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AS 2003 251

Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung

Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung)

Änderung vom 15. Januar 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 4

4 Das Bundesamt oder die vom Departement beauftragte Amtsstelle wacht insbe-

sondere darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge im ange- messenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.

15. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 531.211

2002-2593 251