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AS 2003 3675

Verordnung über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen

Verordnung über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen

Änderung vom 6. Oktober 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Mai 19981 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen, wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des VBS über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 2

1 Zur Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen

erfüllt: a. Berufsmatura, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine bestandene Aufnahmeprüfung, die den Zugang an eine Fachhochschule ermöglicht;

2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen

zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige gere- gelte Berufstätigkeit nachweisen können.

Art. 5 Abs. 2

2 In der Eignungsabklärung werden konditionelle und koordinative Fähigkeiten

sowie fachspezifische Fertigkeiten in den folgenden Sportarten geprüft: Gerätetur- nen, Leichtathletik, Dauerlauf/Cross, Schwimmen und Wasserspringen, Spiel sowie Gymnastik und Tanz.

1 SR 415.75

2003-1837 3675

Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, AS 2003 Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen

Art. 6 Abs. 3 und 4

3 Das Fachstudium umfasst die Fortsetzung der Ausbildung in den Studienbereichen

nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie in drei der folgenden Berufsfelder: a. Schule und Bildung; b. Bewegung, Sport und Gesundheit; c. Spezialisierung in einer Sportart; d. Sportmanagement.

4 Jedes Berufsfeld besteht aus einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil. Um

das Fachstudium abschliessen zu können, müssen in drei Berufsfeldern die Grund- lagenteile sowie in einem der gewählten Berufsfelder der zugehörige Vertiefungsteil abgeschlossen werden.

Art. 20 Abs. 1, 2 und 4

1 Aufgehoben

2 Personen, die einen früheren zweijährigen Studienlehrgang (Sportlehrerausbildung ESSM) abgeschlossen haben, können unter den im Anhang 3 festgehaltenen Vor- aussetzungen das Diplom nach dieser Verordnung erwerben. Diese Möglichkeit besteht letztmals mit dem Lehrgang 2001–2004.

4 Aufgehoben

II Anhang 1 wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

6. Oktober 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

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