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AS 2002 4321

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Änderung vom 20. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. August 19991 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 4 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt in einer Vorschrift technischer Art fest, welche Daten obligatorisch gemeldet werden müssen.

Art. 3 Abs. 2 2 Der Betreiber schliesst für die Entgegennahme und die Bearbeitung weiterer Daten Verträge ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt). Dieses prüft insbesondere, ob die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden.

Art. 4 Abs. 3 3 Der Betreiber ist rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von einzel- nen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.

Art. 6 Abs. 2 2 Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirt- schaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfra- gen können die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch abrufen, empfangen und verwenden.

Art. 8 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art und Häufigkeit der Kontrollen bei den Betrieben durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest und sorgt dafür, dass diese Kontrollen mit den übrigen Kontrollen koordiniert werden.

1 SR 916.404

2002-1859 4321

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank AS 2002

Art. 13 Abs. 1

1 Die Veröffentlichung der im Zusammenhang mit der Tierseuchengesetzgebung

erhobenen Daten ist Sache des Bundesamtes für Veterinärwesen.

Art. 14 Abs. 4 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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