AS 2002 3937
Verordnung über die Militärversicherung
Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über die Militärversiche- rung (Gesetz) sowie auf Artikel 43 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19974,
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militär- gesetz vom 3. Februar 19955 und nach der Ausbildungsdienstverordnung vom
3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Zivilschutzgesetz vom
17. Juni 19947 und nach der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19948 die
Schutzdienstpflicht erfüllt.
2001-2710 3937
Verordnung über die Militärversicherung AS 2002
Art. 2 Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee 1 Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten: a. die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärge- setzes vom 3. Februar 19959; b. die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbil- dung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen; c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamt- lich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten. 2 Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 des Gesetzes gelten: a. der Chef der Abteilung Ausbildung; b. die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel; c. die Chefinstruktoren; d. die Kursleiter; e. die Instruktoren; f. die Instruktorenanwärter; g. die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind. 3 Im Bundesdienst nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder ande- re Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).
Art. 3 Einleitungssatz Als Teilnehmer an der militärtechnischen Vorbildung im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Kursen zugelas- sen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an: ...
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt namentlich, wer als Schiesspflichti- ger oder als Schiessberechtigter nach der Verordnung vom 27. Februar 199110 über das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen ist an: ...
9 SR 510.10 10 SR 512.31
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Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1 Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an: ... 2 Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Geset- zes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes mitwirkt: ... 2 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Geset- zes gilt auch, wer von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird.
Art. 15 Abs. 2 2 Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfä- higkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach Artikel 16 ATSG.
Art. 24 Abs. 1 und 7
1 Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von
Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).
7 Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Arti-
kel 51 ATSG.
Art. 29 Koordination im Allgemeinen
1 Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch
den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbus- sen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.
2 Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des
Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
Art. 31 Abs. 6 Aufgehoben
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Art. 32 Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV 1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlas- senenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusam- men, so werden angerechnet: a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung (ein- schliesslich Zusatzrenten) und der Unfallversicherung; die Renten der Wit- we oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet; b. Teuerungszulagen; c. Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversiche- rung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte. 2 Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Arti- kel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.
3 Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Tag-
geld.
Gliederungstitel vor Art. 32a
4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren
Art. 32a Vorbescheid Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen bean- tragen kann.
Gliederungstitel vor Art. 33 Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraus-
setzungen erfüllt sind: ... 1bis Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbe- scheids.
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Art. 34 und 35b Abs. 2 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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