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AS 2003 1801

Verordnung über die interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung

Verordnung über die interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung

vom 28. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Tätigkeit erfahrener Kader der Bundesverwaltung als interne Beraterinnen und Berater (Senior Beratende).

2 Sie regelt insbesondere:

a. die Organisation und Leistungen; b. die rechtliche Stellung; c. die Finanzierung.

Art. 2 Ziele der internen Beratung Die interne Beratung durch die Senior Beratenden dient folgenden Zielen: a. Sie stellt den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung qualitativ hoch stehende und preiswerte Beratungsleistungen zur Verfügung und schafft die Möglichkeit, gezielt verwaltungsinternes Wissen zu nützen. b. Sie nutzt das Potenzial erfahrener Kader der Bundesverwaltung, indem sie die Weitergabe von Wissen und Erfahrung an nachrückende Kaderkräfte ermöglicht. c. Sie erhält mit neuen beruflichen Herausforderungen und flexiblen Beschäf- tigungsmöglichkeiten die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Kader der Bundesverwaltung. d. Sie erhöht die Erfolgschancen der Nachwuchskräfte.

SR 172.010.421

2003-0538 1801

Interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung AS 2003

Art. 3 Verhältnis zu externen Beratungen Bevor Beratungsaufträge an verwaltungsexterne Institutionen und Personen verge- ben werden, ist abzuklären, ob die Beratung nicht durch Senior Beratende erfolgen kann.

2. Kapitel: Organisation und Leistungen

Art. 4 Organisationseinheit

1 Die Senior Beratenden sind in einer zentralen Organisationseinheit zusammenge-

fasst.

2 Die Organisationseinheit ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)

unterstellt und administrativ dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) zugeordnet.

Art. 5 Organisation und Geschäftsleitung

1 Die Organisationseinheit organisiert sich nach partnerschaftlichen Prinzipien

selbst.

2 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

3 Das EFD ernennt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Antrag der

Organisationseinheit.

4 Die Organisationseinheit entscheidet im Einvernehmen mit dem Departement, bei

dem die oder der interessierte Kaderangehörige angestellt ist, über die Aufnahme als Senior Beraterin oder Senior Berater. Bei fehlendem Einvernehmen fungiert das EFD als Mediator.

5 Das EFD kann einen Beirat aus verwaltungsinternen und verwaltungsexternen

Persönlichkeiten zur Begleitung der Organisationseinheit bestimmen.

Art. 6 Geschäftsordnung

1 Die Organisationseinheit gibt sich eine Geschäftsordnung.

2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:

a. die Grundsätze der Geschäftsführung; b. die Verteilung der Aufgaben, der Kompetenzen und der Verantwortung innerhalb der Organisationseinheit; c. das Anforderungsprofil, das die Senior Beratenden erfüllen sollen, damit sie die Leistungen nach Artikel 8 erbringen können; d. das Verfahren zur Auswahl neuer Senior Beratender im Einvernehmen mit den Departementen;

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e. das Vorgehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 noch nicht erfüllt sind; f. die Aus- und Weiterbildung der Senior Beratenden.

3 Die Geschäftsordnung wird vom EFD genehmigt.

Art. 7 Berichterstattung und Evaluation 1 Die Organisationseinheit erstattet dem EFD jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2 Das EFD sorgt für die Evaluation der Massnahmen nach dieser Verordnung. Es

erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 8 Leistungsangebot

1 Die Senior Beratenden bieten den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung

insbesondere folgende Beratungsdienstleistungen an: a. Sie erarbeiten Expertenwissen und stellen es zur Verfügung. b. Sie begleiten und betreuen Personen und Prozesse. c. Sie übernehmen Projektaufgaben und interimistische Linienfunktionen. d. Sie führen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus und erstellen Gut- achten. e. Sie vertreten den Bund in verwaltungsinternen und -externen Gremien.

2 Sie begründen ihr Auftragsverhältnis über eine Vereinbarung mit dem Auftrag-

geber.

Art. 9 Leistungen an Dritte Die Senior Beratenden können im Rahmen der Organisationseinheit ihre Beratungs- dienstleistungen Dritten anbieten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht.

Art. 10 Vertraulichkeit

1 DieBeratungsinhalte und die im Rahmen von Beratungsaufträgen erstellten

Dokumente sind vertraulich.

2 Ihre Weitergabe bedarf der Zustimmung der Auftraggeber.

3. Kapitel: Rechtliche Stellung

Art. 11 Anstellungsvoraussetzungen 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei melden der Organisationseinheit ihre für die interne Beratung geeigneten erfahrenen Kader.

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2 Kader eignen sich auf Grund ihrer Erfahrung und ihres Potenzials als Senior

Beratende. Voraussetzung ist zudem, dass sie in der Regel: a. mindestens 58 Jahre alt sind; b. an der aktuellen Stelle in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht sind; und c. das Anforderungsprofil gemäss Geschäftsordnung erfüllen.

3 Ausnahmsweise können Kader der Bundesverwaltung Senior Beratende werden,

die mindestens 55 Jahre alt sind, in der Lohnklasse 28 oder höher eingereiht sind und das Anforderungsprofil gemäss Geschäftsordnung erfüllen.

4 Die Organisationseinheit kann weitere Anforderungen festlegen.

5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Anstellung als Senior Beraterin oder als Senior Berater.

Art. 12 Arbeitsvertrag 1 Die Organisationseinheit und die Senior Beraterin oder der Senior Berater begrün- den das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Sie vereinbaren den Übertritt von der bisherigen Stelle in die Organisationseinheit nach Artikel 29 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 (BPV).

2 Das Arbeitsverhältnis endet in der Regel beim Erreichen des ordentlichen AHV-

Alters. Es kann in Einzelfällen nach Artikel 35 BPV höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres verlängert werden.

3 Ehemalige Senior Beratende können für die Organisationseinheit weiter im Auf-

tragsverhältnis tätig sein.

Art. 13 Anstellungsbedingungen 1 Das Arbeitsverhältnis der Senior Beratenden richtet sich, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem BPG und seinen Ausführungserlassen. 2 Die Senior Beraterin oder der Senior Berater leistet mindestens 80 Beratungstage pro Jahr.

3 Mangelnde Eignung und Tauglichkeit sowie fehlende Bereitschaft der Senior

Beraterin oder des Senior Beraters, die 80 Beratungstage pro Jahr zu erbringen, gelten als Gründe zur Vertragsanpassung beziehungsweise zur Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG. Der Arbeitsvertrag hält dies fest.

Art. 14 Nebenbeschäftigung und Nebenerwerbstätigkeit

1 Die Organisationseinheit entscheidet nach Artikel 91 BPV4 über die Bewilligung

für Nebenbeschäftigungen der Senior Beratenden.

2 Senior Beratende, die für Nebenbeschäftigungen die Infrastruktur der Organisa-

tionseinheit benützen, entschädigen diese dafür auf der Basis der Vollkosten.

3 SR 172.220.111.3 4 SR 172.220.111.3

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3 Die Senior Beratenden dürfen im Rahmen ihrer Nebenbeschäftigung keine Aufträ-

ge der Bundesverwaltung annehmen.

4 Sie legen ihre Nebenerwerbstätigkeiten sowie die daraus erzielten Einkommen

gegenüber der Organisationseinheit offen.

Art. 15 Lohn

1 Die Senior Beraterin oder der Senior Berater erhält einen Mindestlohn. Dieser

beträgt fünfzig Prozent des letzten in der früheren Funktion erzielten Lohnes (Refe- renzlohn).

2 Zusätzlich zum Mindestlohn erhält die Senior Beraterin oder der Senior Berater

einen individuellen Leistungslohn. Grundlage dafür ist die Auslastung, die zusätz- lich zu den zu erbringenden 80 Beratungstagen erzielt wird. Übersteigen Mindest- lohn und Leistungslohn zusammen den Referenzlohn, so wird der Mindestlohn entsprechend reduziert.

3 Der Mindestlohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der Leistungslohn wird auf der

Grundlage der im Vormonat erzielten Auslastung entrichtet.

4 Der Lohn bei Krankheit und Unfall richtet sich nach Artikel 29 BPG und den

Artikeln 56 ff. BPV5. Grundlage der Berechnung und der Auszahlung ist der Refe- renzlohn.

5 Der Referenzlohn berücksichtigt die Lohnanpassungen beim Bund.

Art. 16 Pensionskasse

1 Die Senior Beratenden bleiben bei PUBLICA versichert.

2 Die Organisationseinheit meldet PUBLICA den Referenzlohn (massgebender Lohn

nach der Verordnung vom 25. April 20016 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes und der Verordnung vom 25. April 20017 über die Versi- cherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes). 3 Der Referenzlohn bleibt für die berufliche Vorsorge bis zu einem allfälligen Teil- altersrentenbezug der Senior Beraterin oder des Senior Beraters, längstens aber bis zum vollendeten 65. Altersjahr, unverändert. 4 Die Organisationseinheit und die Senior Beraterin oder der Senior Berater bezah- len je für sich die PUBLICA geschuldeten Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Massgabe der Bestimmungen über die berufliche Vorsorge für das Bundespersonal.

5 SR 172.220.111.3 6 SR 172.222.034.1 7 SR 172.222.034.2

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4. Kapitel: Finanzierung

Art. 17 Finanzierungsmodus

1 Die Finanzierung der Organisationseinheit wird haushaltsneutral gestaltet.

2 Die Organisationseinheit arbeitet nicht gewinnstrebig.

3 Beim EPA wird für die Organisationseinheit ein separates Abrechnungskonto

eingerichtet. 4 Das ursprünglich zuständige Departement schreibt bis zur Auflösung des Arbeits- vertrags der Organisationseinheit für die Senior Beraterin oder den Senior Berater jeweils Anfang Jahr aus dem Kredit ‚Dienstleistungen Dritter’ einen individuellen Sockelbetrag gut. Der Sockelbetrag dient der Sicherstellung des Betriebsaufwandes, insbesondere der garantierten Mindestlöhne. Das Departement hat ein Vorrecht auf die von der Senior Beraterin oder dem Senior Berater zu leistenden 80 Beratertage.

5 Beauftragt eine Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung die Organisationsein-

heit oder eine Senior Beraterin oder einen Senior Berater direkt, so schreibt sie für die bezogenen Beratungsleistungen der Organisationseinheit Kreditmittel aus ihrer Kreditrubrik ‚Dienstleistungen Dritter gut.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug Das EFD vollzieht diese Verordnung.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 20008 (OV-EFD) für das Eidge- nössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) ist in folgenden Bereichen

tätig: a. ...

5. Beratungsdienstleistungen

8 SR 172.215.1

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Art. 12 Abs. 3

3 Dem EPA administrativ zugewiesen ist die Organisationseinheit der Senior

Beratenden nach der Verordnung vom 28. Mai 20039 über die interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

28. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 172.010.421; AS 2003 1801