AS 2002 3961
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepu- blik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,
Art. 6a Kontrolle
1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 7 Strafbestimmungen 1 Wer gegen Artikel 2 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embar- gogesetzes bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Em-
bargogesetzes bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco
verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anord- nen.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Aufgehoben
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten