AS 2004 4373
Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Änderung vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 21. Juni 20022 über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 In Abweichung von Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. März
19943 über die Krankenversicherung beteiligen sich die Kantone an den Kosten der
innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern in der Höhe der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.
Art. 2
1 Vom Rechnungsbetrag werden zuerst dem Versicherer die Kosten entsprechend
dem Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellt, danach wird der vom Kanton geschuldete Kantonsbeitrag abgezogen. Der Rest- betrag wird der versicherten Person in Rechnung gestellt.
2 Die Spitäler stellen den Versicherern die um den Betrag der Kantonsbeteiligung
reduzierte Rechnung zu.
3 Die Regelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den Kan-
tonen ist Sache der Kantone.
2004-1047 4373
Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären AS 2004 Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. BG
Art. 3 Abs. 3 3 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung im Bereich der Spitalfinanzierung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006, verlängert.
II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.
Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
4 SR 832.10