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AS 2002 66

Reglement des UVEK für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke

Reglement des UVEK für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke

vom 15. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation, nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung, gestützt auf Artikel 14 der Verordnung vom 6. März 20001 über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beiträge

1 Die Inhaber erfüllen ihre Beitragspflicht durch:

a. jährliche Beiträge während des Betriebs; b. den Ausgleich von Fehlbeträgen.

2 Die Beiträge werden nach den mutmasslichen Entsorgungskosten für jede Anlage

einzeln berechnet. Die Entsorgungskosten werden nach einheitlichen Grundsätzen auf Grund der im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

3 Die Berechnung erfolgt auf Grund eines finanzmathematischen Modells.

4 Die mutmasslichen Jahreszinsen sowie die Teuerungsrate werden von der Verwal-

tungskommission (Kommission) festgesetzt.

Art. 2 Angesammeltes Kapital

1 Die Ansprüche des beitragspflichtigen Inhabers am angesammelten Kapital setzen

sich zusammen aus: a. den für die entsprechende Anlage getätigten Einlagen; b. dem Erfolgsanteil; c. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien.

2 Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:

a. die vom Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen; b. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.

SR 732.014.1 1 SR 732.014

66 2001-2534

Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. R des UVEK AS 2002

3 Die Erfolgsanteile umfassen Zins, Zinseszins, Gewinne und Verluste auf dem

Fondsvermögen. Sie werden für jeden Inhaber per 31. Dezember des Rechnungsjah- res berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

Art. 3 Verwaltungskosten

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission; b. die Kosten des Sekretariats; c. die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung (inkl. Bankgebühren und Um- satzabgaben); d. die Entschädigung beigezogener Fachleute; e. die Aufwendungen des Bundesamtes für Energie für Aufsichtstätigkeiten über den Entsorgungsfonds; f. von der Kommission beschlossene Ausgaben; g. Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten des Fonds.

2 Die Verwaltungskosten werden für jeden Inhaber per 31. Dezember des Rech-

nungsjahres berechnet und seinem Konto belastet.

2. Abschnitt: Festlegung und Form der Jahresbeiträge

Art. 4 Festlegung

1 Gestützt auf die mutmasslichen Entsorgungskosten legt die Kommission zu Beginn

einer fünfjährigen Veranlagungsperiode die Jahresbeiträge fest. Ergibt eine Neube- rechnung der Entsorgungskosten eine erhebliche Abweichung von der letzten Kos- tenrechnung, so setzt die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Periode in einer Zwischenveranlagung fest.

2 Wenn auf Grund von Entwicklungen auf den Finanzmärkten das angesammelte

Kapital innerhalb einer von der Kommission festgelegten Bandbreite vom Sollwert abweicht, bleiben die Jahresbeiträge unverändert.

3 Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.

Art. 5 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien 1 Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel des angesammelten Kapitals nicht überschreiten.

2 Inhaber, die ihre Beiträge in Form von Versicherungsansprüchen oder Garantien

entrichten wollen, müssen bei der Kommission ein Gesuch einreichen.

Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. R des UVEK AS 2002

Art. 6 Währung Einlagen sind grundsätzlich in Schweizer Franken zu bezahlen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission auf Antrag des Beitragspflichtigen.

Art. 7 Versicherungsansprüche und Garantien

1 Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden,

wenn: a. sie dem Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewäh- ren; b. der Anspruch des Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt; c. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähig- keit bietet; d. der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht nach den Artikeln 6, 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 2. April 19082 über den Versicherungsvertrag unwider- ruflich verzichtet hat.

2 Nicht anerkannt werden namentlich:

a. Ansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen; b. Ansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen; c. Garantien von beitragspflichtigen Inhabern.

3 Sind die Voraussetzungen auf Grund von Zahlungsunfähigkeit des Versicherers

oder des Garanten nicht mehr gegeben, so entzieht die Kommission ihre Anerken- nung. Der Beitragspflichtige hat mit Zustimmung der Kommission innerhalb von sechs Monaten eine neue Versicherung oder Garantie beizubringen oder innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten. 4 Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten oder mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beizubringen.

5 Artikel 5 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Ansprüche der Inhaber

Art. 8 Bezahlung von Entsorgungsmassnahmen

1 Die Inhaber reichen Rechnungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der

Entsorgung dem Sekretariat zur Begleichung ein.

2 SR 221.229.1

Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. R des UVEK AS 2002

2 Das Sekretariat prüft die Rechnungen in formeller Hinsicht und veranlasst die ter- mingerechte Zahlung durch den Fonds. 3 Der Inhaber kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

Art. 9 Rückerstattungen an den Inhaber nach Erfüllen der Entsorgungspflicht

1 Die Kommission beschliesst die Rückerstattung des Überschusses, sofern ein

Inhaber seine Entsorgungspflichten vollständig erfüllt hat. In diesem Fall wird ein allfälliger Überschuss innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlage- struktur zurückerstattet. 2 Die Auszahlung erfolgt gegen Erklärung des Inhabers, dass er keine weiteren An- sprüche gegen den Fonds hat.

4. Abschnitt: Verwaltung

Art. 10 Aufgaben der Kommission 1 Im Rahmen ihres Auftrags nach Artikel 12 der Entsorgungsfondsverordnung erfüllt die Kommission insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Entsorgungskosten fest. b. Sie prüft die angefallenen Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie dem Fonds. c. Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren. d. Sie legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest und erlässt die Anlagerichtlinien. e. Sie bestimmt die Depotstellen und die Revisionsstelle und ernennt die Vermögensverwalterinnen.

2 Die Kommission überwacht die Tätigkeiten des Sekretariats und der von ihr

eingesetzten Fachleute.

Art. 11 Anlagebeschränkung Die Mittel des Fonds dürfen nicht in Unternehmen der beitragspflichtigen Inhaber angelegt werden sowie in Unternehmen, deren Aktiven mehrheitlich in Kernanlagen investiert sind.

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Art. 12 Rechnungswesen

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Die Fondsrechnung wird nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts3 ge-

führt. Die Bilanz und die Jahresrechnung geben Aufschluss über die Vermögenslage und das jährliche Fondsergebnis. 3 Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depot- bewertung ermittelt werden. 4 Die Kommission erstattet den jährlichen Tätigkeitsbericht innerhalb von sechs Mo- naten nach Rechnungsabschluss.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11702 Moritz Leuenberger

3 SR 220