AS 2002 3959
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,
Art. 4b Aufgehoben
Art. 4c Kontrolle
1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
3 Die Kontrolle der Massnahmen zum Luftverkehr obliegt dem Bundesamt für Zivil-
luftfahrt.
Art. 5 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 1–3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des
Embargogesetzes bestraft.
2 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco
verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anord- nen.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 5a Aufgehoben