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AS 2003 4123

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehö- rende landwirtschaftliche Grundstücke: a. die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 liegen; und b. für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.

3 Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder

25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.

Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 hin- sichtlich der Standardarbeitskraft nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf die Hälfte einer Standardarbeitskraft nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 1

1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen

Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindes- tens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Der Bundesrat legt die Fakto-

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ren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.

Art. 10 Abs. 3

3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon

werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen.

Art. 16 Aufgehoben

Art. 22 und 26 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 Bst. d

1 Als Veräusserung im Sinne von Artikel 28 gelten:

d. der Übergang von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftli- chen Nutzung; kein solcher Übergang liegt vor, wenn der Erbe, der ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Artikel 28 übernommen und es während mindestens zehn Jahren selber bewirtschaftet hat, die Betriebsführung auf- gibt und in einer zum Gewerbe gehörenden Wohnung verbleibt.

Art. 37 Abs. 1

1 Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gelten folgende Anrechnungs-

werte: a. für ein landwirtschaftliches Gewerbe: der Ertragswert; für die Erhöhung des Anrechnungswertes gelten die Bestimmungen über die Erhöhung des Über- nahmepreises beim Vorkaufsrecht (Art. 52) sinngemäss; b. für ein landwirtschaftliches Grundstück:

1. für den Boden: der doppelte Ertragswert,

2. für Gebäude und Anlagen: die Erstellungskosten abzüglich Abschrei-

bungen, mindestens aber der doppelte Ertragswert.

Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pacht- gegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn: ...

Art. 48 Verzicht auf das Vorkaufsrecht 1 Der Pächter kann auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Voraus nur hinsichtlich eines bestimmten bevorstehenden Vorkaufsfalls verzichten. Er hat seinen Verzicht

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in einer öffentlichen Urkunde zu erklären; diese hat die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags zu enthalten, der zwischen dem Verkäufer und dem Dritten abgeschlos- sen werden soll.

2 Der Verzicht wird unwirksam, wenn der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und

dem Käufer inhaltlich nicht entsprechend den Angaben in der Verzichterklärung oder nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit der Verzichterklärung abge- schlossen wird.

Art. 50 Aufgehoben

Art. 60 Abs. 1 Bst. b, f und i

1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und

Zerstückelungsverbot, wenn: b. Aufgehoben f. auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll; i. die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten.

Art. 73 Abs. 1 und 3

1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grund-

pfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um

35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der

nichtlandwirtschaftlichen Teile.

3 Massgebend für die Beurteilung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, ist die

Summe der im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten und angemerkten Grund- pfandrechte. Nicht mitgezählt werden die Grundpfandrechte nach Artikel 75 Absatz 1.

Art. 75 Abs. 1 Bst. c

1 Keine Belastungsgrenze besteht für:

c. Grundpfandrechte zur Sicherung von Darlehen, die nach dem Landwirt- schaftsgesetz vom 29. April 19984 als Betriebshilfe oder Investitionskredite gewährt werden;

Art. 87 Abs. 1bis und 4 1bis Wer berechtigt ist, die Schätzung des Ertragswerts zu verlangen, kann beantra- gen, dass das Inventar mit seinem Nutzwert geschätzt wird.

4 SR 910.1

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4 Die Behörde teilt dem Eigentümer, dem Antragsteller und dem Grundbuchamt den

neuen Ertragswert mit; dabei muss sie auch angeben, welche Beträge auf den Wert der nichtlandwirtschaftlichen Teile entfallen. Sie gibt zudem den Nutzwert des Inventars an, wenn dieser geschätzt worden ist.

Art. 90 Abs. 2

2 Kantonale Erlasse, die sich auf dieses Gesetz stützen, müssen dem Eidgenössi-

schen Justiz- und Polizeidepartement zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 91 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 95a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Artikel 94 und 95 finden auch auf die Änderung vom 20. Juni 2003 Anwendung.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003 Nationalrat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2003 4558

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