830.1; AS 2002 3371 73 SR 830.1; AS 2002 3371 74 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
8. Bundesgesetz vom 19. Juni 195975 über die Invalidenversicherung (IVG)
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung76, ...
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200077 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversi- cherung (Art. 1a–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invali-
denhilfe (Art. 71–76).
Erster Abschnitt a: Die versicherten Personen
Art. 1a Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Arti- keln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194678 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
Art. 3 Abs. 2 2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG79 sind sinngemäss an- wendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG80.
75 SR 831.20 76 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 77 SR 830.1; AS 2002 3371 78 SR 831.10; AS 2002 3396 79 SR 831.10; AS 2002 3396 80 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 4 Abs. 1 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG81) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Art. 5 Sonderfälle 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ih- rer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG82.
2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt
sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
Art. 6 Abs. 2
2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur an-
spruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG83) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Ange- hörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Art. 7 Kürzung und Verweigerung von Leistungen In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden Taggelder und Hilflo- senentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.
Art. 8 Abs. 4
4 Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a–d sind Sachleistun-
gen im Sinne von Artikel 14 ATSG85.
Art. 9 Abs. 3
3 Ausländer vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG86) in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Auslän- der während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich un- unterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
81 SR 830.1; AS 2002 3371 82 SR 830.1; AS 2002 3371 83 SR 830.1; AS 2002 3371 84 SR 830.1; AS 2002 3371 85 SR 830.1; AS 2002 3371 86 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der In- validität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kin- dern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die In- validenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland we- gen der Invalidität ergeben.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2 Entstehen des Anspruchs
2 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be-
handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG87) notwendigen medizini- schen Massnahmen.
Art. 20 Abs. 1 erster Satz 1 Minderjährigen, die im Sinne von Artikel 9 ATSG88 hilflos sind, das zweite Alters- jahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. ...
Art. 22 Abs. 1 erster Satz 1 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung ver- hindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit mindes- tens zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG89) ist. ...
Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz, 1ter erster Satz, 2 und 3
1 ... Betrifft nur den französischen Text
1ter Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, wer- den nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG90) in der Schweiz haben. ...
2 Aufgehoben
87 SR 830.1; AS 2002 3371 88 SR 830.1; AS 2002 3371 89 SR 830.1; AS 2002 3371 90 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
3 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Invalidität in Sonderfällen, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbil- dung begriffen waren. Er kann dabei von Artikel 16 ATSG abweichen.
Art. 29 Abs. 1 1 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG91) gewor- den ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
Art. 31 Aufgehoben
Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Buchstabe b, 4 und 5 1 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähig- keit (Art. 6 ATSG92) eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zu- satzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder In- validenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte: b. seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz hat.
4 In Abweichung von Artikel 20 ATSG ist die Zusatzrente dem nicht rentenberech-
tigten Ehegatten auszuzahlen: a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhalts- pflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.
5 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 4
vorbehalten.
91 SR 830.1; AS 2002 3371 92 SR 830.1; AS 2002 3371
3408
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 35 Abs. 4
4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG93) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszah- lung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Art. 38bis Abs. 1
1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG94 werden Kinderrenten ge-
kürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.
Art. 40 Abs. 2
2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Ab-
sätze 2 und 3 ATSG95 unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 41 Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 und 2
1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG96) in der
Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats ge- währt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG97 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter er- reicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.
2 Aufgehoben
Art. 44 Verhältnis zur obligatorischen Unfall- und Militärversicherung Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder auf das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.
93 SR 830.1; AS 2002 3371 94 SR 830.1; AS 2002 3371 95 SR 830.1; AS 2002 3371 96 SR 830.1; AS 2002 3371 97 SR 831.10; AS 2002 3396
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 45bis und 46 Aufgehoben
Art. 47 Auszahlung der Taggelder und Renten
1 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG98 können Renten während der Ab-
klärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar längs- tens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Mass- nahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch wäh- rend der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages ge- kürzt.
2 Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3
ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
3 Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen,
werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nach- schüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 48 Nachzahlung von Leistungen
1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG99.
2 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ledig- lich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weiterge- hende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegrün- denden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3 Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungs-
massnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, in Abweichung von Ar- tikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken.
Art. 49 Aufgehoben
Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2 Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG100 sinngemäss Anwen-
dung.
98 SR 830.1; AS 2002 3371 99 SR 830.1; AS 2002 3371 100 SR 831.10; AS 2002 3396
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Art. 51 Abs. 1
1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekos-
ten im Inland werden dem Versicherten vergütet.
Art. 52 Einschränkung des Rückgriffs In Abweichung von Artikel 72 ATSG101 tritt die Versicherung bei Ausrichtung einer halben Rente im Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis) nur bis zur Höhe der unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles geschuldeten Viertelsrente in die Ansprüche des Versi- cherten gegenüber einem Dritten ein.
Art. 53 Grundsatz Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG102) und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung durch.
Art. 55 Abs. 2 2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG103 abweichen.
Art. 58 Leistungszusprache ohne Verfügung Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG104 auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Art. 59a Haftung Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG105 sind bei der IV-Stelle geltend zu ma- chen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Art. 60 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüg-
lich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG106 ab- weichen.
101 SR 830.1; AS 2002 3371 102 SR 830.1; AS 2002 3371 103 SR 830.1; AS 2002 3371 104 SR 830.1; AS 2002 3371 105 SR 830.1; AS 2002 3371 106 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 64 Abs. 1
1 Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76
ATSG107). Artikel 72 AHVG108 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwen- dung die Vorschriften des AHVG109 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenüber- nahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG110 wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen entscheidet in
Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG111 das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Ar-
tikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG112 gelten sinngemäss.
Art. 75bis Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln 73 und 74
kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Re- kurskommission für kollektive Leistungen der Invalidenversicherung (Eidgenössi- sche Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. 2 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisa- tion und Verfahren.
3 Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.
107 SR 830.1; AS 2002 3371 108 SR 831.10; AS 2002 3396 109 SR 831.10; AS 2002 3396 110 SR 830.1; AS 2002 3371 111 SR 830.1; AS 2002 3371 112 SR 831.10; AS 2002 3396
3412
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 79 Abs. 1
1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG113 werden alle Einnahmen ge-
mäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4–51, 66, 67 und 71–76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Arti- keln 72–75 ATSG114 belastet.
Art. 81 Aufgehoben
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Artikel 11 IVG und die Artikel 72–75 ATSG115 gelten für Fälle, in denen das er- satzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
9. Bundesgesetz vom 19. März 1965116 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Ingress gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Ab- satz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung117, ...
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000118 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen der Kan- tone nach dem 1a. Abschnitt anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
113 SR 831.10; AS 2002 3396 114 SR 830.1; AS 2002 3371 115 SR 830.1; AS 2002 3371 116 SR 831.30 117 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 118 SR 830.1; AS 2002 3371
3413
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institu-
tionen nach dem 2. Abschnitt anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 1a 1a. Abschnitt: Die Leistungen der Kantone
Art. 1a Grundsatz 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderun- gen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen gewähren.
2 Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden
diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt. 3 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kan- ton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat.
4 Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausge-
hende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hierfür besondere Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausge- schlossen.
Art. 2 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4
1 Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
ATSG119) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a– 2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzu- räumen, wenn sie: ...
4 Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn
eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.
Art. 3 Abs. 2 2 Bei der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Geldleistung (Art. 15 ATSG120). Bei Vergütungen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um Sachleistungen (Art. 14 ATSG).
119 SR 830.1; AS 2002 3371 120 SR 830.1; AS 2002 3371
3414
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 3a Abs. 7 Bst. f
7 Der Bundesrat regelt:
f. die Nachzahlung von Leistungen, auch unter Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG121, sowie andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzun- gen, soweit dieses Gesetz hierfür nicht die Kantone zuständig erklärt;
Art. 3d Abs. 5
5 Artikel 20 ATSG122 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Die Kantone informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener
Weise.
3 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV
oder der IV erfolgen.
Art. 6a Haftung für Schäden In Abweichung von Artikel 78 ATSG123 richtet sich die Haftung für Schäden nach dem kantonalen Recht.
Art. 7, 8 und 9a Aufgehoben
Art. 9b Aufschiebende Wirkung Artikel 97 AHVG124 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Sicherung der Leistungen Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
Art. 12a und 13 Aufgehoben
121 SR 830.1; AS 2002 3371 122 SR 830.1; AS 2002 3371 123 SR 830.1; AS 2002 3371 124 SR 831.10; AS 2002 3396
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 14 Abs. 1
1 Im Rahmen seiner Aufsicht nach Artikel 76 ATSG125 sorgt der Bundesrat für die
Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.
Art. 16a Ausschluss des Rückgriffs Die Artikel 72–75 ATSG126 sind nicht anwendbar.
10. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982127 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangs- bestimmungen der Bundesverfassung128, ...
Art. 34 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 34a Koordination und Vorleistung 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leis- tungen.
2 Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer So-
zialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000129 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vor- sorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992130 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3 Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
125 SR 830.1; AS 2002 3371 126 SR 830.1; AS 2002 3371 127 SR 831.40 128 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111–113 und 196 Ziffern 10 und 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 129 SR 830.1; AS 2002 3371 130 SR 833.1; AS 2002 3432
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
11. Bundesgesetz vom 18. März 1994131 über die Krankenversicherung (KVG)
Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung132, ...
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000133 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversiche- rung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59); b. Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55); c. Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 65 und 66); d. Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87); e. Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
Gliederungstitel vor Art. 1a 1a Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a. Krankheit (Art. 3 ATSG134); b. Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt; c. Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
131 SR 832.10 132 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 133 SR 830.1; AS 2002 3371 134 SR 830.1; AS 2002 3371
3417
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 3 Bst. a 3 Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz aus- dehnen, insbesondere auf Personen, die: a. in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG135) haben;
Art. 16 und 17 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 7 zweiter Satz
7 ... Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG136.
Art. 21 Aufsicht 1 Die Aufsicht im Sinne von Artikel 76 ATSG137 erstreckt sich auf die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung (Art. 18).
2 Zur Ausübung der Aufsicht kann das Bundesamt für Sozialversicherung den Versi-
cherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ih- nen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durch- führen. Die Versicherer müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrech- nungen einreichen. 3 Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das Bundesamt für Sozialversicherung, je nach Art und Schwere der Mängel: a. Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen; b. dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozia- len Krankenversicherung beantragen.
4 Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird vom
Bundesamt für Privatversicherungen nach der Gesetzgebung über die privaten Ver- sicherungseinrichtungen beaufsichtigt.
5 Die besonderen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
rungseinrichtungen bleiben vorbehalten.
135 SR 830.1; AS 2002 3371 136 SR 830.1; AS 2002 3371 137 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 27 Geburtsgebrechen Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG138), die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG139 sinngemäss für den Wohnkanton. ...
Art. 42 Abs. 1 dritter Satz und 6
1 ... In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG140 kann dieser Anspruch dem
Leistungserbringer abgetreten werden.
6 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Lei-
stungsanprüchen kein Formular nötig.
Art. 52 Abs. 2
2 Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG141) werden die zum Leistungskatalog
der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen.
Art. 57 Abs. 6 letzter Satz 6 ... Können sie sich mit ihrem Versicherer nicht einigen, so entscheidet in Abwei- chung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG142 das Schiedsgericht nach Artikel 89.
Art. 63 Abs. 1
1 Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorge-
behörde Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Ab- weichung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG143 auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben übernimmt.
Art. 68 Abs. 3
3 Die Artikel 11–16 gelten sinngemäss.
138 SR 830.1; AS 2002 3371 139 SR 830.1; AS 2002 3371 140 SR 830.1; AS 2002 3371 141 SR 830.1; AS 2002 3371 142 SR 830.1; AS 2002 3371 143 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 72 Abs. 2 erster Satz, 3, 5 erster Satz und 6 2 Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG144) ist. ...
3 Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Ta-
gen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.
5 Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Ge-
setzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. ...
6 Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur in dem Ausmass zur Anwendung, wie der
Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.
Art. 73 Abs. 1
1 Arbeitslosen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG145) von mehr als
50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei ei- nem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbrin- gen.
Gliederungstitel vor Art. 78
4. Titel:
Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff
Art. 78 Leistungskoordination Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Kran- kenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer So- zialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital.
Art. 78a Haftung für Schäden Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG146 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
144 SR 830.1; AS 2002 3371 145 SR 830.1; AS 2002 3371 146 SR 830.1; AS 2002 3371
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Gliederungstitel vor Art. 79 Aufgehoben
Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG147 ist nicht an- wendbar.
Gliederungstitel vor Art. 80
5. Titel:
Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen
Art. 80 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Formloses Verfahren
1 Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG148
gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erheb- liche Leistungen.
2 Aufgehoben
Art. 81 Aufgehoben
Art. 82 Verwaltungshilfe Die Versicherer geben den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kosten- los die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für : a. die Ausübung des Rückgriffrechts nach Artikel 41 Absatz 3; b. die Festsetzung der Prämienverbilligung nach Artikel 65.
Art. 83 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 85 Aufgehoben
147 SR 830.1; AS 2002 3371 148 SR 830.1; AS 2002 3371
3421
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 85 Einsprache (Art. 52 ATSG149) Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Er- schöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
Art. 86 Beschwerde (Art. 56 ATSG150) Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantona- len Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen In- stanzenzuges abhängig machen.
Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
Art. 88 Aufgehoben
Art. 91 Eidgenössisches Versicherungsgericht Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte sowie der Eidgenössischen Re- kurskommission für die Spezialitätenliste kann nach Massgabe des Bundesrechts- pflegegesetzes vom 16. Dezember 1943151 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden.
Art. 93 Bst. b Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: b. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG152 und nach Artikel 82 des vorliegenden Gesetzes entzieht;
Art. 95 Aufgehoben
149 SR 830.1; AS 2002 3371 150 SR 830.1; AS 2002 3371 151 SR 173.110 152 SR 830.1; AS 2002 3371
3422
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
12. Bundesgesetz vom 20. März 1981153 über die Unfallversicherung (UVG)
Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung154, ...
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000155 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57); b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
Erster Titel a. Versicherte Personen
1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
Art. 1a Bisheriger Art. 1
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG156), die dem Versicherten zustos- sen: ...
153 SR 832.20 154 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 155 SR 830.1; AS 2002 3371 156 SR 830.1; AS 2002 3371
3423
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 8 Abs. 1 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG157), die nicht zu den Be- rufsunfällen zählen.
Art. 9 Abs. 1 erster Satz und 3 zweiter Satz 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG158), die bei der berufli- chen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be- stimmte Arbeiten verursacht worden sind. ... 3 ... Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behand- lung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
Art. 15 Abs. 3 erster Satz
3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Arti-
kel 18 ATSG159 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. ...
Art. 16 Abs. 1 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG160), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
Art. 17 Abs. 1 erster Satz und 2 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG161) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. ...
2 Aufgehoben
Art. 18 Invalidität 1 Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid (Art. 8 ATSG162), so hat er An- spruch auf eine Invalidenrente.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er
kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Art. 19 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
157 SR 830.1; AS 2002 3371 158 SR 830.1; AS 2002 3371 159 SR 830.1; AS 2002 3371 160 SR 830.1; AS 2002 3371 161 SR 830.1; AS 2002 3371 162 SR 830.1; AS 2002 3371
3424
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 20 Abs. 2 erster Satz
2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG163 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. ...
Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 22 Revision der Rente In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG164 kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden.
Art. 26 Abs. 1 und 2 1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG165) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung.
2 Aufgehoben
Art. 27 dritter Satz ... Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG166) gilt Artikel 22 sinngemäss.
Art. 29 Abs. 5 und 6 dritter Satz
5 Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung
von Artikel 21 Absatz 2 ATSG167 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.
6 dritter Satz: Aufgehoben
Art. 30 Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
163 SR 830.1; AS 2002 3371 164 SR 830.1; AS 2002 3371 165 SR 830.1; AS 2002 3371 166 SR 830.1; AS 2002 3371 167 SR 830.1; AS 2002 3371
3425
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 31 Abs. 4 erster Satz
4 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ih-
nen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG168 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Ver- dienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vor- gesehenen Betrag. ...
Gliederungstitel vor Art. 36
3. Kapitel:
Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen
Art. 36 Sachüberschrift Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2 und 3
2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG169 werden in der Versicherung der
Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Un- fall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
3 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbre-
chens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen ver- weigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleis- tungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.
Art. 38 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 39 Aufgehoben
168 SR 830.1; AS 2002 3371 169 SR 830.1; AS 2002 3371
3426
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG170 ordnen.
Gliederungstitel vor Artikel 40 Aufgehoben
Art. 40 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 41 Aufgehoben
Art. 41 Aufgehoben
Art. 42 Umfang des Rückgriffs Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG171 findet Artikel 73 Ab- satz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.
Art. 43 und 44 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 45
4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen
1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles
Art. 45 Abs. 2
2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald
er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG172) oder den Tod zur Folge hat.
170 SR 830.1; AS 2002 3371 171 SR 830.1; AS 2002 3371 172 SR 830.1; AS 2002 3371
3427
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 47 Autopsie Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Au- topsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dage- gen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
Art. 48 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 49 Auszahlung des Taggeldes Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.
Art. 50 Verrechnung Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversiche- rung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 51 Aufgehoben
Art. 51 und 52 Aufgehoben
Art. 54a Auskunftspflicht der Leistungserbringer 1 Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
2 Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizini-
scher Natur verlangen.
Art. 61 Abs. 3 erster Satz
3 Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat aus-
geübt wird (Art. 76 ATSG173). ...
173 SR 830.1; AS 2002 3371
3428
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 67 Aufgehoben
Art. 71 Eingeschränkte Steuerfreiheit In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG174 können Versicherer nur Zuwei- sungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.
Art. 74 und 78 Aufgehoben
Art. 79 Abs. 1
1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG175) sorgen für eine einheitliche Rechtsan-
wendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergrei- fen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Füh- rung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungs- technischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.
Art. 85 Abs. 5 5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG176) über die Tätigkeit der Koordi- nationskommission aus.
Art. 94 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 96 Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen
1. Kapitel: Vollstreckung und Haftung
Art. 96–99 Aufgehoben
174 SR 830.1; AS 2002 3371 175 SR 830.1; AS 2002 3371 176 SR 830.1; AS 2002 3371
3429
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 100 Vollstreckung von Prämienrechnungen Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG177 vollstreckbar.
Art. 101 Haftung für Schäden Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG178 sind beim Versicherer geltend zu ma- chen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
Art. 102 Aufgehoben
Art. 103 Militärversicherung
1 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der
Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG179 – die Bestattungsent- schädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die
Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.
Art. 104 Übrige Sozialversicherungen Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversiche- rungen regeln.
Gliederungstitel vor Art. 105 Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege
Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung Eine Einsprache (Art. 52 ATSG180) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beru- henden Prämienrechnung erhoben werden.
177 SR 830.1; AS 2002 3371 178 SR 830.1; AS 2002 3371 179 SR 830.1; AS 2002 3371 180 SR 830.1; AS 2002 3371
3430
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 105a Ausschluss der Einsprache Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Ver- hütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG181 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbe- halten.
Art. 106 Besondere Beschwerdefrist In Abweichung von Artikel 60 ATSG182 beträgt die Beschwerdefrist bei Einsprache- entscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
Art. 107 und 108 Aufgehoben
Art. 109 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1 Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Be-
schwerden gegen Einspracheentscheide über: c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Ab- weichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG183.
2 Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968184.
Art. 110 Eidgenössisches Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht kann auch gegen Entscheide nach den Artikeln 57 und 109 erhoben werden.
Art. 114 und 115 Aufgehoben
181 SR 830.1; AS 2002 3371 182 SR 830.1; AS 2002 3371 183 SR 830.1; AS 2002 3371 184 SR 172.021; AS 2002 3394
3431
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992185 über die Militärversicherung (MVG)
Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 6, 27quinquies Absatz 1 und 34bis der Bundesverfassung186, ...
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000187 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22–27) keine Anwendung.
1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1a bisheriger Art. 1
Art. 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 1 Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b können sich nach ihrer Pensionie- rung für Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung freiwillig versichern. ...
2 Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und
19–21.
Art. 3 Abs. 1 und 2 1 Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.
185 SR 833.1
186 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 5, 60 Absätze 1 und 2,
61 Absatz 5, 68 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 187 SR 830.1; AS 2002 3371
3432
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
2 Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Er-
werbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 20. März
1981188 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist.
Art. 9 Abs. 2 2 In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 ATSG189 ist ein Zins nur bei einem tröle- rischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten.
Art. 10 Abs. 2
2 Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten
vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen zu- kommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, so hat diese ihnen den Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen in Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 ATSG190 ganz oder teilweise zu ersetzen.
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Verrechnung
1 Aufgehoben
3 Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversi-
cherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Art. 12 Abs. 1–3
1 Aufgehoben
2 Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG191
auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sor- gen hat, verwendet werden.
3 Aufgehoben
Art. 13 Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG192) Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Straf- und Massnahmevollzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leis- tung in Not geraten würden.
188 SR 832.20; AS 2002 3423 189 SR 830.1; AS 2002 3371 190 SR 830.1; AS 2002 3371 191 SR 830.1; AS 2002 3371 192 SR 830.1; AS 2002 3371
3433
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 14 und 15 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1, 2 und 5
1 Aufgehoben
2 Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG193 ist
eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.
5 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG194) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.
Art. 28 Abs. 3 erster Satz und 4 3 In Abweichung von Artikel 6 ATSG195 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. ... 4 Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusam- men mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.
Art. 29 Abs. 2 erster Satz
2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG196 kann das Taggeld vollumfäng-
lich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden. ...
193 SR 830.1; AS 2002 3371 194 SR 830.1; AS 2002 3371 195 SR 830.1; AS 2002 3371 196 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 31 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung Wo die Militäversicherung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung auf- kommt, kann je nach den Familienlasten des Versicherten ein Abzug vom Taggeld erfolgen.
Art. 33 Abs. 1 erster Satz und 3
1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG197) unmittelbar bedrohte Ver-
sicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern. ...
3 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1, 3 und 4
1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG198), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. 3 Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermit- telten Entwicklung des Nominallohnindexes an.
4 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 4 zweiter Satz
4 ... Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rah-
men einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG199) berücksichtigt werden.
Art. 44 und 45 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 2 Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Ab- weichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG200 ausgeschlossen.
197 SR 830.1; AS 2002 3371 198 SR 830.1; AS 2002 3371 199 SR 830.1; AS 2002 3371 200 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 65 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Gesundheitsschädigung
1 Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG201 gekürzt, so können Taggel-
der sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Ab- sätze 1–3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehe- gatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.
2 Aufgehoben
Art. 66 Einleitungssatz Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG202 die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies: ...
Art. 67 Grundsatz
1 Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72–75 ATSG203 an-
wendbar. 2 Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, von Bundesbeamten, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72–75 ATSG der Rückgriff anderer Bun- desorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.
Art. 68 und 69 Aufgehoben
Art. 70 zweiter Satz ... Vorbehalten bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln 72–75 ATSG204.
Art. 71 Koordination
1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so geht die
stationäre, teilstationäre und ambulante Heilbehandlung zu Lasten der Militärver- sicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Un- falls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungs- pflichtig ist.
2 Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für
den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.
201 SR 830.1; AS 2002 3371 202 SR 830.1; AS 2002 3371 203 SR 830.1; AS 2002 3371 204 SR 830.1; AS 2002 3371
3436
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Art. 72–74 Aufgehoben
Art. 75 Krankenversicherung Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994205 über die Krankenversicherung zusammentreffen, gehen die Tag- gelder der Militäversicherung vor.
Art. 76 Unfallversicherung Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG206 – die Bestat- tungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Ren- ten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG207 keine Kürzung wegen Überent- schädigung.
Art. 79 Berufliche Vorsorge Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 dürfen bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982208 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht angerechnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 81
4. Kapitel: Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Haftung
Art. 82a Haftung für Schäden Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG209 sind bei der Militärversicherung gel- tend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
205 SR 832.10; AS 2002 3417 206 SR 830.1; AS 2002 3371 207 SR 830.1; AS 2002 3371 208 SR 831.40; AS 2002 3416 209 SR 830.1; AS 2002 3371
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Gliederungstitel vor Art. 83
5. Kapitel:
Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege
1. Abschnitt: Besondere Meldepflichten
Art. 83 Abs. 3 und 4
3 Aufgehoben
4 Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG210 erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden.
Gliederungstitel vor Art. 85
2. Abschnitt: Besonderheiten des Verfahrens
Art. 85–87 Aufgehoben
Art. 88 Zeugeneinvernahme Auskunftspflichtige Dritte können von der Militärversicherung zur Ablegung eines förmlichen Zeugnisses verpflichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsan- sprecher die Ermächtigung nach Artikel 28 Absatz 3 ATSG211 nicht erteilt hat.
Art. 89–92 Aufgehoben
Art. 93 Gutachten (Art. 44 ATSG212) Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen über den Gutachter nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine selbststän- dig anfechtbare Zwischenverfügung.
Art. 95–103 Aufgehoben
210 SR 830.1; AS 2002 3371 211 SR 830.1; AS 2002 3371 212 SR 830.1; AS 2002 3371
3438
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Gliederungstitel vor Art. 104
3. Abschnitt: Besonderheiten der Rechtspflege
Art. 104 Frist Gegen Einspracheentscheide, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, kann der Betroffene in Abweichung von Artikel 60 Absatz 1 ATSG213 innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.
Art. 105 Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist in Abweichung von Artikel 58 Ab- satz 2 ATSG214 das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.
Art. 106 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 107 Aufgehoben
Art. 107 Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht Gegen Entscheide der Schiedsgerichte kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zu- stellung des schriftlich begründeten Urteils beim Eidgenössischen Versicherungsge- richt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Art. 112 Abs. 1 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revi- sion nach Artikel 17 ATSG215.
213 SR 830.1; AS 2002 3371 214 SR 830.1; AS 2002 3371 215 SR 830.1; AS 2002 3371
3439
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
14. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 216 (EOG)
Ingress gestützt auf die Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 64 und 64bis der Bundesverfassung217, ...
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000218 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung I. Der Entschädigungsanspruch
Art. 1a Entschädigungsberechtigte Personen 1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. 2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995219 Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994220 be- ziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.
4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport
im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972221 über die Förde- rung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995222 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.
216 SR 834.1 217 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 218 SR 830.1; AS 2002 3371 219 SR 824.0; AS 2002 3396 220 SR 520.1 221 SR 415.0 222 SR 510.10
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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienst-
leistende bezeichnet.
Art. 2 Verrechnung Forderungen gemäss diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946223 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952224 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 3 Verjährung In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG225 verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtli- chen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG226 abweichen.
Art. 18 Abs. 2
2 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG227 festge-
setzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b und c
1 Aufgehoben
2 Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende
Ausnahmen: b. kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG228 auch ohne Fürsorge- abhängigkeit diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten. c. Aufgehoben
Art. 20 Aufgehoben
223 SR 831.10; AS 2002 3396 224 SR 836.1; AS 2002 3443 225 SR 830.1; AS 2002 3371 226 SR 830.1; AS 2002 3371 227 SR 830.1; AS 2002 3371 228 SR 830.1; AS 2002 3371
3441
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 21 Abs. 2 und 3
2 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vor-
schriften des AHVG229 betreffend die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Ab- rechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Ar- beitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Zentrale Ausgleichs- stelle und die Versichertennummer Anwendung. Die Schweigepflicht nach Arti- kel 33 ATSG230 wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
3 In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer
der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995231; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivil- schutzgesetz vom 17. Juni 1994232.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG233)
1 Artikel 72 AHVG234 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 24 Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler
Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG235 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Arti-
kel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG236 gelten sinngemäss.
Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Die Artikel 11 und 14–16 AHVG237 sind sinngemäss anwendbar mit ihren je-
weiligen Abweichungen vom ATSG238.
229 SR 831.10; AS 2002 3396 230 SR 830.1; AS 2002 3371 231 SR 510.10 232 SR 520.1 233 SR 830.1; AS 2002 3371 234 SR 831.10; AS 2002 3396 235 SR 830.1; AS 2002 3371 236 SR 831.10; AS 2002 3396 237 SR 831.10; AS 2002 3396 238 SR 830.1; AS 2002 3371
3442
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 29 Anwendbare Bestimmungen Die Bestimmungen des AHVG239 betreffend die aufschiebende Wirkung, die Kos- tenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
15. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952240 über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft (FLG)
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfas- sung241, ...
Gliederungstitel vor Art. 1 I. Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000242 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Ia. Familienzulagen
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1a Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Perso-
nen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. 2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben eben- falls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind: a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraus- sichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
239 SR 831.10; AS 2002 3396 240 SR 836.1 241 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 242 SR 830.1; AS 2002 3371
3443
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familien-
zulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG243). Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftli- chen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 11 und 12 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG244 sind die Familienzulagen den
hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten. 3 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlan- gen, dass ihnen die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
Art. 17 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 3
3 Auf
die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG245 mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG246 Anwendung.
Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG247
das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG248 gelten sinngemäss.
243 SR 830.1; AS 2002 3371 244 SR 830.1; AS 2002 3371 245 SR 831.10; AS 2002 3396 246 SR 830.1; AS 2002 3371 247 SR 830.1; AS 2002 3371 248 SR 831.10; AS 2002 3396
3444
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). BG AS 2002
Art. 25 Anwendbarkeit des AHVG Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG249 den Vollzug nicht abschliessend re- geln, finden die Bestimmungen des AHVG250 sinngemäss Anwendung. Die Schwei- gepflicht von Artikel 33 ATSG wird auf Grund von Artikel 50 AHVG einge- schränkt. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 251 (AVIG)
Ingress gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1, Buchstaben a und e sowie 34novies der Bun- desverfassung252, ...
Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000253 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vor- liegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar.
3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Ge-
währung von Beiträgen für Kurse (Art. 62–64) und für arbeitsmarktliche Massnah- men (Art. 72b–75).
Erster Titel a: Zweck
Art. 1a Bisheriger Art. 1
249 SR 830.1; AS 2002 3371 250 SR 831.10; AS 2002 3396 251 SR 837.0 252 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 253 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b
1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
a. der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG254), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946255 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflich- tig ist.
2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
b. mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952256 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG257.
Art. 12 In der Schweiz wohnende Ausländer In Abweichung von Artikel 13 ATSG258 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbe- willigung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufent- haltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c und d
2 Angerechnet werden auch:
c. Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG259) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; d. Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Ar- beitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertrag- lich vereinbart sind.
Art. 14 Abs. 1 und 2 erster Satz 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden
254 SR 830.1; AS 2002 3371 255 SR 831.10; AS 2002 3396 256 SR 836.1; AS 2002 3443 257 SR 830.1; AS 2002 3371 258 SR 830.1; AS 2002 3371 259 SR 830.1; AS 2002 3371
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Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht er- füllen konnte: a. Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung; b. Krankheit (Art. 3 ATSG260), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG); c. Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen An- stalt.
2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen
Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden- rente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ...
Art. 20 Abs. 3 und 4
3 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG261 erlischt der Anspruch, wenn er
nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich be- zieht, geltend gemacht wird. Ebenfalls in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG verfallen unzustellbare Entschädigungen drei Jahre nach dem Ende der Kon- trollperiode.
4 Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2 Bst. c
2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten
Versicherte, die: c. nicht invalid (Art. 8 ATSG262) sind.
Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG263) entspricht
demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. ...
Art. 28 Abs. 1 erster Satz
1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG264), Unfall (Art. 4 ATSG) oder
Mutterschaft (Art. 5 ATSG) vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. ...
260 SR 830.1; AS 2002 3371 261 SR 830.1; AS 2002 3371 262 SR 830.1; AS 2002 3371 263 SR 830.1; AS 2002 3371 264 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 53 Abs. 3
3 Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG265 der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Art. 55 Abs. 2
2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Arti-
kel 25 Absatz 1 ATSG266 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Ar- beitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.
Art. 82 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Haftung gegenüber dem Bund
1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, welche die Organe oder Angestellten
seiner Kasse durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahr- lässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
5 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 82a Haftung gegenüber Versicherten und Dritten
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG267 sind bei
der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfü- gung. 2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädi- genden Handlung.
Art. 83 Abs. 1 Bst. f und r
1 Die Ausgleichsstelle:
f. entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a); r. entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG268 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen.
265 SR 830.1; AS 2002 3371 266 SR 830.1; AS 2002 3371 267 SR 830.1; AS 2002 3371 268 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 85 Abs. 1 Bst. e
1 Die kantonalen Amtsstellen:
e. entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Ab- satz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
Art. 85a Aufgehoben
Art. 85d Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund
1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, den seine Amtsstellen, regionale Ar-
beitsvermittlungszentren, tripartite Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Ge- meinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend.
3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrie-
ben.
4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 85e Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG269 sind bei
der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigen- den Handlung.
Art. 88 Abs. 1 Bst d sowie Abs. 3–5
1 Die Arbeitgeber:
d. erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. 4 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.
5 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG270 ist ausgeschlossen.
269 SR 830.1; AS 2002 3371 270 SR 830.1; AS 2002 3371
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Art. 89a Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG271 gegen die
Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Aus- gleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70
AHVG272 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Ver- fügung geltend gemacht.
Art. 92 Abs. 5 erster Satz
5 Den Trägern der Kassen werden aus dem Ausgleichsfonds die anrechenbaren Kos-
ten für die Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 81) vergütet; dabei werden die Be- reitschaftskosten und das Risiko der Trägerhaftung (Art. 82 und 82a) angemessen berücksichtigt. ...
Art. 94 Verrechnung Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen Un- fallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der Ar- beitslosenversicherung verrechnet werden.
Art. 95 Rückforderung von Leistungen 1 Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 nach Arti- kel 25 ATSG273.
2 Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert
die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszah- lung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitneh- mern ausgeschlossen. 3 Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
Art. 96–98 und 99 Aufgehoben
271 SR 830.1; AS 2002 3371 272 SR 831.10; AS 2002 3396 273 SR 830.1; AS 2002 3371
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Gliederungstitel vor Art. 100 Siebenter Titel: Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege
Art. 100 Grundsätze 1 Verfügungen sind in den Fällen nach Artikel 36 Absatz 4, 45 Absatz 4, 61, 67, 71 und 71c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu er- lassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG274 das formlose Verfahren nach Arikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
2 In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere
als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.
Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz
1 Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA275 sowie gegen Entschei-
de der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG276 bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968277.
2 Gegen Entscheide der Rekurskommission EVD kann beim Eidgenössischen Versi-
cherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegege- setz vom 16. Dezember 1943278 erhoben werden.
Art. 102 Besondere Beschwerdelegitimation
1 Gegen Entscheide der kantonalen Amtstellen ist auch das BIGA279 zur Beschwerde
vor den kantonalen Versicherungsgerichten berechtigt.
2 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte sind auch das BIGA und
die kantonalen Amtsstellen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht berechtigt.
Art. 103, 104 und 108 Aufgehoben
274 SR 830.1; AS 2002 3371 275 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 [Art. 8]) 276 SR 830.1; AS 2002 3371 277 SR 172.021; AS 2002 3394 278 SR 173.110 279 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 [Art. 8])
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Art. 110 Aufsicht Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG280) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
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280 SR 830.1; AS 2002 3371
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