AS 2003 2475
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung
vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20001, beschliesst:
Art. 1 Auflösung der Linthunternehmung Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.
Art. 2 Übergang von Aktiven und Passiven
1 Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Geset-
zes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über.
2 Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der
Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeter- beiträge sind von Amtes wegen zu löschen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der
Linthverwaltung;
2. Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des
Linthwerkes;
3. Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung
des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.
SR 721.21
1 BBl 2001 231
2 BS 4 1031 3 BS 4 1032; AS 1985 660 4 BS 4 1036
2000-0902 2475
Auflösung der Linthunternehmung. BG AS 2003
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 5. Oktober 2001 Ständerat, 5. Oktober 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2001 5761
2476