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AS 2004 5261

Verordnung über eine Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2007

Verordnung über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006

vom 10. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001, verordnet:

Art. 1 Anrecht

1 Einmalige unversicherte Zulagen zum Lohn erhalten in den Jahren 2005 und 2006

die Angestellten: a. der Departemente und der Bundeskanzlei; b. der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem- ber 19982, mit Ausnahme derjenigen des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum; c. der Parlamentsdienste; d. der Eidgenössischen Gerichte und der Rekurskommissionen.

2 Anrecht auf die Zulage haben:

a. Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn dieses vor dem 1. Januar des Jahres der Fälligkeit bestand und sie im Zeitpunkt der Ausrich- tung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einem andern Arbeitgeber nach Absatz 1 gekündigt haben; b. Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis, wenn dieses vor dem 1. Januar des Jahres der Fälligkeit bestand und die Frist bis mindestens 31. Dezember dauert.

Art. 2 Höhe

1 Die Höhe der Zulage wird nach den Verhandlungen mit den Personalverbänden

und im Rahmen der vom Parlament für Lohnmassnahmen bewilligten Kredite fest- gelegt.

2 Zur Bemessung der Zulage werden folgende Leistungen des Arbeitgebers im

Zeitpunkt der Auszahlung herangezogen:

SR 172.220.111.8

2004-2361 5261

Einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 AS 2004

a. der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 (BPV); b. der Ortszuschlag nach Artikel 43 BPV; c. Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV; d. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV ohne Schichtzulagen; e. Betreuungszulagen nach Artikel 51 BPV. 3 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt ihrer Auszahlung.

Art. 3 Ausschluss Keine Zulage erhalten: a. Angestellte, deren Leistung der Beurteilung C entspricht; b. Angestellte, deren Leistung der Beurteilung B entspricht und deren Lohn den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe B übersteigt; c. Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung oder Ortszuschlagsstufe der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Besitzstand); d. von ausserhalb der Bundesverwaltung eingetretene Angestellte während der Probezeit; e. Arbeitskräfte im unregelmässigen Einsatz; f. Praktikantinnen und Praktikanten, einschliesslich Hochschul- und Fachhoch- schul-Praktikantinnen und -Praktikanten; g. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 4 Auszahlung

1 Die Zulage wird jeweils mit dem Märzlohn ausbezahlt.

2 Sie wird vom Arbeitgeber ausbezahlt, mit dem die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung im Arbeitsverhältnis steht.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Dezember 20024 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird wie folgt geändert:

3 SR 172.220.111.3 4 SR 172.222.020

Einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 AS 2004

Art. 3 Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 der BPV, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, und Zulagen nach der Verordnung vom 10. Dezember 20045 über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 wer- den in den Vorsorgeplänen nicht versichert.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2006.

10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 172.220.111.8; AS 2004 5261

Einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 AS 2004