AS 2004 2767
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20021, beschliesst:
I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Einleitungssatz Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten: ...
Art. 23 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 23quater
1 Die Bankenkommission kann eine unabhängige und fachkundige Person damit
beauftragen, in einer Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklä- ren oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Unter- suchungsbeauftragter).
2 Die Bankenkommission umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben des
Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang er an Stelle der Orga- ne der Bank handeln darf.
3 Die Bank hat dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu
gewähren sowie alle Unterlagen offenzulegen und Auskünfte zu erteilen, welche er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4 Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten trägt die Bank. Sie hat auf Anordnung
der Bankenkommission einen Kostenvorschuss zu leisten.
Art. 23quinquies Abs. 3
3 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
2000-0491 2767
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
Art. 23octies
1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und
für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie bei den Beaufsichtigten jährlich eine pau- schale Aufsichtsabgabe für die durch die Gebühren nicht gedeckten Kosten.
2 Die pauschale Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer fixen Grundabgabe
und einer variablen Zusatzabgabe. 3 Die Grundabgabe deckt die Aufsichtskosten, welche für alle Beaufsichtigten regel- mässig und unabhängig von ihrer Unternehmensgrösse anfallen. 4 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Grundab- gabe und der Gebühren gedeckt sind. Sie wird auf der Basis der Kosten erhoben, die der Kommission im Vorjahr entstanden sind. Sie wird nach bestimmten Kriterien wie namentlich Bilanzsumme, Effektenumsatz und Nettofondsvermögen bemessen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt namentlich:
a. die Gebührenansätze; b. die Verteilung der pauschalen Aufsichtsabgabe unter den Beaufsichtigten; c. die Höhe der Grundabgabe.
Art. 24 Abs. 2
2 In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes
können die Gläubiger und Eigner einer Bank lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.
Die Abschnitte elf bis dreizehn erhalten folgende neue Fassung: Elfter Abschnitt: Massnahmen bei Insolvenzgefahr
Art. 25 Voraussetzungen
1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte
Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der Bankenkommission festgesetzten Frist nicht, so kann die Bankenkom- mission anordnen: a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26; b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28–32; c. die Liquidation der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33–37g.
2 Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanie-
rung oder Liquidation angeordnet werden.
3 SR 281.1
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG4), über das
aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts5) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 729b Abs. 2 des Obligationenrechts) sind auf Banken nicht anwendbar.
Art. 26 Schutzmassnahmen
1 Die Bankenkommission kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:
a. den Organen der Bank Weisungen erteilen; b. einen Untersuchungsbeauftragten nach Artikel 23quater einsetzen; c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen; d. die bankengesetzliche oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen; e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken; f. der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen; g. die Bank schliessen; h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forde- rungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.
2 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren
Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. 3 Soweit die Bankenkommission in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG6.
Art. 27 Systemschutz
1 Die Bankenkommission informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs-
oder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach Arti- kel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeit- punkt ihres Inkrafttretens. 2 Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen, die in ein System eingebracht wurden, bevor die Bankenkommission Massnahmen angeordnet hatte oder bevor der Systembetreiber von diesen Massnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, können nur widerrufen werden, wenn sie nach den Regeln des Systems nicht unwiderruflich sind.
3 Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinba-
rungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanz- instrumenten bleibt von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h unberührt.
4 SR 281.1 5 SR 220 6 SR 281.1
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
Art. 28 Sanierungsbeauftragter und Geschäftsführung während des Verfahrens
1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung kann die Bankenkommission eine Person
mit der Sanierung der Bank beauftragen (Sanierungsbeauftragter). Sie bestimmt deren Aufgaben.
2 Sie regelt die Geschäftsführung der Bank während der Dauer des Sanierungsver-
fahrens.
Gliederungstitel vor Art. 29 Aufgehoben
Art. 29 Sanierungsplan 1 Der Sanierungsbeauftragte arbeitet einen Sanierungsplan aus, welcher die Interes- sen der Gläubiger und der Eigner bestmöglich wahrt.
2 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger oder der
Eigner vor, so wird er vom Sanierungsbeauftragten den betroffenen Gläubigern beziehungsweise Eignern bekannt gemacht. Diese können innert 20 Tagen beim Sanierungsbeauftragten Einwendungen erheben.
3 Der Sanierungsplan ist der Bankenkommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
Er bedarf nicht der Zustimmung der Generalversammlung der Bank.
Art. 30 Ablehnung des Sanierungsplans Lehnen Gläubiger, welche betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG7 vertreten, den Sanierungsplan innert der Bekanntmachungsfrist ab, so ordnet die Bankenkommission die Liquidation nach den Artikeln 33–37g an.
Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans Die Bankenkommission genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht; b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als eine Liquidation der Bank; c. den Einwendungen der Gläubiger und der Eigner angemessen Rechnung trägt; d. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt; e. die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und der übrigen gesetzli- chen Vorschriften nach Durchführung der Sanierung sicherstellt.
7 SR 281.1
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen
1 Sobald die Bankenkommission den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur
Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG8 befugt.
2 Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften
nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.
3 Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist der Zeit-
punkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die Bankenkommis- sion vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h ver- fügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.
4 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39
gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Zwölfter Abschnitt: Liquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)
Art. 33 Anordnung der Liquidation und Ernennung der Liquidatoren 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die Bankenkommission der Bank die Bewilligung, ordnet die Liquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2 Die Bankenkommission ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Diese unterste-
hen der Aufsicht der Bankenkommission und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. 3 Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Ver- fahrens.
Art. 34 Wirkungen und Ablauf
1 Die Anordnung der Liquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach
den Artikeln 197–220 SchKG9.
2 Die Liquidation ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den
Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.
3 Die Bankenkommission kann abweichende Verfügungen und Anordnungen tref-
fen.
Art. 35 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
1 Eine Gläubigerversammlung findet nur statt, wenn es die Liquidatoren als ange-
zeigt erachten.
2 Die Bankenkommission kann einen Gläubigerausschuss bestimmen. Sie um-
schreibt dessen Aufgaben.
8 SR 281.1 9 SR 281.1
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
Gliederungstitel vor Art. 36 Aufgehoben
Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan 1 Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
2 Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur
Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
Art. 37 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle einer Liquida- tion vor allen anderen befriedigt.
Art. 37a Kleinsteinlagen 1 Soweit sie erreichbar sind, werden Einleger gemäss Artikel 37b mit einer fälligen Gesamtforderung von 5000 Franken oder weniger ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung möglichst rasch befriedigt.
2 Die Bankenkommission kann diesen Betrag herabsetzen.
Art. 37b Privilegierte Einlagen 1 Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG10 zugewiesen.
2 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der Bankenkommission als
Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
3 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal
geltend gemacht werden.
Art. 37c Anpassung an die Geldentwertung Der Bundesrat kann die Beträge nach den Artikeln 37a und 37b der Geldentwertung anpassen.
Art. 37d Behandlung der Depotwerte
1 Depotwerte gemäss Artikel 16 werden bei der Liquidation der Bank nicht zur
Liquidationsmasse gezogen, sondern unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten zu dessen Gunsten abgesondert.
10 SR 281.1
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
2 Ist die zu liquidierende Bank selber Deponentin bei einem Dritten, so wird vermu- tet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden gemäss Absatz 1 abgesondert.
3 Der Liquidator der Bank muss deren Depotverpflichtungen gegenüber einem Dritt-
verwahrer sowie Verpflichtungen aus Geschäften gemäss Artikel 16 Ziffer 3 erfül- len.
Art. 37e Verteilung und Schluss des Verfahrens
1 Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.
2 Nach der Verteilung legen die Liquidatoren der Bankenkommission einen Schluss-
bericht vor.
3 Die Bankenkommission trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Ver-
fahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.
Art. 37f Koordination mit ausländischen Verfahren
1 Bildet die Bank auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren,
so stimmt die Bankenkommission den Bankenkonkurs so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.
2 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Bankenkonkurs
in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdivi- dende anzurechnen.
Art. 37g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
1 Die Bankenkommission entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten
und Liquidations- und Sanierungsmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.
2 Die Bankenkommission kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen,
welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.
3 In den Kollokationsplan können auch privilegierte Gläubiger mit Wohnsitz im
Ausland aufgenommen werden.
4 Im Übrigen sind die Artikel 166–175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
198711 über das Internationale Privatrecht massgebend.
11 SR 291
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
Dreizehnter Abschnitt: Einlagensicherung
Art. 37h Grundsatz 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37b privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.
2 Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die Bankenkommission.
3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a. die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert dreier Monate nach Einlei- tung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder des Liquidationsverfahrens nach den Artikeln 33–37g gewährleistet; b. einen Maximalbetrag von 4 Milliarden Franken für die gesamthaft ausste- henden Beitragsverpflichtungen vorsieht; c. sicherstellt, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dau- ernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.
4 Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern
besondere Umstände dies erfordern.
5 Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 nicht, so
regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
Art. 37i Legalzession Die im Rahmen der Selbstregulierung geschaffenen Träger der Sicherung nach Artikel 37h treten im Umfang ihrer Zahlungen in die Rechte der Einleger ein.
Art. 39 1 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsfüh- rung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liqui- datoren und Revisionsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts12).
2 Das Gleiche gilt für die von der Bankenkommission:
a. eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten, Liquidato- ren; b. mit einer ausserordentlichen Revision betrauten Revisionsstellen.
Art. 40–45 Aufgehoben
12 SR 220
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
Art. 47 Ziff. 1
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ,
Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Bankenkommission, als Organ oder Ange- stellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu
50 000 Franken bestraft.
II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 173b 3bis. Verfahren Betrifft das Konkursbegehren eine Bank oder einen Effektenhändler, bei Banken so überweist das Konkursgericht die Akten an die Bankenkommissi- on; diese verfährt nach den Artikeln 25–37g des Bankengesetzes vom 8. November 193414.
2. Börsengesetz vom 24. März 199515
Art. 36a Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz Die Artikel 23quater und 25–39 des Bankengesetzes vom 8. November 193416 kom- men auch auf die Effektenhändler zur Anwendung.
III Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 1 Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Bankenkommission zur Genehmigung einzureichen.
13 SR 281.1 14 SR 952.0; AS 2004 2767 15 SR 954.1 16 SR 952.0; AS 2004 2767
Bundesgesetz über die Banken AS 2004
2 Verfügt die Bankenkommission vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation
einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.
IV Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 3. Oktober 2003 Ständerat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2004 unbenützt abge-
laufen.17
2 Es wird auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.
31. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz