AS 2002 3864
Verordnung zum Konsumkreditgesetz
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über den Konsumkredit (KKG, Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Höchstzinssatz
Art. 1 Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes darf höchstens
15 Prozent betragen.
2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 2 Organisation
1 Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes
(Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nöti- gen Infrastruktur, handelt.
2 Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.
Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite
1 Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im
Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
2 Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den Kredit-
geberinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden,
die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 des Gesetzes benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet wer- den.
SR 221.214.11 1 SR 221.214.1; AS 2002 3846
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4 Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.
3. Abschnitt:
Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
1 Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine ein-
wandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
3 Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen 1 Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Fran- ken verfügen. 2 Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen Die Gesuchstellerin verfügt über die nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie: a. eine vom Bund anerkannte Berufsprüfung, höhere Fachprüfung oder gleich- wertige Ausbildung im Bereich Finanzdienstleistungen hat; oder b. eine von der kantonalen Bewilligungsbehörde durchgeführte Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten bestanden hat.
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c des
Gesetzes gilt als ausreichend, wenn: a. die Deckungszusage mindestens 500 000 Franken pro Schadensfall beträgt; b. sie auch reine Vermögensschäden erfasst.
2 Liegen besondere Umstände vor, so kann die Bewilligungsbehörde vom Nachweis
einer Berufshaftpflichtversicherung absehen.
3 Bei einer Kreditvermittlerin kann die Bewilligungsbehörde namentlich dann auf
den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verzichten, wenn eine Kredit-
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geberin erklärt, für die Schäden aufzukommen, die diese Kreditvermittlerin verur- sacht.
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist; b. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässi- ge Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. April 19752 über die Mindestanzahlung und die Höchst- dauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Die Artikel 4–9 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1975 711
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Anhang (Art. 3 Abs. 1)
Informationssystem über Konsumkredite: Inhalt, Umfang und Zugriffsberechtigungen
Abkürzungen und Erklärungen Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten: Name, Vorname, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Umfang des Zugriffs a: ansehen b: bearbeiten (ansehen, eintragen, korrigieren, löschen) IKO Informationsstelle für Konsumkredit K1 Kreditgeberin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat K2 Kreditgeberin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt
Zugriffsberechtigte IKO K1 K2 Personendaten
I. Bei Barkrediten, Teilzahlungsverträgen und ähnlichen Finanzierungshilfen
1. nach Vertragsabschluss:
– Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Kreditart: Barkredit, Teilzahlungsvertrag, ähnliche b b a Finanzierungshilfe – Vertragsbeginn b b a – Anzahl Raten b b a – Bruttobetrag des Kredits inklusive vertraglich vereinbarte b b a Zinsen und Kosten – Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart) b b a – Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart) b b a
2. bei Verzug:
– Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Vertragsbeginn b b a – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a
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Zugriffsberechtigte IKO K1 K2 Personendaten
II Bei Leasingverträgen
1. nach Vertragsabschluss:
– Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Kreditart: Leasing b b a – Vertragsbeginn b b a – Anzahl Raten b b a – Höhe der Leasingverpflichtung (berechnet auf die b b a vereinbarte Vertragsdauer, ohne Restwert) – Vertragsende b b a – Höhe der monatlichen Leasingraten (ohne allfällige bei b b a Vertragsabschluss geleistete Beträge)
2. bei Verzug:
– Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Vertragsbeginn b b a – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a
III. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti, die mit einer Kreditoption verbunden sind
1. Erstmeldung:
– Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Kreditart: Kartenengagement b b a – Vertragsbeginn b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag b b a (Stichtag Saldo) – Ausstehender Kreditbetrag (Saldo) b b a
2. Nachmeldung:
– Ausstehender Kreditbetrag (Saldo) b b a – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a
IV. Bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto
1. Erstmeldung:
– Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Kreditart: Überziehungskredit b b a – Referenzdatum des Kredits b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag b b a (Stichtag Saldo) – Ausstehender Kreditbetrag (Saldo) b b a
2. Nachmeldung:
– Ausstehender Kreditbetrag (Saldo) b b a – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a
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