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AS 2003 2179

Luftfahrtgesetz

Luftfahrtgesetz (LFG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20021, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 2–2quinquies und 5

2 Er kann den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst ganz

oder teilweise einer nicht gewinnorientierten, gemischtwirtschaftli- chen Aktiengesellschaft (Gesellschaft) übertragen, an welcher der Bund mehrheitlich beteiligt ist und deren Statuten der Genehmigung des Bundesrates bedürfen. Der zivile und der militärische Flugsiche- rungsdienst sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinander abzu- stimmen. Der Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich. 2bis Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Ge- sellschaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste. 2ter Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rech- nungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erst- mals ganz oder teilweise finanzieren. 2quater Der Bund finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsor- geeinrichtungen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bisherigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist. 2quinquies Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Finanzierung der Gesellschaft und der Zahlungen an deren Vorsorgeeinrichtungen.