AS 2003 3675
Verordnung über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen
Verordnung über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen
Änderung vom 6. Oktober 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Verordnung vom 20. Mai 19981 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen, wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des VBS über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 2
1 Zur Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen
erfüllt: a. Berufsmatura, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine bestandene Aufnahmeprüfung, die den Zugang an eine Fachhochschule ermöglicht;
2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige gere- gelte Berufstätigkeit nachweisen können.
Art. 5 Abs. 2
2 In der Eignungsabklärung werden konditionelle und koordinative Fähigkeiten
sowie fachspezifische Fertigkeiten in den folgenden Sportarten geprüft: Gerätetur- nen, Leichtathletik, Dauerlauf/Cross, Schwimmen und Wasserspringen, Spiel sowie Gymnastik und Tanz.
1 SR 415.75
2003-1837 3675
Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, AS 2003 Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen
Art. 6 Abs. 3 und 4
3 Das Fachstudium umfasst die Fortsetzung der Ausbildung in den Studienbereichen
nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie in drei der folgenden Berufsfelder: a. Schule und Bildung; b. Bewegung, Sport und Gesundheit; c. Spezialisierung in einer Sportart; d. Sportmanagement.
4 Jedes Berufsfeld besteht aus einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil. Um
das Fachstudium abschliessen zu können, müssen in drei Berufsfeldern die Grund- lagenteile sowie in einem der gewählten Berufsfelder der zugehörige Vertiefungsteil abgeschlossen werden.
Art. 20 Abs. 1, 2 und 4
1 Aufgehoben
2 Personen, die einen früheren zweijährigen Studienlehrgang (Sportlehrerausbildung ESSM) abgeschlossen haben, können unter den im Anhang 3 festgehaltenen Vor- aussetzungen das Diplom nach dieser Verordnung erwerben. Diese Möglichkeit besteht letztmals mit dem Lehrgang 2001–2004.
4 Aufgehoben
II Anhang 1 wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
6. Oktober 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid