AS 2002 361
Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2002 für das Personal des ETH-Bereichs
Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2002 für das Personal des ETH-Bereichs
vom 24. Januar 2002 vom Bundesrat genehmigt am 13. Februar 2002
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
Art. 1 Zulage Im Jahre 2002 wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ETH-Bereichs, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2002 bestand und die im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, eine einma- lige Zulage ausgerichtet.
Art. 2 Umfang der Zulage
1 Die Zulage beträgt 1,0 Prozent des Lohnes nach Artikel 15 BPG.
2 Lehrlinge haben Anspruch auf eine Zulage von 200 Franken, ungeachtet dessen,
wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat.
3 Die Höhe der Zulage für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach dem Beschäf-
tigungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.
Art. 3 Ausschlussverhältnisse Keine Zulage erhalten: a. Angestellte, deren Leistung im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage den Anforderungen nicht entspricht; b. Angestellte, gegen die im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage ein eingelei- tetes disziplinarisches Verfahren hängig ist;
SR 172.220.111.82
2002-0217 361
Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2002 für das Personal des ETH-Bereichs AS 2002
c. Arbeitskräfte, die im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage kurzfristig oder unregelmässig im Einsatz sind; d. im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage wiederbeschäftigte Rentenbezüge- rinnen und -bezüger.
Art. 4 Auszahlung 1 Die Zulage wird von der Institution, bei der die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Aus- zahlung der Zulage beschäftigt ist, ausbezahlt.
2 Befindet sich die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung im Langzeiturlaub
oder in unbezahltem Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.
Art. 5 Auswirkungen Die Zulage hat auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall oder die Ferienvergütung keine Auswirkungen.
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.
24. Januar 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Delegierte und Vizepräsident: Stephan Bieri