AS 2004 2911
legislation:jurisdiction:ch:AS 2004 2911
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elektronische Führung der Personenstandsregister)
Änderung vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20011, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, …
Art. 39 Abs. 1
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis-
ter geführt.
Art. 40 Randtitel und Abs. 3 II. Meldepflicht 3 Aufgehoben
V. Datenschutz 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- und Bekanntgabe der Daten standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.
2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelba-
res schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen
die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regel- mässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.
4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not-
wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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Elektronische Führung der Personenstandsregister. Zivilgesetzbuch AS 2004
1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom
22. Juni 20014 über die Ausweise für Schweizer Staatsange- hörige;
2. die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems
nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches5 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Arti-
kel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;
4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zustän-
dige Stelle des Bundes6.
Art. 45 Abs. 3
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der
Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichts- behörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.
Ia. Zentrale 1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Datenbank
2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten wer-
den nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.
3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung
der Kantone:
1. das Verfahren der Zusammenarbeit;
2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;
3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicher-
heit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnah- men;
4. die Archivierung.
Art. 48 Abs. 5
5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf
elektronischem Weg:
1. Zivilstandsfälle zu melden;
2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.
4 SR 143.1 5 SR 311.0
6 Zurzeit das Bundesamt für Polizei
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Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
IIa. Zentrale 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- Datenbank im Zivilstandswesen ronische Registerführung.
2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran-
ken.
Bisheriger Art. 6a
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt
abgelaufen.7
2 Es wird auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.
28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 BBl 2001 5733
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