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AS 2002 71

Verordnung des EDI über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR)

Verordnung des EDI über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR)

vom 31. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (Strahlenschutzverordnung), verordnet :

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 1 Stellung Die Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

Art. 2 Aufgaben 1 Die KSR ist beim Erlass sowie bei Änderungen von Strahlenschutzvorschriften an- zuhören.

2 Sie kann den Departementen und Stellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlen-

schutzverordnung Vorschläge und Anträge unterbreiten.

3 Die Departemente und Stellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverord-

nung können der KSR bei Bedarf auch Fragen aus wissenschaftlich benachbarten Gebieten vorlegen.

4 Die KSR kann zusätzlich zu den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten

Unterlagen weitere Informationen beschaffen. Sie hat insbesondere Zugang zu den Daten der Messungen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen und der EOR Die KSR arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für AC-Schutz (KOMAC), der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei sollen ins- besondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt werden.

SR 814.501.1

2001-2375 71

Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung AS 2002 der Radioaktivität. V des EDI

2. Abschnitt: Organisation

Art. 4 Zusammensetzung Die KSR setzt sich aus Fachleuten der Wissenschaft, Medizin und Industrie zusam- men.

Art. 5 Wahlen

1 Des Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mit-

glieder der KSR.

2 DasEidgenössische Departement des Innern (EDI) reicht dem Bundesrat die

Wahlvorschläge ein.

3 Die KSR kann dem EDI Vorschläge für Ersatz– und Neuwahlen unterbreiten.

4 Sie wählt aus ihren Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 6 Subkommissionen Zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in einzelnen Gebieten kann die KSR aus der Reihe ihrer Mitglieder Subkommissionen bilden. Sie wählt für jede Sub- kommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Art. 7 Expertengruppen und Beizug von Expertinnen oder Experten

1 Die KSR und ihre Subkommissionen können für die Prüfung besonderer Fragen

aussenstehende Expertinnen oder Experten beiziehen.

2 Die KSR kann für die Durchführung besonderer Aufgaben permanente oder be-

fristete Expertengruppen bilden. Sie wählt ein Mitglied der KSR als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

3 Die KSR kann Aufträge an ihre Mitglieder oder an aussenstehende Expertinnen

oder Experten vergeben.

Art. 8 Arbeitsgruppen Die Präsidentin oder der Präsident kann zur Behandlung dringlicher Probleme Arbeitsgruppen ad hoc bilden. Sie oder er wählt ein Mitglied der KSR als Vor- sitzende oder Vorsitzenden.

Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt.

2 Eine wissenschaftliche Sekretärin oder ein wissenschaftlicher Sekretär unterstützt die Kommission in wissenschaftlichen Belangen. Sie oder er ist dem BAG admini- strativ unterstellt.

Verordnung über die Eidgenössische Kommission AS 2002 für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR)

3 Der wissenschaftliche Sekretär oder die wissenschaftliche Sekretärin übernimmt

die Sekretariatsarbeit und das Rechnungswesen der KSR.

3. Abschnitt: Geschäftsführung

Art. 10 Sitzungen

1 Die KSR wird nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Jahr, durch die Präsi-

dentin oder den Präsidenten einberufen. 2 Jede der Bundesstellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung oder mindestens fünf Mitglieder der KSR können ihre Einberufung verlangen. 3 Das Sekretariat stellt dem BAG, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kern- anlagen (HSK), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der Suva die Traktanden- liste und die Sitzungsprotokolle zu. Vertreterinnen oder Vertreter dieser Stellen können an die Sitzungen teilnehmen.

Art. 11 Beschlussfassung

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder

anwesend sind.

2 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Kommission.

3 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

4 Ausnahmsweise kann die Kommission Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg

fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gege- ben.

Art. 12 Verschwiegenheit

1 Die Beratungen der Kommission, der Subkommission, der Expertengruppen und

der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen und Unterlagen sind ver- traulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen

dem für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsver- schwiegenheit und die Zeugnispflicht. 3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches3 ist das Eid- genössische Departement des Innern. 4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder beste- hen.

3 SR 311.0

Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung AS 2002 der Radioaktivität. V des EDI

Art. 13 Jahresbericht Die KSR erstattet dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen Jahresbericht.

Art. 14 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie Expertinnen und Experten

richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

2 Die Finanzierung von Aufträgen an Expertinnen und Experten bedarf der Zustim-

mung des BAG.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 19. Juni 19965 über die Eidgenössische Kommission für

Strahlenschutz;

2. Reglement vom 9. Dezember 19966 der Eidgenössischen Kommission zur

Überwachung der Radioaktivität.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

31. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

4 SR 172.311

5 In der AS nicht veröffentlicht.

6 AS 1997 426

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