AS 2003 251
Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung
Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung)
Änderung vom 15. Januar 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 4
4 Das Bundesamt oder die vom Departement beauftragte Amtsstelle wacht insbe-
sondere darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge im ange- messenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
15. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 531.211
2002-2593 251