Lexipedia

AS 2004 2899

Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 3/2004 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Angenommen am 22. April 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2004

Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Art. 1

1. In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige

Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 hinzugefügt: «Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–12, 14–18) Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgen- der Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemein- schaft festgelegt wurde.»

2. In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige

Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt: «Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transport- arbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association

1 SR 0.748.127.192.68; AS 2002 1705

2004-0826 2899

Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 AS 2004

(IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt. Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgen- der Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Ge- meinschaft festgelegt wurde.»

3. In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige

Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt: «Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeits- zeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000 Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgen- der Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Ge- meinschaft festgelegt wurde.»

Art. 2 In Punkt 2 (Wettbewerbsregeln) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes zu der Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1617/93 der Kommission hinzugefügt: «und durch Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 Die Bestimmungen der Verordnung sind für die Zwecke des Abkommens mit fol- gender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Verordnung nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Verordnung für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde.»

Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 AS 2004

Art. 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Brüssel, 22. April 2004 Für den Gemischten Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Enrico Grillo Pasquarelli Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Dante Martinelli

Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 AS 2004

Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr | Lexipedia | Lexipedia