AS 2002 4290
Bundesgesetz über die Landwirtschaft
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 13. Dezember 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021 und in die Zusatzbotschaft vom 16. Oktober 20022, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19983 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 2–4 2 Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten an, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentierungsperiode, sofern: a. der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt; b. Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird; c. Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisationen die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigen.
3 Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der
Milchwirtschaft oder der Branche gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begeh- ren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.
4 Auf gemeinsames Begehren des Verbands der Schweizer Milchproduzenten, der
Vereinigung der schweizerischen Milchindustrie und der Fromarte passt der Bun- desrat, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentierungsperiode, die Gesamt- menge der Kontingente im entsprechenden Umfang an. Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.