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AS 2004 305

Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)

vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:

1. Abschnitt: ETH-Bereich

Art. 1 (Art. 1 ETH-Gesetz)

Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden: a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH):

1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ),

2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);

b. als Forschungsanstalten:

1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI),

2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

(WSL),

3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),

4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung

und Gewässerschutz (EAWAG); c. als strategisches Führungsorgan: der ETH-Rat mit seinem Stab; d. als unabhängiges Beschwerdeorgan: die ETH-Beschwerdekommission.

SR 414.110.3 1 SR 414.110

2003-2108 305

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

2. Abschnitt: ETH-Rat

Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates (Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)

1 Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.

2 Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum

Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

3 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder

und Spesen.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den

Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.

Art. 3 Präsident oder Präsidentin (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten

oder der Präsidentin der ETH-Rates gelten Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20012. 2 Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.

3 Der Präsident oder die Präsidentin ist vollamtlich tätig.

4 Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Okto- ber 2001.

5 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom

15. März 20014 sinngemäss Anwendung.

Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling (Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz) 1 Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling). 2 Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf den Leistungsauftrag und die Zielvereinbarungen.

2 SR 172.220.111.6 3 SR 831.10 4 SR 172.220.113

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Art. 5 Anträge Der ETH-Rat stellt dem Departement des Innern (Departement) zuhanden des Bun- desrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften: a. Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft; b. Voranschlag und Rechnung; c. Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlas- se; d. Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten; e. Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.

Art. 6 Vernehmlassung Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.

3. Abschnitt: Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten

Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.

2 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 20015. 3 Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des AHVG6. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einver- ständnis mit den betroffenen Personen verlängern. 4 Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Okto- ber 2001.

5 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom

15. März 20017 sinngemäss Anwendung. 6 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obliga- tionenrecht8 unterstellen.

5 SR 172.220.111.6 6 SR 831.10 7 SR 172.220.113 8 SR 220

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Art. 8 Antragsrecht Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag zur Wahl der übrigen Mitglie- der ihrer Schulleitung beziehungsweise ihrer Direktion.

Art. 9 Besonderer Kündigungsgrund für die übrigen Mitglieder der Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen

1 Der Arbeitsvertrag mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitungen beziehungs-

weise der Direktionen der Forschungsanstalten hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten oder der Schulpräsidentin beziehungs- weise mit dem Direktor oder der Direktorin der Forschungsanstalt als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 2000 (BPG)9 fest.

2 Vor dem Entscheid hört der ETH-Rat die betroffene Person an.

3 Wird aus dem in Absatz 1 genannten Grund eine Kündigung ausgesprochen, so

kann eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 5 BPG zugesprochen werden. Die Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens zwei Jahres- löhnen.

4. Abschnitt: Leistungsauftrag und Umsetzung

Art. 10 Vorbereitung des Leistungsauftrages (Art. 33 ETH-Gesetz)

1 Das Departement erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leis-

tungsauftrags wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.

2 Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsan-

stalten Stellung.

Art. 11 Änderung des Leistungsauftrages (Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz)

1 Der ETH-Rat kann dem Departement Antrag auf Änderung des Leistungsauftrages

stellen.

2 Für die Änderung des Leistungsauftrages gelten die Bestimmungen von Artikel 10

sinngemäss.

Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung (Art. 33a ETH-Gesetz)

1 Gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und auf den Zahlungsrahmen

schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarun-

9 SR 172.220.1

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

gen für die Dauer von vier Jahren ab. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsan- stalten. Kommt keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat.

2 Im Rahmen der Zielvereinbarungen erfolgt die Mittelzuteilung auf die ETH und

die Forschungsanstalten auf der Basis des Zahlungsrahmens.

3 Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungs-

anstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerde- kommission und einen Betrag für Anreiz- und Anschubfinanzierungen. 4 Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Zahlungskredite abzu- stimmen.

5 Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und

die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Art. 13 Auftragserfüllung (Art. 33a und Art. 34 ETH-Gesetz)

Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.

Art. 14 Zwischenbericht (Art. 34a ETH-Gesetz)

1 Das Departement nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahres-

berichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das Departement eine Eva- luation durch eine unabhängige, internationale Expertengruppe. 2 Der Zwischenbericht ist bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die fol- gende Periode zu berücksichtigen.

5. Abschnitt: Finanzhaushalt des ETH-Bereiches

Art. 15 Voranschlag und Rechnung (Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich den jährlichen konsolidierten Voran-

schlag und die jährliche konsolidierte Rechnung.

2 Voranschlag und Rechnung werden den eidgenössischen Räten als Anhang zu

Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.

Art. 16 Gliederung (Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:

a. der Bilanz; b. der Erfolgsrechnung;

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

c. der Investitionsrechnung; d. der Mittelflussrechnung; e. dem Anhang.

2 Die Bilanz erfasst sämtliche Aktiven (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) und

Passiven (Fremdkapital, zweckgebundenes Fondskapital sowie das Eigenkapital). Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.

3 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode.

Die Rechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

4 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen,

sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.

5 Die Mittelflussrechnung zeigt den Mittelfluss aus laufenden Aktivitäten (Cash

Flow), aus Investitions- und aus Finanzierungsaktivitäten.

6 Im Anhang erscheinen die Grundsätze der Rechnungslegung, die Eventualverbind-

lichkeiten sowie die Beteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Art. 17 Dienstleistungen zwischen Institutionen des ETH-Bereichs und Dienststellen des Bundes Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundes- verwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.

Art. 18 Drittmittel (Art. 34c ETH-Gesetz) 1 Als Drittmittel gelten alle Mittel, die nicht vom Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen.

2 Die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und

dem ETH-Bereich regelt die Verzinsung von Drittmitteln.

Art. 19 Tresorerie und Zahlungsverkehr (Art. 40 Abs. 2 Ziff. 1 ETH-Gesetz)

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und der ETH-Bereich schliessen eine Treso-

rerievereinbarung ab.

2 Der Zahlungsverkehr des ETH-Bereiches erfolgt über Konten bei privat- oder

öffentlichrechtlichen Finanzinstituten.

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die vor dem 1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den 1. Januar 2005

unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.

2 Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember

199910 erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestim- mungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März 200311 des ETH-Gesetzes12 oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.

3 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten

subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushalt- gesetzgebung.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10 AS 2000 198 11 AS 2003 4265 12 SR 414.110

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Anhang (Art. 20)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 199913;

2. ETH-Verordnung vom 13. Januar 199314;

3. EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 199315;

4. PSI-Verordnung vom 13. Januar 199316;

5. WSL-Verordnung vom 13. Januar 199317;

6. EMPA-Verordnung vom 13. Januar 199318.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

13 AS 2000 198, 2001 2197 14 AS 1993 832, 1995 3852 15 AS 1993 842, 1350 16 AS 1993 845, 1730, 1996 2129 17 AS 1993 849 18 AS 1993 853, 2002 1619

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom

25. November 199819 Anhang

B. Die Departemente Départements Dipartimenti Departaments

Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno Departament federal da l’intern

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Darunter fallen insbesondere: Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Domaine des écoles polytechniques fédérales Settore dei politecnici federali Sectur da las scolas politecnicas federalas Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) Ecole polytechnique fédérale de Zürich Politecnico federalie di Zurigo Scola politecnica federala da Turitg Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) Ecole polytechnique fédérale de Lausanne Politecnico federale di Losanna Scola politecnica federala da Losanna Paul-Scherrer-Institut (PSI) Institut Paul Scherrer Istituto Paul Scherrer Institut Paul Scherrer Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e il paesaggio Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) Laboratoire fédéral d’essai des matériaux et de recherches Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun

19 SR 172.010.1

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewäs- serschutz (EAWAG) Institut fédéral pour l’aménagement, l’épuration et la protection des eaux Istituto federale per l’approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic, Institut suisse des produits thérapeutiques Swissmedic, Istituto svizzero per gli agenti terapeutici Swissmedic, Institut svizzer per products terapeutics Swissmedic, Swiss Agency for Therapeutic Products

2. Verordnung vom 14. Dezember 199820 über das Immobilienmanagement

und die Logistik des Bundes Art. 6 Abs. 1 Bst. b

1 Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO)

verantwortlich: b. für Immobilien des ETH-Bereichs: der Rat der Eidgenössischen Tech- nischen Hochschulen (ETH-Rat); der ETH-Rat legt die entsprechenden Verantwortlichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs in einem Immobilien- handbuch fest; das Immobilienhandbuch beruht auf dem im Anhang 1 aufge- führten Funktionendiagramm, dieser Anhang 1 geht den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung bei Widersprüchen vor;

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investiti-

onsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Ver- pflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbe- reichen: ...

Anhang

1 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage.

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

20 SR 172.010.21

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200021 für das Eidgenössische

Departement des Innern Art. 13 Abs. 1

1 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) besteht aus dem Staatssekre-

tariat (Art. 14) und dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW, Art. 15); der ETH-Bereich (Art. 16) ist der Gruppe zugeordnet.

Art. 14 Abs. 2 Bst. d und 3 Bst. e

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Artikel 46 RVOG

folgende Funktionen aus; sie oder er: d. stellt die Verbindung zwischen dem Departement und dem ETH-Bereich (Art. 16) sicher;

3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr:

e. Es ist Ansprechpartner des ETH-Bereichs (Art. 16) für alle Geschäfte mit Bedeutung für die gesamtschweizerische Wissenschaftspolitik sowie für alle Belange, welche die Führung des ETH-Bereichs durch Departement und Bundesrat betreffen. Es bereitet den Leistungsauftrag vor und kontrolliert dessen Umsetzung.

Art. 16 ETH-Bereich Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bun- des mit.

21 SR 172.212.1

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Beilage

Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Verantwortlichkeiten im Immobilienmanagement des ETH-Bereiches (Funktionendiagramm) Legende: G Abschliessende Genehmigung M Mitwirkung A Antrag E Entscheid, resp. Entscheidungsstufe i Informationsrecht D Durchführung K Kontrolle BLO = Bau- und Liegenschaftsorgan

Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO ETH-Bereich

Strategisches Immobilien-Management Strategische Steuerung Investitionsplanung (mittel- und langfristig) i i i E Budgetbotschaft: Anhang Bau G E3 K K E2 E1 Stand der Verpflichtungskredite (Rechnung) i i i E Räumliche Gesamtkonzepte (siehe auch Prozess 3) i i E Bedarfsstrategie i D Grundsätze für operative Massnahmen i D Erhaltungsstrategie (Instandsetzung und Instandhaltung) i E – Wert- und Funktionserhaltung gemäss Artikel 35b G K E Normen und Standards i E

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO ETH-Bereich

Operative Steuerung Baustatistiken für Bundesamt für Statistik D Liegenschaftsinventar des Bundes D M

Operatives Projektmanagement Bedürfnisformulierung, -überprüfung Bedürfnisformulierung, -überpüfung aller Projekte E Portfoliomanagement «Bilanzierung» Bestand und Bedarf i i D Räumliche Perspektivplanung mit Finanzbedarfsschätzung i i E Teilkonzepte für: – Beschaffung/Liquidation E3 E2 E1 – Nutzung/Belegung i E – Instandhaltung/Instandsetzung E3 E2 E1 Evaluation/Pflichtenhefte Evaluation Vorgehenskonzept, Pflichtenheftgenehmigung E Neubau, Umbau, Instandsetzung und Rückbau Einholen Ausführungskredit (Anhang Bau, Budgetbotschaft) E Schlussabrechnung E Immobiliengeschäfte Kauf/Verkauf Entscheid Kauf < 1Mio Fr E

Verordnung ETH-Bereich AS 2004

Aufgabe / Aktivität Parlament BR EFV BBL EDI BLO ETH-Bereich

Entscheid Kauf > 1 Mio Fr (Anhang Bau, Budgetbotschaft) G E3 K K E2 E1 Entscheid Verkauf (Gesamtdoku inkl. Preis) G E Miete/Pacht D Dienstbarkeiten/Kaufrechte Entscheid Dienstbarkeiten erhalten/gewähren, Kaufrechte erhalten E/D Entscheid Kaufrecht gewähren E E D/A

Operative Objektbewirtschaftung Objektbewirtschaftung Bewirtschaftungskennzahlen i D Objektbelegung und -nutzung Belegungskennzahlen i D Technisches Gebäudemanagement Kosten/Leistungserfassung, Kennzahlen i D Infrastrukturelles Gebäudemanagement Kosten/Leistungserfassung, Kennzahlen i D