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AS 2002 929

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG)

vom 3. Juli 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 66a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (Gesetz), verordnet:

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und eine schweizeri- sche Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen; b. die Auszahlung der Bundesbeiträge für die Finanzierung der Prämienverbil- ligung nach Buchstabe a.

Art. 2 Durchführungsstelle Die gemeinsame Einrichtung führt die Prämienverbilligung nach Artikel 1 Buchsta- be a durch.

Art. 3 Anspruch und Höhe der Prämienverbilligungen

1 Anspruch auf Prämienverbilligungen haben versicherte Rentner und Rentnerinnen

sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen.

2 Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durch-

schnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens überstei- gen, höchstens aber der Betrag der Durchschnittsprämien.

3 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des

Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken übersteigt. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

SR 832.112.5 1 SR 832.10; AS 2002 858

2001-1353 929

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, AS 2002

4 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland

sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des An- spruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.

5 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte,

die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen bean- sprucht werden.

Art. 4 Anrechenbares Einkommen

1 Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:

a. Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin. 2 Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet, ist die dieser Kapi- talabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet. Das Bundesamt für Sozi- alversicherung (BSV) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapitalbezug. Dabei berücksichtigt das BSV den gemäss Arti- kel 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Kapitalabfindung wird nicht dem Reinvermögen nach Arti- kel 3 Absatz 3 angerechnet und die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbrin- gen, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet.

3 Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtli-

che Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Gel- tungsbereich dieser Verordnung fallen.

Art. 5 Umrechnungskurse Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen ge- mäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrechnung gilt Artikel 18 der Verord- nung vom 26. Mai 19614 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung sinngemäss.

2 SR 831.40 3 SR 831.441.1 4 SR 831.111

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, AS 2002

Art. 6 Massgebendes Einkommen

1 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Ein-

kommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den

Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.

Art. 7 Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.

Art. 8 Antragstellung

1 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr

erstellten Formular zu beantragen. 2 Das Formular für die Antragstellung ist bei der gemeinsamen Einrichtung oder bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu beziehen.

Art. 9 Beginn und Erneuerung des Anspruchs

1 Rentner und Rentnerinnen, welche für das laufende Jahr Anspruch auf Prämien-

verbilligungen erheben, können den Anspruch höchstens drei Monate rückwirkend geltend machen. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars. 2 Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezü- gerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am er- sten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.

Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend ma-

chen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.

2 Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der

familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Verän- derung der finanziellen Verhältnisse.

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, AS 2002

3 Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.

Art. 11 Beurteilung der Anträge 1 Die gemeinsame Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen. 2 Soweit erforderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zustän- digen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zusätzliche Abklärungen treffen.

Art. 12 Neubeurteilung der Anträge Die gemeinsame Einrichtung beurteilt den Anspruch auf Prämienverbilligungen während des Jahres neu, wenn sich die familiären Verhältnisse oder das Wohnland des Rentners oder der Rentnerin geändert oder die finanziellen Verhältnisse dauer- haft verändert haben.

Art. 13 Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 14 Auszahlung der Prämienverbilligungen

1 Die gemeinsame Einrichtung zahlt den jährlichen Betrag der Prämienverbilligun-

gen für jeden Rentner und jede Rentnerin an den Versicherer aus.

2 Der Versicherer reduziert die vom Rentner oder von der Rentnerin zu zahlenden

Prämien aufgrund des erhaltenen Betrags.

3 Beträge unter 50 Franken pro Familie und pro Kalenderjahr werden nicht ausge-

richtet.

4 Ende Jahr rechnet die gemeinsame Einrichtung mit dem Versicherer über die Prä-

mienverbilligungen ab.

Art. 15 Rückerstattung Unrechtmässig bezogene Prämienverbilligungen sind von den Bezügern oder Bezü- gerinnen oder von deren Erben zurückzuerstatten.

Art. 16 Auszahlung der Bundesbeiträge

1 Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung

benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BSV aus- bezahlt.

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, AS 2002

2 Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen

des Folgejahres zu verrechnen.

Art. 17 Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge 1 Die Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 8 der Verordnung vom 12. April 19955 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinn- gemäss anwendbar.

2 Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind

nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und nach den Versiche- rern zu differenzieren.

Art. 18 Vollzug Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen er- lassen.

Art. 19 Übergangsbestimmung Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind an- stelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Pro- zent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familien- angehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11547 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 832.112.4

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