AS 2003 501
Notenaustausch vom 11. Dezember 2000/9. Januar 2001 betreffend die Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
Notenaustausch vom 11. Dezember 2000/9. Januar 2001 betreffend die Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
SR 0.923.21; AS 1982 1626
In Kraft getreten am 7. Mai 2001
Übersetzung1
Ministerium für Paris, 9. Januar 2001 auswärtige Angelegenheiten
An die Schweizerische Botschaft Paris
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – bezeugt der Scheizerischen Botschaft seine Hoch- achtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 11. Dezember 2000 zu be- stätigen, welche folgenden Inhalt hat: «Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, auf das Abkommen vom 20. November 19802 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee Bezug zu nehmen. Anlässlich ihrer Beratungen vom 7. Oktober 1999 hat die Beratende Kom- mission für die Fischerei im Genfersee gemäss Artikel 7 des Abkommens zuhanden der Vertragsparteien einen Vorschlag zur Änderung der Artikel 3, 4, 5, 7 und 14 des Abkommens verabschiedet (vgl. Text in der Beilage). Es ist vorgesehen, dass jede vertragschliessende Partei die andere vom Abschluss der erforderlichen Verfahren zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung in Kenntnis setzt; die Änderung tritt am Tag der letzten Bekannt- gabe, jedoch frühestens am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt hat und dass die erforderlichen Ver- fahren zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung, was die Schweiz be- trifft, erfüllt sind.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 501)
2 AS 1982 1626, 1986 487 516, 1988 557, 1990 1629, 1996 734, 2000 1794
2002-1797 501
Fischerei im Genfersee. Notenaustausch mit Frankreich AS 2003
Für den Fall, dass der Notenaustausch betreffend die Bestätigung der Zu- stimmung zur Vollzugsverordnung3 2001–2005 zum Abkommen nicht vor Ende des Jahres 2000 vollzogen werden kann, wird der Bewirtschaftungs- plan 1996–20004 zum Abkommen bis zum Inkrafttreten der Vollzugsver- ordnung 2001–2005 zum Abkommen verlängert. Die Schweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlass, um das Ministe- rium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die Regierung der Republik Frankreich dem Vor- stehenden zustimmt. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – benutzt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
3 SR 0.923.211; AS 2003 477 4 AS 2000 1794
Fischerei im Genfersee. Notenaustausch mit Frankreich AS 2003
Beilage Gemäss den Beschlüssen der Beratenden Kommission, die am 7. November 1996 in Sitten getagt hat, wird das oben genannte Abkommen wie folgt geändert:
Art. 3 Vollzugsverordnung (neuer Wortlaut)
1. Die Bestimmungen über die technischen Belange hinsichtlich des Fischfangs und
der Bewirtschaftung des Fischbestands im Genfersee sind Gegenstand der Vollzugs- verordnung zu diesem Abkommen. Die Vollzugsverordnung will eine Befischungs- intensität festlegen, die mit dem Produktionspotenzial des Sees verträglich ist und ein günstiges Gleichgewicht zwischen den Fischarten sichert.
2. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Schutzgebiete der Fische und Biotope; b) die Art und den Umfang der Fischeinsätze sowie den Umfang des Laich- fischfangs, der zu diesem Zweck gestattet ist; c) die Anzahl der zu erteilenden Fischerpatente und die Kriterien, nach denen sie ausgestellt werden; d) die erlaubten Fangmethoden; e) die Fangmindestmasse der Fische; f) die Schonzeiten. Diese Bestimmungen müssen die Fortpflanzung der Fische sichern und verhindern, dass die Fische unnötig verletzt oder geschädigt werden.
3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens können die vertragschlies-
senden Parteien, nach Anhörung der in Artikel 7 vorgesehenen Kommission, durch Notenaustausch alle notwendig erscheinenden Änderungen der in Ziffer 1 definier- ten Vollzugsverordnung vornehmen.
Art. 4 Revision der Vollzugsverordnung (neuer Wortlaut) Die vertragschliessenden Parteien führen alle 5 Jahre eine Überprüfung der Voll- zugsverordnung durch und setzen, nach Anhörung der in Artikel 7 vorgesehenen Kommission, die notwendigen Änderungen durch Notenaustausch in Kraft.
Art. 5 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
Ziff. 1 (neuer Wortlaut)
1. Die vertragschliessenden Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen den
Berufsfischern des einen Staates erlauben, gemäss den in der Vollzugsverordnung festgelegten Bestimmungen in den Gewässern des anderen Staates zu fischen, mit Ausnahme der Uferzone.
Fischerei im Genfersee. Notenaustausch mit Frankreich AS 2003
Art. 7 Beratende Kommission
Ziff. 3, Bst. c) (neuer Wortlaut)
c) sie hat die Vorschläge zur Änderung der Vollzugsverordnung gemäss Arti- kel 4 dieses Abkommens vorzubereiten und vorzulegen; Buchstabe d) wird aufgehoben, Buchstabe e) wird zu d) und Buchstabe f) wird zu e).
Art. 14 Korrespondenz zwischen den Behörden Bst. d) (neuer Wortlaut) d) die aufgrund der Vollzugsverordnung bewilligten Abweichungen;