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AS 2002 3959

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,

Art. 4b Aufgehoben

Art. 4c Kontrolle

1 Das seco führt die Kontrollen durch.

2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

3 Die Kontrolle der Massnahmen zum Luftverkehr obliegt dem Bundesamt für Zivil-

luftfahrt.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 1–3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des

Embargogesetzes bestraft.

2 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco

verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anord- nen.

3 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 5a Aufgehoben