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AS 2002 3721

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG),

Art. 20ter Abs. 2–4

2 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG,

das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 22quater Abs. 2 2 Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG4 oder auf Grund einer zwischenstaat- lichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versi- chert ist.

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Invalidenversicherung. V AS 2002

Art. 23 Abs. 4, 5 und 7

4 Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durch-

führung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 aus- schliessen. Artikel 64 Absatz 4 ATSG bleibt vorbehalten.

5 und 7 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jähr-

liche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG5 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: ...

Art. 27 Nichterwerbstätige 1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 2 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht ent- löhnte karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis Abs. 1 erster und zweiter Satz

1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Inva- lidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbe- reich nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. ...

Art. 35 Abs. 3 erster Satz 3 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. ...

Gliederungstitel vor Art. 38 Aufgehoben

5 SR 831.10

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Invalidenversicherung. V AS 2002

Gliederungstitel vor Art. 39bis E. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

Art. 39bis Abs. 3 3 Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Tag- geld der IV.

Gliederungstitel vor Art. 39ter Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1 Bst. d

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Auf-

gaben hinaus namentlich noch folgende: d. den Erlass der Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;

Art. 69 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben

Art. 71, 73, 73bis und 75 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b, e, h und i

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; e. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; h. dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; i. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Ein- richtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.

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Art. 78 Abs. 3 zweiter Satz und 7

3 zweiter Satz

Aufgehoben

7 Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem

Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.

Art. 80 Abs. 1 erster Satz

1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nach-

schüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG6. ...

Art. 82 Auszahlung Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Arti- kel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV7 sinngemäss.

Art. 84 Aufgehoben

Art. 85 Abs. 3

3 Für

nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV8 sinngemäss.

Art. 86 Aufgehoben

Art. 87 Abs. 1 und 3

1 Aufgehoben

3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Art. 88quater Abs. 2 und 3, 88quinquies und 89bis Aufgehoben

6 SR 831.10 7 SR 831.101 8 SR 831.101

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Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung

1 Erleidet ein Versicherter infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen

Erwerbsausfall an Tagen, an welchen er keinen Anspruch auf Taggelder der Versi- cherung hat, so richtet die Versicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesver- dienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung aus.

2 Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen

Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsaus- fall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.

3 Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge

bezahlt werden an die: a. Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. Invalidenversicherung; c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivil- schutz; d. Arbeitslosenversicherung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 832.20

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