AS 2003 2500
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch von Stagiaires
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch von Stagiaires
SR 0.142.112.147; AS 1995 3954
Änderung des Abkommens Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 20. Dezember 2001/7. Januar 2002 In Kraft getreten am 7. Januar 2002
Originaltext
Art. 2 Stagiaires sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene beruf- liche Ausbildung verfügen.
Art. 7 Abs. 1
1 Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden kön-
nen, darf in einem Kalenderjahr 100 nicht überschreiten.
Art. 9 Abs. 1 und 2
1 Die Bevollmächtigten der beiden Seiten für das vorliegende Abkommen sind:
– seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; – seitens der Republik Bulgarien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik.
2 Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt:
– seitens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements das Bundesamt für Ausländerfragen in Bern; – seitens des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik das Nationalamt für Beschäftigung in Sofia.
2500 2002-2589