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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19993, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. 2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind.
3 Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt
sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnun- gen in einem Mitgliedstaat der EU auszuüben.
Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
1 Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den
Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt. 2 Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kanto- nalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu las- sen.
SR 935.61
1999-4700 863
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2. Abschnitt:
Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehör- den vertreten.
Art. 5 Kantonales Anwaltsregister
1 Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine
Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen.
2 Das Register enthält folgende persönliche Daten:
a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; b. eine Kopie des Anwaltspatents; c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Arti- kel 8 erfüllt sind; d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros; e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
3 Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
geführt.
Art. 6 Eintragung ins Register
1 Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und
Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. 2 Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die Vorausset- zungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllt sind. 3 Sie veröffentlicht die Eintragung in einem amtlichen kantonalen Publikationsor- gan.
4 Gegen Eintragungen ins kantonale Register steht das Beschwerderecht auch dem
Anwaltsverband des betroffenen Kantons zu.
Art. 7 Fachliche Voraussetzungen
1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwalts-
patent verfügen, das auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt wurde: a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates
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abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlos- sen wurde. 2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat gleich- wertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönli-
che Voraussetzungen erfüllen: a. sie müssen handlungsfähig sein; b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Straf- register nicht gelöscht ist; c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen; d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantona- len Register eingetragen sind.
2 Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen
angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzun- gen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteiver- tretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation ver- folgten Zwecks beschränkt.
Art. 9 Löschung des Registereintrags Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
Art. 10 Einsicht in das Register
1 Einsicht in das Register erhalten:
a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten; b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten; c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte; d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
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2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im
Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot ver- hängt ist.
Art. 11 Berufsbezeichnung
1 Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit
ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind.
3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Art. 12 Berufsregeln Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Ver- antwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu ver- pflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu- schliessen. g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grund- sätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
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Art. 13 Berufsgeheimnis
1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder-
mann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preis- gabe von Anvertrautem.
2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beauf- sichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
Art. 15 Meldepflicht
1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde
ihres Kantons unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.
2 Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichts-
behörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unver- züglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.
Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
1 Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder
Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind.
2 Beabsichtigt sie, eine Disziplinarmassnahme anzuordnen, so räumt sie der Auf-
sichtsbehörde des Kantons, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt ein- getragen ist, die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Untersuchung Stellung zu neh- men. 3 Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons mit- zuteilen, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist.
Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinar-
massnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3 Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
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Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots
2 Es wird den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt.
Art. 19 Verjährung 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unter-
brochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem bean- standeten Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen
1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im
Register gelöscht.
2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im
Register gelöscht.
4. Abschnitt:
Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU
Art. 21 Grundsätze 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2 Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die
kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
Art. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen die dienstleis- tungserbringenden Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie die Aufsichtsbehör- den über die Anwältinnen und Anwälte können verlangen, dass diese ihre Anwalts- qualifikation nachweisen.
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Art. 23 Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister ein- getragen ist.
Art. 24 Berufsbezeichnung Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verwenden ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind.
Art. 25 Berufsregeln Für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsre- geln nach Artikel 12 mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registereintrag (Bst. j).
Art. 26 Information über Disziplinarmassnahmen Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Dis- ziplinarmassnahmen, die sie gegenüber dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten anordnet.
5. Abschnitt:
Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung
Art. 27 Grundsätze 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind.
2 Die Artikel 23–25 gelten für diese Anwältinnen und Anwälte ebenfalls.
Art. 28 Eintragung bei der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitglied- staaten der EU, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen.
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2 Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons
ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Her- kunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. 3 Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung in die Liste.
Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats
1 Bevor die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Angehörige von Mit-
gliedstaaten der EU einleitet, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehör- den vertreten, informiert sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats. 2 Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats wäh- rend des Disziplinarverfahrens zusammen und gibt ihr insbesondere die Möglichkeit zur Stellungnahme.
6. Abschnitt:
Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU in ein kantonales Anwaltsregister
Art. 30 Grundsätze 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU können sich, ohne dass sie die Vorausset- zungen nach Artikel 7 Buchstabe b erfüllen, in ein kantonales Anwaltsregister ein- tragen lassen, wenn sie: a. eine Eignungsprüfung bestanden haben (Art. 31); oder b. während mindestens drei Jahren in der Liste der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Anwältinnen und Anwälte eingetragen waren und nachweisen, dass sie:
1. während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht
tätig waren, oder
2. im schweizerischen Recht während eines kürzeren Zeitraums tätig
waren und sich in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 32).
2 Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und
Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.
Art. 31 Eignungsprüfung
1 Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU,
wenn sie:
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a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Aus- bildung abgeschlossen haben; und b. über ein Diplom verfügen, das sie zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt.
2 Die Anwältinnen und Anwälte müssen die Eignungsprüfung vor der Anwaltsprü-
fungskommission des Kantons ablegen, in dessen Register sie sich eintragen lassen wollen.
3 Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Sachgebiete, die Gegenstand der kanto-
nalen Anwaltsprüfung sind und die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat bereits geprüft worden sind. Ihr Inhalt bestimmt sich auch nach der Berufserfahrung der Anwältinnen und Anwälte.
4 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
1 Das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten wird von der Anwaltsprü-
fungskommission des Kantons geführt, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt sich eintragen lassen will. 2 Sie stützt sich namentlich auf die von der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegten Informationen und Unterlagen über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten. 3 Sie berücksichtigt die Kenntnisse und die Berufserfahrung der Anwältin oder des Anwalts im schweizerischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das schweizerische Recht.
Art. 33 Berufsbezeichnung Die Anwältinnen und Anwälte können neben der Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind, auch ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verwenden.
7. Abschnitt: Verfahren
Art. 34
2 Sie sehen für die Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung ins kantonale
Anwaltsregister ein einfaches und rasches Verfahren vor.
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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Änderung bisherigen Rechts Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19434 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106–114bis der Bundesverfassung5, ...
Art. 29 Abs. 2 und 3 2 In Zivil- und Strafsachen können als Parteivertreter vor Bundesgericht nur auf- treten: a. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20006 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten; b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen.
3 Aufgehoben
Art. 36 Übergangsrecht Personen, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent ver- fügen, sind ins kantonale Anwaltsregister einzutragen, sofern sie in den anderen Kantonen nach Artikel 196 Ziffer 5 der Bundesverfassung eine Berufsausübungs- bewilligung erhalten hätten.
Art. 37 Referendum und Inkrafttreten
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 treten nur im Falle des Inkrafttretens des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.
4 SR 173.110 5 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,
187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses
vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 6 SR 935.61; AS 2002 863
7 SR 0.142.112.681; AS ... (BBl 1999 7027)
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Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-
laufen.8
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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8 BBl 2000 3594
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Anhang (Art. 21 Abs. 1 und 27 Abs. 1)
Liste der Berufsbezeichnungen nach den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG
Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt Dänemark: Advokat Deutschland: Rechtsanwalt Griechenland: ∆ικηγορος Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu Frankreich: Avocat Irland: Barrister, Solicitor Italien: Avvocato Luxemburg: Avocat Niederlande: Advocaat Österreich: Rechtsanwalt Portugal: Advogado Finnland: Asianajaja/Advokat Schweden: Advokat Vereinigtes Königreich: Advocate/Barrister/Solicitor
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