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AS 2003 4539

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),

Art. 1 Abs. 3

3 Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 1994–2010. Der Ertragswert bemisst sich

nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4,41 Prozent.

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Schätzung 1 Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes findet sich im Anhang 1.

2 Die im Anhang 1 enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehör-

den und Schätzungsexperten verbindlich.

1a. Abschnitt: Berechnung der Standardarbeitskraft

Art. 2a

1 Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten

die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983.