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AS 2003 1498

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Schutz des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (mit Anhängen)

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Schutz des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Abgeschlossen am 7. Juli 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, in Bekräftigung der besonderen Bedeutung des geistigen Eigentums für den Aussen- handel und den Investitionsfluss zwischen den beiden Ländern, in dem Wunsch, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte an geisti- gem Eigentum zu erreichen, um Handelsverzerrungen und Behinderungen zu ver- ringern und um sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchset- zung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den recht- mässigen Handel werden, entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Systems auf dem Gebiet des geistigen Eigentums beizutragen, einschliesslich jener Übereinkommen, die von der Welt- organisation für geistiges Eigentum (im Folgenden «WIPO») und der Welthandel- sorganisation (im Folgenden «WTO») verwaltet werden, in Anbetracht der Anstrengungen, welche die Sozialistische Republik Vietnam im Hinblick auf die Beteiligung an dem von der WTO geschaffenen multilateralen Welthandelssystem unternimmt, einschliesslich des Abkommens über handelsbezo- gene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum3 (im Folgenden «TRIPS- Abkommen»), sowie in Anbetracht des Wunsches der Schweiz, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu verstärken, gestützt auf das Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammen- arbeit4 sowie auf die Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, die am 6. beziehungsweise 7. Juli 1993 unterzeichnet wurden, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.230.978.9

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 1498).

2 AS 2003 1497

3 SR 0.632.20 Anhang 1.C

4 SR 0.946.297.891

1498 2000-0053

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen (1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und zur Verhinderung von Handelsverzerrungen, die durch einen unangemessenen oder unwirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum entstehen, stellen die Ver- tragsparteien einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie dessen Durchsetzung, insbesondere gegen Nachahmung und Piraterie, sicher. (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Stärkung des multilatera- len Welthandelssystems, einschliesslich insbesondere der multilateralen Überein- künfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, und eine Zusammenarbeit mit dieser Zielsetzung wichtige Bestandteile des vorliegenden Abkommens darstellen. (3) Im Rahmen des vorliegenden Abkommens umfasst der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums insbesondere: Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken; Marken; geographische Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen; gewerbliche Muster und Modelle; Erfindungspatente; den Schutz von Pflanzensorten; Topographien von integrierten Schaltkreisen; den Schutz von vertraulichen Informationen und anderen von der Gesetzgebung einer Vertragspartei erfassten Schutzobjekten.

Art. 2 Internationale Übereinkommen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre feste Absicht, die Verpflichtungen und Rechte einzuhalten, die ihnen aus den multilateralen Übereinkommen erwach- sen, welche in Absatz (1) des Anhangs 1 zum vorliegenden Abkommen aufgeführt sind und denen die Vertragsparteien angehören. Sie vereinbaren zudem, die erfor- derlichen Schritte zu unternehmen, um vor dem 1. Januar 2002 jenen im erwähnten Absatz aufgeführten Übereinkommen beizutreten, denen sie noch nicht angehören. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann diese Frist angepasst werden, indem den Fortschritten in Bezug auf die Beitritte, insbesondere bezüglich der WTO, Rechnung getragen wird. (2) Falls die Vertragsparteien nicht bereits den auf die Erleichterung der Zusam- menarbeit und der Eintragung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ausgerichte- ten multilateralen Übereinkommen angehören, die im Absatz (2) des Anhangs 1 aufgeführt sind, setzen sie sich nach besten Kräften für einen Beitritt zu diesen Übereinkommen, insbesondere zu jenen, die unter der Schirmherrschaft der WIPO stehen, ein. (3) Die im Anhang 1 zum vorliegenden Abkommen enthaltene Liste wird von den Vertragsparteien regelmässig an künftige Entwicklungen auf dem Gebiet des geisti- gen Eigentums angepasst.

Art. 3 Grad des Schutzes (1) Vorbehältlich von Absatz (2) des vorliegenden Artikels stellen die Vertragspar- teien sicher, dass der Grad des Schutzes des geistigen Eigentums zumindest jenem entspricht, der im TRIPS-Abkommen vorgesehen ist.

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

(2) Falls eine der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegen- den Abkommens noch nicht in der Lage ist, den im obigen Absatz (1) erwähnten Grad des Schutzes sicherzustellen, sorgt sie unbeschadet von Artikel 4 des vorlie- genden Abkommens dafür, dass dieser Grad des Schutzes bis spätestens 1. Januar 2002 gewährleistet ist. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann diese Frist angepasst werden, indem den Fortschritten in Bezug auf den Beitritt zur WTO Rechnung getragen wird. (3) Auf Wunsch einer Vertragspartei kann die im obigen Absatz (2) erwähnte Frist angepasst werden, indem ein allfälliger früherer Termin berücksichtigt wird, den die andere Vertragspartei in ihren Beziehungen zu Drittländern oder zu internationalen zwischenstaatlichen Organisationen vereinbart hat.

Art. 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung (1) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- partei eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere mit Artikel 3, in Einklang stehen. (2) In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergün- stigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehöri- gen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsange- hörigen der anderen Vertragspartei gewährt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Einklang stehen.

Art. 5 Räumlicher Anwendungsbereich Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange zwischen diesem Staat und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Zollunionsvertrag und ein bilateraler Vertrag über den Schutz der Erfindungspatente bestehen.

Art. 6 Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung von Artikel 1–5 des vorliegenden Abkommens Konsultationen verlan- gen. (2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Aus- legung oder Anwendung von Artikel 1–5 des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt. (3) Das vorliegende Abkommen schliesst nicht aus, dass Verfahren zur Streitbeile- gung eingeleitet werden, die im am 3. Juli 19925 unterzeichneten Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vorge-

5 SR 0.975.278.9

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

sehen sind (Art. 9 und 10) und die sich auf Streitigkeiten beziehen, die in den Gel- tungsbereich des letzteren Abkommens fallen.

Art. 7 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die für beide Seiten nutzbringende Zusam- menarbeit zu verstärken. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Anstrengungen mit jenen der massgeblichen internationalen Organisationen oder Ländern, Organisatio- nen oder Interessenverbände. (2) Die Aktivitäten zum Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens beziehen sich unter anderem auf die in Artikel 1 Absatz (3) des vorlie- genden Abkommens beschriebenen Bereiche des geistigen Eigentums sowie auf die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum, einschliesslich Massnahmen an der Grenze. (3) Der obige Absatz (1) lässt jene Zusammenarbeit unberührt, die gemäss anderen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder gemäss ande- ren Abkommen und Vereinbarungen erfolgt, welche die Vertragsparteien mit Dritten oder mit Organisationen abschliessen könnten oder abgeschlossen haben. (4) Die Vertragsparteien vereinbaren, für die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (im Folgenden «SZP») zu schaffen. (5) Die Modalitäten des SZP, insbesondere seine Errichtung, seine Verwaltung durch einen gemeinsamen Ausschuss, dem Vertreter beider Parteien angehören sowie seine Tätigkeiten, sind im Anhang 2 festgehalten, der Bestandteil des vorlie- genden Abkommens ist.

Art. 8 Konsultationen über die Zusammenarbeit Bei Bedarf im Zusammenhang mit der Auslegung und Umsetzung von Artikel 7 und Anhang 2 des vorliegenden Abkommens, insbesondere in Bezug auf Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gesetzgebung und der Rechtsdurchsetzung sowie in Bezug auf die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen, vereinba- ren die Vertragsparteien, auf Wunsch einer der beiden Parteien, Konsultationen durchzuführen.

Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung (1) Das vorliegende Abkommen tritt mit gegenseitiger Notifikation in Kraft, dass die innerstaatlichen verfassungsmässigen Verfahren für den Abschluss und die Anwendung von internationalen Übereinkommen abgeschlossen sind. (2) Jede der beiden Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen mittels einer schriftlichen Anzeige an die andere Vertragspartei beenden. Sechs Monate, nachdem die andere Vertragspartei diese Anzeige empfangen hat, tritt das vorliegende Abkommen ausser Kraft. Die Beendigung des vorliegenden Abkommens lässt die Dauer des SZP, die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens festgehalten ist, unberührt.

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

Geschehen in Hanoi am 7. Juli 1999 in französischer, vietnamesischer und engli- scher Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist für die Auslegung der englische Wortlaut massgebend.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Sozialistischen Republik Vietnam: Jürg Leutert Chu Tuan Nha

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

Anhang 1

Liste der internationalen Abkommen

(1) In Artikel 2 Absatz (1) des vorliegenden Abkommens wird auf die folgenden internationalen Übereinkommen Bezug genommen: – Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (revidiert 1967 in Stockholm)6; – Vertrag vom 19. Juni 19707 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT); – Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrie- rung von Marken (revidiert 1967 in Stockholm)8; – WTO Abkommen vom 15. April 19949 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; – Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (revidiert 1971 in Paris)10; – Internationales Abkommen vom 26. Oktober 196111 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter- nehmen (Rom-Abkommen); – Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 196112 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen). (2) In Artikel 2 Absatz (2) des vorliegenden Abkommens wird auf die folgenden internationalen Übereinkommen Bezug genommen: – Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinter- legung der gewerblichen Muster und Modelle (revidiert 196013 in Den Haag und 196714 in Stockholm); – Madrider Übereinkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung fal- scher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (revidiert 1967 in Stockholm)15; – Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 198916 in Madrid;

6 SR 0.232.04 7 SR 0.232.141.1 8 SR 0.232.112.3

9 SR 0.632.20 Anhang 1.C

10 SR 0.231.15 11 SR 0.231.171 12 SR 0.232.161 13 SR 0.232.121.2 14 SR 0.232.121.12 15 SR 0.232.111.131 16 SR 0.232.112.4

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

– Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 199417; – Budapester Vertrag vom 28. April 197718 über die internationale Anerken- nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent- verfahren.

17 SR 0.232.112.1 18 SR 0.232.145.1

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

Anhang 2

Spezielles Zusammenarbeitsprogramm

Art. 1 Errichtung In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz (4) des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (SZP) zu schaffen.

Art. 2 Dauer Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Dauer des SZP ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens zunächst drei Jahre betragen wird.

Art. 3 Finanzierung Die Aktivitäten im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Anhangs hängen von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln ab und unterstehen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie der Politik und den Programmen der Schweiz und der Sozialistischen Republik Vietnam.

Art. 4 Verwaltung (1) Die Vertragsparteien setzen für das SZP einen gemeinsamen Ausschuss ein, dem Vertreter beider Parteien angehören. Der gemeinsame Ausschuss beschliesst seine Verfahrensregeln selbst und handelt in gegenseitigem Einvernehmen. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. (2) Der gemeinsame Ausschuss genehmigt die Arbeitsprogramme, die von den zuständigen ausführenden Organen der Vertragsparteien erarbeitet werden. Er über- wacht die Richtigkeit der Umsetzung des SZP.

Art. 5 Aktivitäten (1) Der gemeinsame Ausschuss klärt den Bedarf und die Prioritäten der nachste- hend beschriebenen Aktivitäten ab, wobei er auch jenen Aktivitäten im Bereich der Zusammenarbeit Rechnung trägt, die von anderen bilateralen oder multilateralen Gebern unterstützt werden. (2) Das Zusammenarbeitsprogramm kann die folgenden Aktivitäten umfassen, muss sich jedoch nicht auf diese beschränken: (a) Aktivitäten zum Ausbau des gesetzlichen Rahmens und der sonstigen Vor- schriften auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum:

1. Prüfung der einschlägigen internationalen Verträge über geistiges

Eigentum, insbesondere des TRIPS-Abkommens sowie gewisser von der WIPO verwalteter Übereinkommen, denen die Sozialistische Repu- blik Vietnam bisher nicht angehört; gegebenenfalls Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

zur Erwägung des Beitritts der Sozialistischen Republik Vietnam zu derartigen Abkommen und Übereinkommen;

2. Prüfung von bisher in der Sozialistischen Republik Vietnam nicht

geschützten Bereichen des geistigen Eigentums, wie vertrauliche Informationen sowie die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs;

3. Abklärung des Bedarfs nach einer Modernisierung des gesetzlichen

Rahmens, Vorschlag von neuen Gesetzen und Verordnungen sowie von Änderungen und Revisionen der bestehenden Gesetze und Verordnun- gen der Sozialistischen Republik Vietnam im Zusammenhang mit geis- tigem Eigentum, um internationalen Standards sowie den Anforderun- gen der einschlägigen internationalen Verträge, insbesondere des TRIPS-Abkommens (materielle Bestimmungen und Durchsetzung), zu entsprechen. (b) Aktivitäten zur Unterstützung der Verwaltungen auf dem Gebiet des geisti- gen Eigentums:

1. Austausch von Führungserfahrungen mit den Ämtern für geistiges

Eigentum der Schweiz und weiterer Länder oder Regionen mittels ver- schiedener Massnahmen wie Studienbesuchen und Seminaren;

2. Schulung und Qualifizierung der Mitarbeiter der Verwaltungsstellen,

die für das geistige Eigentum (d.h. gewerbliches Eigentum, Urheber- recht und verwandte Schutzrechte) zuständig sind, namentlich der Füh- rungskräfte, der Beamten der Rechtsabteilungen, der Prüfer, der Experten, die mit Patenten und anderen Informationen befasst sind, sowie des technischen Personals durch lang- und kurzfristige Schulun- gen sowie durch Seminare, Symposien und Workshops;

3. Modernisierung der Verwaltungsstellen, die für das geistige Eigentum

zuständig sind, einschliesslich ihrer allfälligen Zweigstellen;

4. Modernisierung der Patent- sowie weiterer Informationssysteme, ein-

schliesslich des Aufbaus eines nationalen Netzwerks für Informations- dienstleistungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum;

5. Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausrüstung.

(c) Aktivitäten zur verstärkten Anwendung der Gesetze auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und zur Sicherstellung einer wirkungsvollen Durchset- zung der Rechte an geistigem Eigentum:

1. Schulung und Ausbildung durch Seminare, Studienreisen und Work-

shops von Richtern (einschliesslich Verwaltungsgerichte und weiterer Gerichte), Zollbeamten sowie von weiteren Behördemitgliedern, die für die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum zuständig sind;

2. Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausrüstung.

(d) Weitere Aktivitäten, einschliesslich der Förderung des geistigen Eigentums und dessen Nutzung:

1. Stärkung des öffentlichen Bewusstseins in Bezug auf die Bedeutung

des Schutzes von Innovationen und Neuerungen sowie der Bekämpfung

Schutz des geistigen Eigentums. Abkommen mit Vietnam AS 2003

von Nachahmungen und Piraterie im Rahmen von Workshops, an denen sich Länder mit Erfahrungen auf diesem Gebiet beteiligen;

2. Förderung der Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum durch

Unternehmen, lokale Gemeinschaften und Einzelpersonen in allen Bereichen der Technologie;

3. Unter bestimmten Bedingungen Ermöglichung von kostenlosen Patent-

recherchen für Patentanmeldungen von einzelnen Erfindern oder Unternehmen durch die Schweizer Behörden;

4. Förderung und Entwicklung des Unterrichts über geistiges Eigentum in

Vietnam, wobei besonderes Gewicht auf die Nutzung dieses Rechts zur wirtschaftlichen Entwicklung gelegt wird.

Art. 6 Behörden, denen die Durchführung des SZP übertragen wird Die nachstehend aufgeführten Behörden sind für die Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Anhangs und insbesondere des SZP zuständig: (a) Für den Schweizerischen Bundesrat:

1. Staatssekretariat für Wirtschaft

Entwicklung/Transition Effingerstrasse 1

3003 Bern

2. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Einsteinstrasse 2

3003 Bern

(b) Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam: National Office of Industrial Property 384-386, Nguyên Trai Hanoi

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