AS 2002 4033
Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden
Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden (Dopingmittelverordnung)
Änderung vom 13. November 2002
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Dopingmittelverordnung vom 31. Oktober 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, f und g 1 Mittel, die einer der folgenden Substanzen angehören, gelten im reglementierten Wettkampfsport als unerlaubte Dopingmittel: a. stimulierende Substanzen; f. antiöstrogen wirkende Substanzen; g. maskierende Substanzen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c
1 Im reglementierten Wettkampfsport ist die Anwendung folgender Methoden ver-
boten: a. Erhöhung der Sauerstoffübertragung; c. Gendoping.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
13. November 2002 Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
1 SR 415.052.1
2002-2204 4033
Dopingmittelverordnung AS 2002
Anhang (Art. 3 und 4)
Verbotene Mittel und Methoden
I. Liste der verbotenen Mittel in allen Sportarten
1. Stimulierende Substanzen
Die verbotenen Substanzen in dieser Klasse beinhalten jeweils ihre Isomeren L und D. a. Stimulanzien Amfepramon Fenfluramin Norphenfluramin Amfetamin Fenproporex Parahydroxyamfetamin Amiphenazol Heptaminol Pemolin Bromantan Koffein* Pentetrazol Carphedon Kokain Phendimetrazin Cathin** Mefenorex Phenmetrazin Clobenzorex Mephentermin Phentermin Cropropamid Mesocarb Phenylpropanolamin** Crotetamid Metamfetamin Pholedrin Ephedrin** Methoxyphenamin Pipradrol Etamivan Methylendioxyamfetamin Prolintan Etilamfetamin Methylendioxymetamfetamin Propylhexedrin Etilefrin Methylephedrin** Pseudoephedrin** Fencamfamin Methylphenidat Selegilin Fenetyllin Nikethamid Strychnin * Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn im Urin mehr als 12 µg/ml enthalten sind. ** Für Cathin gilt eine Urinkonzentration von mehr als 5 µg/ml als positiv. Für Ephedrin und Methylephedrin gelten Urinkonzentrationen von mehr als 10 µg/ml als positiv. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin werden Urinkonzentrationen von mehr als
25 µg/ml als positiv beurteilt.
Bemerkungen: Alle Imidazolinderivate sind zur lokalen Anwendung zugelassen. Vasokon- striktoren dürfen zusammen mit Lokalanästhetika angewendet werden. Die lokale Anwendung (z. B. Auge, Nase, rektal) von Präparaten, welche Adrenalin enthalten, ist erlaubt. Die Anwen- dung von Bupropion, Synephrin und Phenylephrin ist erlaubt.
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Dopingmittelverordnung AS 2002
b. Beta-2-Agonisten Bambuterol Reproterol Salmeterol* Formoterol* Salbutamol* Terbutalin* * Einzig Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind bei Asthma und Anstrengungsasthma zur Inhalation zugelassen (Meldung an den Vertrauensarzt der Fachkommission für Dopingbekämpfung). Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein, dass der Gebrauch dieser Medikamente mittels ärztlichem Attest durch einen Pneumologen oder einen Verbands- oder Mannschaftsarzt der zuständigen medizinischen Instanz vorgängig gemeldet wird.
2. Narkoanalgetika
Buprenorphin Hydrocodon Pentazocin Dextromoramid Methadon Pethidin Diamorphin (Heroin) Morphin* * Für Morphin gilt eine Urinkonzentration von mehr als 1 µg/ml als positiv. Bemerkungen: Folgende vornehmlich als Hustenmittel oder Schmerzmittel eingesetzte Sub- stanzen sind erlaubt: Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Ethylmorphin, Kodein, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol. Ebenfalls erlaubt ist das Antidiarrhoikum Diphenoxylat.
3. Anabolika
a. Anabol androgene Steroide Androstendiol Fluoxymesteron 19-Norandrostendiol Androstendion Formebolon 19-Norandrostendion Bolasteron Gestrinon Norboleton Boldenon Mesterolon Norethandrolon Clostebol Metandienon Oxandrolon Danazol Metenolon Oxymesteron Dehydrochlormethyltestosteron Methandriol Oxymetholon Dehydroepiandrosteron (DHEA) Methyltestosteron Stanozolol Dihydrotestosteron Miboleron Testosteron* Drostanolon Nandrolon Trenbolon * Für Testosteron gilt: Ein im Urin vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als 6 bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht nach- gewiesen ist, dass dieses erhöhte Verhältnis auf Grund einer physiologischen oder pathologischen Besonderheit des Sportlers (z.B. verminderte Epitestosteron- Ausscheidung, Androgenproduktion infolge eines Tumors oder enzymatischer Mängel) zustande kam. Im Falle eines T/E-Quotienten von mehr als 6 müssen in jedem Fall unter der Aufsicht der zuständigen medizinischen Instanz weitere medizinische Abklärungen erfolgen, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu wird ein Gesamtbericht erstellt. Dieser berücksichtigt sowohl frühere als auch spätere Testergebnisse und die Resultate der endokrinologischen Untersuchung. Sind keine früheren Testergebnisse verfügbar, so muss der Sportler mindestens einmal pro Monat während 3 Monaten unangemeldet überprüft werden. Die Resultate dieser Tests sind im Gesamtbericht aufzuführen. Entzieht sich der Sportler einer Zusammenarbeit, so wird die Urinprobe als positiv erklärt.
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Bemerkungen: Um zu einer definitiven Beurteilung zu gelangen, können die individuellen Ste- roidprofile des Sportlers und/oder Bestimmungen der Isotopenverhältnisse berücksichtigt wer- den. b. Andere anabol wirkende Substanzen Bambuterol Formoterol* Salmeterol* Clenbuterol Reproterol Terbutalin* Fenoterol Salbutamol*° * siehe Regelung bei I.1.b. Beta-2-Agonisten. ° Für Salbutamol gilt eine Urinkonzentration von nicht sulfatiertem Salbutamol von mehr DOV JPODOVYHUERWHQXQGZLUGDOV$QDEROLND0LVVEUDXFKEHXUWHLOW
4. Diuretika
Acetazolamid Chlortalidon Mannitol* Amilorid Etacrynsäure Mersalyl Bendroflumethiazid Furosemid Spironolacton Bumetanid Hydrochlorthiazid Torasemid Canrenon Indapamid Triamteren * Verbot gilt nur bei intravenöser Anwendung
5. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)
Choriongonadotropin (HCG)* insulinähnliche Wachstumsfaktoren (IGF-1) hypophysäre und synthetische Erythropoietin (EPO) Gonadotropine* Corticotropin (ACTH, Tetracosactid) Insulin** Wachstumshormon (HGH) * Nur für Männer verboten. ** Insulin ist zur Behandlung eines insulinpflichtigen Diabetes erlaubt. Der Begriff «insulinpflichtig» wird gebraucht, um eine Art Diabetes zu beschreiben, die eine Behandlung mit Insulin verlangt und die von einer dazu qualifizierten Fachperson diagnostiziert wurde. Dies wird stets für Diabetes des Typs I und manchmal auch des Typs II der Fall sein. Eine derartige Behandlung muss durch einen Endokrinologen oder einen Mannschafts- arzt der zuständigen medizinischen Instanz gemeldet werden. Alle Releasingfaktoren für die oben genannten Peptidhormone sowie deren Analoge sind ebenfalls verboten. Das abnorme Vorliegen eines endogenen Hormons oder der entsprechenden Marker im Urin eines Sportlers bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht bewiesen wer- den kann, dass eine physiologische oder pathologische Besonderheit vorliegt.
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6. Antiöstrogen wirkende Substanzen
Clomifen* Cyclofenil* Tamoxifen* * Nur für Männer verboten.
7. Maskierende Substanzen
Maskierende Substanzen können potentiell die Ausscheidung verbotener Substanzen beeinträchtigen oder ihr Vorliegen im Urin oder anderen Dopingkontroll-Proben verdecken. Maskierende Substanzen sind: a. Diuretika; b. Epitestosteron*; c. Probenecid; d. Plasmaexpander wie z. B. Hydroxyethylstärke (HES). * Eine allfällig höhere Konzentration an Epitestosteron als 200 ng/ml im Urin gilt als Dopingverstoss, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der erhöhte Wert natürlichen Ursprungs ist. Zur Abklärung kann die Isotopen-Massenspektrometrie (IRMS) verwendet werden. Sind die Ergebnisse der IRMS nicht schlüssig, hat die zuständige medizinische Instanz weitere Abklärungen zu treffen, bevor die Probe als positiv erklärt wird.
II. Liste der verbotenen Methoden in allen Sportarten
1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff
a. Blutdoping Blutdoping ist die Verabreichung von Blut in jeglicher Form (autolog, homolog oder heterolog) und von Produkten auf der Basis von roten Blutkörperchen (Erythrozyten) unabhängig deren Herkunft. Ausgenommen sind medizinisch indi- zierte, therapeutische Zwecke. b. Andere Produkte Die Anwendung von Produkten, die die Sauerstoffaufnahme, den Sauerstofftrans- port oder die Sauerstoffabgabe erhöhen wie z.B. modifizierte Hämoglobinpräparate (menschlichen, tierischen oder synthetischen Ursprungs), Perfluorane und Efaproxi- ral (RSR 13).
2. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation ist der Gebrauch von Substanzen und Methoden (einschliesslich maskierende Substanzen unter I.7.), wel- che die Integrität oder Gültigkeit einer Dopingkontroll-Probe verändern oder bei welchen eine Veränderung der Probe erwartet werden kann. Dies kann sein (nicht abschliessende Aufzählung): Katheterisierung; Austausch und/oder Veränderung der Dopingkontroll-Probe, Beeinflussung der renalen Stoffausscheidung und die Beein- flussung der Messergebnisse für Testosteron und Epitestosteron (s. I.7.).
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3. Gendoping
Unter Gendoping wird jede nicht medizinisch indizierte Verwendung von Genen, Bestandteilen von Genen und/oder Zellen verstanden, die potentiell die sportliche Leistung erhöhen können.
III. Liste der verbotenen Mittel für bestimmte Sportarten In den folgenden Sportarten, bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen, sind Betablocker verboten: Schiessen (alle Ausprägungen), Moderner Fünf- kampf, Golf, Bob, Curling, Fechten, Flugsport, Motorsport, Pferdesport, Wasser- springen, Skispringen, Ski alpin. Betablocker sind: Acebutolol Carvedilol Nadolol Alprenolol Celiprolol Nebivolol Atenolol Esmolol Oxprenolol Betaxolol Labetalol Pindolol Bisoprolol Levobunolol Propranolol Bunolol Metipranolol Sotalol Carteolol Metoprolol Timolol
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