AS 2002 3841
Abkommen vom 20. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr
Abkommen vom 20. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr Änderung des Anhangs1
Abgeschlossen am 2. Juli 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juli 2001
Übersetzung2 Anhang
Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben kann:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Brunei Punkte über Brunei hinaus
Punkte in Drei Punkte Ein Punkt Zwei Punkte der Schweiz
Linienplan II Strecken, auf denen das von Brunei bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus
Punkte in Brunei Drei Punkte Punkte Zwei Punkte in Europa
Anmerkungen:
1. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf den festgelegten
Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede seiner vereinbarten Linien auf
dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
1 SR 0.748.127.192.00
2 Ubersetzung des englischen Originaltextes.
2002-1425 3841
Luftlinienverkehr. Abk. mit Brunei Darussalam AS 2002
3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkom-
men aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.