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AS 2004 2911

legislation:jurisdiction:ch:AS 2004 2911

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elektronische Führung der Personenstandsregister)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20011, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, …

Art. 39 Abs. 1

1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis-

ter geführt.

Art. 40 Randtitel und Abs. 3 II. Meldepflicht 3 Aufgehoben

V. Datenschutz 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- und Bekanntgabe der Daten standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelba-

res schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen

die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regel- mässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not-

wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Elektronische Führung der Personenstandsregister. Zivilgesetzbuch AS 2004

1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom

22. Juni 20014 über die Ausweise für Schweizer Staatsange- hörige;

2. die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems

nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches5 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Arti-

kel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zustän-

dige Stelle des Bundes6.

Art. 45 Abs. 3

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichts- behörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.

Ia. Zentrale 1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Datenbank

2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten wer-

den nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung

der Kantone:

1. das Verfahren der Zusammenarbeit;

2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;

3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicher-

heit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnah- men;

4. die Archivierung.

Art. 48 Abs. 5

5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf

elektronischem Weg:

1. Zivilstandsfälle zu melden;

2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben;

3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.

4 SR 143.1 5 SR 311.0

6 Zurzeit das Bundesamt für Polizei

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Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

IIa. Zentrale 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- Datenbank im Zivilstandswesen ronische Registerführung.

2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran-

ken.

Bisheriger Art. 6a

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt

abgelaufen.7

2 Es wird auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.

28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 BBl 2001 5733

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