AS 2002 451
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Änderung vom 27. Februar 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone wird wie folgt geändert:
Art. 4 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit
Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
5 Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist an-
wendbar. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt. 6 Das seco kann Güter nach den Artikeln 1 und 2a sowie Transportmittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
1. Oktober 19253, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964 oder des
Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19965 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 5 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammen- arbeiten.
2 Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich
um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersu- chen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über Beschaffenheit,
2002-0403 451
Massnahmen gegenüber Sierra Leone AS 2002
Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Ver- einten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d sowie Abs. 2
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz; d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergegeben werden; und
2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19816 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargo-
verletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 7a Nachführung des Anhangs und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Anhang dieser Verord- nung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befri- stete Zeitspanne verlängern.
Art. 8 Abs. 2
2 Sie gilt bis zum 28. Februar 2003.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
27. Februar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 351.1
452