AS 2004 4513
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
vom 21. Oktober 2004
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell für den
gestuften Studiengang (Bachelor/Master) in Pharmazie fest. 2 Sie gilt für sämtliche Studierende, die an einer der folgenden Ausbildungsinstitu- tionen das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker erwerben wollen: a. Departement Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Basel (Prü- fungssitz Basel); b. Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne an der Universität Genf (Prüfungssitz Genf); c. Institut für Pharmazeutische Wissenschaften der Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Zürich (Prüfungssitz Zürich).
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der
AMV.
2. Abschnitt: Aufbau und Inhalte des Studiengangs
Art. 2 Studienaufbau und Abschlüsse
1 Der Studiengang umfasst eine Bachelor- und eine darauf aufbauende Masterstufe.
2 Die Bachelorstufe dauert drei Jahre.
SR 811.112.52 1 SR 811.112.1
2004-1102 4513
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den AS 2004 Technischen Hochschule Zürich. V des EDI
3 Die Masterstufe und die Assistenzzeit dauern insgesamt zwei Jahre und werden mit dem eidgenössischen Apothekerdiplom abgeschlossen.
Art. 3 Studieninhalte
1 In der Bachelorstufe werden die naturwissenschaftlichen und pharmazeutischen
Grundlagen vermittelt, die für den Erwerb des eidgenössischen Diploms für Apothe- kerinnen und Apotheker notwendig sind.
2 Die Masterstufe umfasst:
a. die Vertiefung in den Disziplinen der pharmazeutischen Wissenschaften; b. die Durchführung einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit in einem Gebiet der pharmazeutischen Wissenschaften; c. die patienten- und praxisorientierte Ausbildung.
Art. 4 Kern- und Mantelstudium
1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-
dungsveranstaltungen.
3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die
Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen (Wahlpflichtfächer).
3. Abschnitt:
Leistungskontrollen auf der Bachelor- und der Masterstufe
Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen
1 Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:
a. von der Ausbildungsinstitution zum Studium zugelassen worden ist und die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 15 ff. AMV erfüllt; b. für das erste Studienjahres bei der Geschäftsstelle des Leitenden Ausschus- ses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) eine Voranmeldung auf den in der Termintabelle verzeichneten Termin einge- reicht hat; c. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die Wahlpflichtfä- cher besucht hat; d. die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat. 2 Zu den Leistungskontrollen der Masterstufe wird überdies zugelassen, wer auf der Bachelorstufe 180 Kreditpunkte erreicht hat.
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Art. 6 Formen, Inhalte Anzahl, Zeitpunkt und Verfahren Die Ausbildungsinstitutionen bestimmen Formen, Inhalte Anzahl, Zeitpunkt und Verfahren der Leistungskontrollen.
Art. 7 Überwachung Die Leistungskontrollen auf der Bachelorstufe stehen unter Aufsicht des Leitenden Ausschusses.
Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren Die Ausbildungsinstitutionen bezeichnen die Examinatorinnen und Examinatoren aus dem Kreis der Personen, die an der Lehre im Rahmen des Modells nach dieser Verordnung beteiligt sind.
Art. 9 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht.
4. Abschnitt:
Eidgenössisches Diplom für Apothekerinnen und Apotheker
Art. 10 Zeitpunkt der Schlussprüfung Die Schlussprüfung wird am Ende des fünften Studienjahres durchgeführt.
Art. 11 Zulassung zur Schlussprüfung
1 Zur Schlussprüfung wird zugelassen, wer:
a. sich über den erfolgreichen Abschluss der Bachelorstufe ausweist; b. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen der Masterstufe (inklusive Assistenzzeit von in der Regel 30 Wochen Dauer) absolviert hat; c. bis zum Abschluss der Bachelorstufe eine sechswöchige Famulatur und einen Samariterkurs absolviert hat; d. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.
2 Über die Zulassung entscheidet der Leitende Ausschuss.
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Art. 12 Umfang und Benotung der Schlussprüfung
1 DieSchlussprüfung umfasst fünf fächerübergreifende Einzelprüfungen, zusam-
mengesetzt aus insgesamt höchstens zehn Teilprüfungen.
2 Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet.
3 Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt. Diese wird aus dem Mittel der gewichteten Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen berechnet und auf eine halbe Note gerundet.
4 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als zwei Hauptnoten unter 4
und keine Hauptnote unter 3 liegt.
Art. 13 Examinatorinnen und Examinatoren sowie Bewertung
1 Der Leitende Ausschuss bezeichnet auf Vorschlag der Ausbildungsinstitutionen
die Examinatorinnen und Examinatoren aus dem Kreis der Personen, die an der Lehre im Rahmen des Modells nach dieser Verordnung beteiligt sind.
2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein
Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-
fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.
4 Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit-
zenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 14 Bekanntgabe des Ergebnisses der Schlussprüfung Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis der Schlussprüfung den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 15 Wiederholung der Schlussprüfung Die Schlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 16 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss von der Schlussprüfung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmli- cher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die damit im Wesentlichen vergleichbar sind.
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5. Abschnitt: Durchlässigkeit
Art. 17 Wechsel in den gestuften Studiengang Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen beim Wechsel in den gestuften Stu- diengang nach dieser Verordnung entscheidet die aufnehmende Ausbildungsinstitu- tion.
Art. 18 Wechsel zwischen Ausbildungsinstitutionen mit gestuftem Studiengang Die Ausbildungsinstitutionen nach Artikel 1 Absatz 2 anerkennen gegenseitig die gesamthaft erfolgreich absolvierte Bachelorstufe an.
6. Abschnitt: Informationspflichten der Ausbildungsinstitutionen
Art. 19 Information der Studierenden Die Ausbildungsinstitutionen geben den Studierenden zu Beginn jedes Studien- semesters schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die einzelnen Leistungskontrollen massgebenden Lerninhalte; b. die von der Ausbildungsinstitution als obligatorisch erklärten Ausbildungs- veranstaltungen und Leistungskontrollen; c. die Bedingungen für den Übertritt von der Bachelor- in die Masterstufe; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Leistungsbeurteilungen; e. die Voraussetzung für die Erteilung der Kreditpunkte; f. das in den Leistungskontrollen angewendete Prüfungsverfahren; g. die Ausgestaltung der patienten- und praxisorientierten Ausbildung inklusive Assistenzzeit und Inhalte der Schlussprüfung.
Art. 20 Information des Leitenden Ausschusses Den Ausbildungsinstitutionen teilen dem Leitenden Ausschuss mit: a. unverzüglich jede Änderung der Studienordnung; b. die Namen derjenigen Studierenden, die die Bachelorstufe erfolgreich absol- viert haben; c. die Namen der Studierenden, die in den Studiengang gewechselt haben, zwecks Überprüfung der Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprü- fungen.
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7. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 21 Gebühren
1 Die Gebühren für die im Rahmen des Studiengangs absolvierten Leistungskontrol-
len werden von der entsprechenden Ausbildungsinstitution festgelegt und erhoben.
2 Für die Schlussprüfung beträgt die Prüfungsgebühr 520 Franken.
Art. 22 Entschädigung für Freipraktizierende in der Schlussprüfung Frei praktizierende Medizinalpersonen erhalten für die Mitwirkung bei der Schluss- prüfung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verord- nung vom 12. November 19842 über Gebühren und Entschädigungen bei den eid- genössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
8. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung
Art. 23
1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
2 Die Ausbildungsinstitutionen erstatten dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 31. Oktober 20003 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker; b. Verordnung vom 31. Oktober 20004 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departements Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker;
2 SR 811.112.11 3 AS 2000 2810 4 AS 2000 2817, 2003 3403
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c. Verordnung vom 3. September 20035 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker.
Art. 25 Einführung des gestuften Studienganges
1 An den Prüfungssitzen Basel und Zürich wird der gestufte Studiengang wie folgt
eingeführt: a. für Studienanfängerinnen und Studienanfänger der Bachelorstufe: ab dem Studienjahr 2004/2005; b. für Studierende, die die erste Vordiplomprüfung nach bisherigem Recht bestanden haben: ab dem Studienjahr 2004/2005; sie treten dann in das zweite Jahr des gestuften Studienganges ein; c. für Studierende, die die zweite Vordiplomprüfung nach bisherigem Recht bestanden haben: ab dem Studienjahr 2005/2006; sie treten dann in das dritte Jahr des gestuften Studienganges ein; d. die Masterstufe für sämtliche Studierende: ab 2006/2007.
2 Am Prüfungssitz Genf wird der gestufte Studiengang für sämtliche Studierenden
des ersten bis dritten Studienjahres ab dem Studienjahr 2004/2005, des vierten Studienjahres ab 2005/2006 und des fünften Studienjahres ab 2006/2007 eingeführt.
3 Die Ausbildungsinstitutionen übergeben auf den Zeitpunkt der Einführung des
gestuften Studiengangs hin dem Leitenden Ausschuss die Studienordnung der Bachelor- und der Masterstufe.
4 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese
Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des Studiensemesters bekannt zu geben, auf das hin sie in Kraft treten.
Art. 26 Letztmalige Durchführung der Prüfungen nach bisherigem Recht
1 An den Prüfungssitzen Basel und Zürich werden die Prüfungen nach bisherigem
Recht letztmals durchgeführt: a. erste Vordiplomprüfung: 2006 b. zweite Vordiplomprüfung: 2007 c. Diplomprüfung: 2009 d. Schlussprüfung: 2010
5 AS 2003 3403
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2 Am Prüfungssitz Genf werden die Prüfungen nach bisherigem Recht letztmals
durchgeführt: a. erste und zweite Vordiplomprüfung: 2006 b. Diplomprüfung: 2007 c. Schlussprüfung: 2008 3 Die Ausbildungsinstitutionen haben das Recht, während der Übergangsfristen nach den Absätzen 1 und 2 die Prüfungen nach altem Recht nur noch einmal jährlich anzubieten.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin