AS 2003 1022
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Originaltext
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Abgeschlossen am 8. Juli 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20001 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 2002 In Kraft getreten am 1. März 2002
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung des am 27. April 19992 in Bern geschlossenen Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen- arbeit, im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen Rechtshilfeverkehrs, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Änderung des schweizerisch-deutschen Zusatzvertrages zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu- blik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen- dung vom 13. November 19693 wird wie folgt geändert: (1) Nach Artikel III wird folgender Artikel III A eingefügt:
«Art. IIIA (Zu Art. 7 des Übereinkommens)
a) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Ver- folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Ver- tragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersen- den, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die
1 AS 2002 2730 2 SR 0.360.136.1; AS 2003 1026 3 SR 0.351.913.61
1022 1999-5936
Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Deutschland AS 2003
Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen. b) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt. c) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.» (2) Artikel VIII Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: «Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.»
Art. 2 Verhältnis zum geänderten Vertrag Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu- blik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen- dung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft aus- zulegen und anzuwenden.
Art. 3 Inkraftsetzen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland: Peter Huber Klaus Bald
4 SR 0.120; AS 2003 866