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AS 2003 3801

Notenaustausch vom 5. Juli/19. November 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Leer- und Leichtfahrten

Notenaustausch vom 5. Juli/19. November 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Leer- und Leichtfahrten

In Kraft getreten am 19. November 2001

Originaltext Botschaft der Republik Ungarn Bern Bern, den 19. November 2001

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft der Republik Ungarn entbietet dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote vom 5. Juli 2001 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:

«1. Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sat- telkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, räumt die Schweiz der Republik Ungarn folgende Kontingente für Fahrzeu- ge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, ein: a) Für die Jahre 2001 und 2002 je 1100 Bewilligungen und für die Jahre

2003 und 2004 je 1500 Bewilligungen im grenzüberschreitenden Ver-

kehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Transitver- kehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Gren- ze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontin- gentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind; b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximal- gewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzab- gabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen: Die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Ziffer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Franken sowie für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken.

2003-0467 3801

Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Ungarn

2. Ferner räumt die Schweiz der Republik Ungarn für die Jahre 2001–2004 ein

jährliches Kontingent von 350 Bewilligungen für Leer- und Leichtfahrten für Transittransporte über die Schweizer Alpen, sofern das tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschrei- tet, gegen eine Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur, ein. Die Gebühr für eine Leer- und Leichtfahrt ist pauschal und beträgt im Jahr

2001 50.– Franken, im Jahr 2002 60.– Franken, im Jahr 2003 70.– Franken

und im Jahr 2004 80.– Franken. Das Departement beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizeri- schen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben. Falls die Regierung der Republik Ungarn dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Republik Ungarn eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Republik Ungarn, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, kündbar ist. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist bis spätestens 31. Dezember

2004 befristet.»

Die Botschaft der Republik Ungarn beehrt sich, das Einverständnis der ungarischen Regierung mit dem vorstehenden Vorschlag bekannt zu geben. Damit bilden die Note des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und dem Schweizerischen Bundesrat, welche am Ausstellungsdatum dieser Verbalnote in Kraft tritt. Die Botschaft der Republik Ungarn benützt auch diesen Anlass, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hoch- achtung zu versichern.

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