AS 2003 392
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD)
Änderung vom 24. Januar 2003
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 3. Dezember 19961 über die Beförderung gefähr- licher Güter mit der Eisenbahn (RSD) erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
24. Januar 2003 Eidgenössische Departement für Umwelt Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
Anhang (Art. 1 Abs. 2)
Vom RID abweichende Vorschriften
Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr
1.1.3 Die nachstehend aufgeführten Gegenstände:
– UN 0378, UN 0044, Anzündhütchen; – UN 0339, UN 0012, Patronen für Handfeuerwaffen; – UN 0338, UN 0014, Patronen für Waffen, Manöver; – UN 0379, UN 0055,Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder unterliegen nicht den Vorschriften in 1.3, 5.3, 7.2, 7.5.11 CW1 des RID, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Diese Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zu- geordnet werden.
2. Diese Gegenstände müssen, wie in Kapitel 3.2 RID
Tabelle A Spalten 8, 9a und 9b angegeben und im Einzel- nen erläutert, verpackt sein. Die allgemeinen Verpackungs- vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.5 sowie die besonderen Verpackungsvorschriften der Unter- abschnitte 4.1.5.2, 4.1.5.10 bis 4.1.5.14 sind zu beachten.
3. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg je Versand-
stück und 50 kg je Sendung.
1.1.4.4 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen
Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bedin- gungen der Verordnung vom 17. April 19852 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) ent- sprechen.
4.1.4.1 P200 (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassi-
fizierungscode 1A und 1O (RID 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3) müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen A, O und F müssen die wiederkehrenden Prüfungen alle 5 Jahre durchgeführt werden.
2 SR 741.621
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) AS 2003
Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen Verkehr
5.4.1.1.1 Für die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Frachtbrief eine Liste (z. B. Liefer- schein oder Beförderungspapier für Strassentransport) bei- geheftet ist, welche die in 5.4.1.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Frachtbrief entfällt.
6 Übergangsvorschriften
Tankcontainer, die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.1.5, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.5 und 6.5.4.14. 6.8.2.4.3 Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tank- wechselbehälter) sowie von Batteriewagen und MEGC (siehe 4.3.2.3.3 RID) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen bei der erstmaligen Prüfung, den wiederkehrenden und den Ausrüstungs- prüfungen der Tanks von der zuständigen Behörde auf Dampfdichtheit geprüft werden.
7.6 und 7.1.7 Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut.
Keine Vorschriften Ergänzende Bestimmungen: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen: Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen:
1. Fahrgastschiffe
Die Vorschriften in 7.6 und 7.1.7 RID gelten sinngemäss. Die Stoffe und Gegenstände des RID, die nur in Güter- zügen befördert werden dürfen, sind zur Beförderung auf Fahrgastschiffen nicht zugelassen. Die Stoffe und Gegenstände des RID dürfen nicht in für Fahrgäste zugängliche Räume verladen werden.
2. Fährschiffe
Auf den Fährstrecken Horgen–Meilen und Beckenried– Gersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fährschiffen befördert werden: Diese Fahrzeuge und Transportmittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen.
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3. Transport von UN 1076 Phosgen
Der Transport von Phosgen in Kesselwagen oder Transportbehältern über 1000 kg Nettoinhalt ist ab dem 1. Januar 2004 verboten.