AS 2004 3705
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Saskatchewan (nachfolgend «Saskatchewan») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
Übersetzung1
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Saskatchewan (nachfolgend «Saskatchewan») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
Abgeschlossen am 9. Juli 2003 In Kraft getreten am 9. Juli 2003
Die Schweiz und Saskatchewan, in Erwägung, dass die Schweiz und Saskatchewan die Anerkennung und Voll- streckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unter- haltsvereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsentscheidungen zwischen Parteien, die auf ihrem Gebiet ansässig sind, weitestmöglich erleichtern möchten; in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesge- setz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechts- vorschriften von Saskatchewan übereinstimmen; erklären sie zu diesem Zweck:
Geltungsbereich 1. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung ist anwendbar auf Urteile sowie Ent- scheidungen betreffend Vergleiche, die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus einer Familienbeziehung, Elternschaft oder Ehe erlassen hat, einschliesslich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem unehelichem Kind. Sie schliesst insbesondere auch Entscheidungen ein, die in Verfahren in Bezug auf die gerichtliche Trennung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe oder Vaterschaft erlassen wurden, sowie Vereinbarungen, die von den zuständi- gen Behörden genehmigt wurden und nach dem jeweiligen Recht vollstreckbar sind. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung beschränkt sich jedoch auf jene Teile der Entscheidung oder des Vergleichs, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind oder Ehegatten betreffen.
SR 0.211.213.232.2
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2004-0478 3705
Unterhaltsverpflichtungen.Gegenseitigkeitserklärung mit Saskatchewan AS 2004
2. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie unter- steht, dazu ermächtigt ist.
3. Waren in einer Unterhaltsentscheidung regelmässig wiederkehrende Unterhalts-
zahlungen vorgesehen, wird die Vollstreckung in Bezug auf Rückstände und in Bezug auf künftige Zahlungen gewährt.
Anerkennung und Vollstreckung zwischen Saskatchewan und der Schweiz
4. Eine in einem Staat erlassene Unterhaltsentscheidung oder Abänderung einer
Unterhaltsentscheidung sowie eine in einem Staat abgeschlossene vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung wird im anderen Staat nach dessen günstigsten Rechts- vorschriften und innerstaatlichen Verfahren anerkannt und vollstreckt.
5. Die Behörden der Schweiz und von Saskatchewan arbeiten zusammen, um den
Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen ent- halten sind, Wirkung zu verleihen.
6. Saskatchewan und die Schweiz gewähren Rechts- und Amtshilfe in Bezug auf
die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen gemäss den Gesetzen, die in den nachstehenden Ziffern 7 und 8 aufgeführt sind, ohne dass der im ersuchenden Staat ansässigen Person daraus Kosten entstehen.
Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen 7. Die Schweiz kann beantragen, dass Saskatchewan Schritte einleitet, um in Saska- tchewan eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft im Sinne von Ziffer 2 zu erlassen oder um in Überein- stimmung mit dem Reciprocal Enforcement of Maintenance Act von Saskatchewan von 1996, der sich auf den Erlass oder die Abänderung von Unterstützungsverpflich- tungen zwischen verschiedenen Staaten bezieht, eine Unterhaltsentscheidung oder -vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnli- chen Aufenthalt in Saskatchewan hat.
8. Saskatchewan kann beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe analog den Bestim-
mungen des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 19562 über die Geltendma- chung von Unterhaltsansprüchen im Ausland leistet, damit ein Unterhaltsberechtig- ter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Saskatchewan hat, Schritte einleiten kann, um in der Schweiz einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich oder eine Unter- haltsentscheidung zu erlangen oder um gemäss den schweizerischen Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts eine Unterhaltsent- scheidung oder -vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
2 SR 0.274.15
Unterhaltsverpflichtungen.Gegenseitigkeitserklärung mit Saskatchewan AS 2004
9. Versucht eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchenden Staat
hat, im ersuchten Staat eine Unterstützungsverpflichtung zu erlangen oder abzuän- dern, erleichtern ihr Saskatchewan oder die Schweiz als ersuchte Staaten gemäss ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege besteht, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über das entsprechende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind. Erhält ein Staat ein Gesuch des anderen Staats, informiert er diesen über den Stand des Verfahrens. Verlangt ein Staat Unterlagen, so stellt ihm der andere Staat diese zur Verfügung.
Schlussbestimmungen
10. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung stellt die gesamte Absprache der
Staaten zum hierin geregelten Gegenstand dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen, Diskussionen, Verhandlungen, Verpflichtungen, Erklärungen, Zusicherungen und Übereinkünfte zwischen ihnen. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung kann nur durch schriftli- chen Beschluss ergänzt oder abgeändert werden, der von beiden Staaten auszuferti- gen ist.
11. Die Unterzeichner vereinbaren, bei der Anerkennung und Vollstreckung ihrer
jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und -vereinbarungen sowie bei der Schaffung und Abänderung dieser Entscheidungen zusammenzuarbeiten.
12. Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitig-
keitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstelle für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen: – in der Schweiz: Bundesamt für Justiz, – in Saskatchewan: Ministry of Justice. Allfällige Änderungen der zuständigen Behörde werden dem anderen Staat unver- züglich mitgeteilt.
Für der Für die Regierung Schweizerische Eidgenossenschaft: der Provinz Saskatchewan: Andreas Baum Doug Moen
Unterhaltsverpflichtungen.Gegenseitigkeitserklärung mit Saskatchewan AS 2004