AS 2003 1891
Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
vom 7. März 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20002, beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 22. März 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro- phen oder schweren Unglücksfällen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 14. Dezember 2000 Ständerat, 7. März 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz