AS 2004 611
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)
Originaltext
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)
Unterzeichnet in Brüssel am 14. Dezember 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Juli 2002
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz sind der Auffassung, dass sie im
Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: – Definition des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungs- erzeugnisse» nach denselben Kriterien; – Bestimmungen über die regionale Kumulierung; – Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben; – Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft; – Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstig- ten Land; – Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungs- zeugnisses nach Formblatt A (im Folgenden «Ersatzzeugnis» genannt); – Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A.
2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vor-
materialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an.
SR 0.632.401.021 1 AS 2004 609
2002-0097 611
Allgemeines Präferenzsystem. Abkommen mit der EG AS 2004
Die Zollbehörden der Gemeinschaft, der Schweiz oder Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrs- bescheinigungen EUR.1 für die im ersten Unterabsatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG–Schweiz2, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens3 und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum4 gelten sinngemäss. Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Sys- tems.5
3. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von
den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse an Stelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern – das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungs- bescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird; – das Ersatzzeugnis auf Grund eines schriftlichen Antrags des Wiederausfüh- rers ausgestellt wird; – die fraglichen Waren je nach Fall in der Gemeinschaft oder der Schweiz unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen wor- den sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; – die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungs- zeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt; – für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt; – die Zollbehörden der Gemeinschaft und der Schweiz einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entspre- chenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A.
4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen:
– Im Feld rechts oben muss das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeug- nis ausgestellt worden ist. – In Feld 4 ist die Angabe «certificat de remplacement» oder «replacement certificate» zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken. – In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. – In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.
2 SR 0.632.401.02 3 SR 0.632.31
4 BBl 1992 IV 1/1
5 SR 0.632.11
Allgemeines Präferenzsystem. Abkommen mit der EG AS 2004
– In die Felder 3–9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wie- der ausgeführten Waren beziehen. – In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. – In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatz- zeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatz- zeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. – Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. – Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.
5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens
unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäs- sen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen.
6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz einander den
Abschluss der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen könnten.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner aus- gezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union: Philippe Etienne
Allgemeines Präferenzsystem. Abkommen mit der EG AS 2004
B. Schreiben der Schweiz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «1. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz sind der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: – Definition des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungs- erzeugnisse» nach denselben Kriterien; – Bestimmungen über die regionale Kumulierung; – Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben; – Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft; – Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstig- ten Land; – Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungs- zeugnisses nach Formblatt A (im Folgenden «Ersatzzeugnis» genannt); – Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A.
2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vor-
materialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an. Die Zollbehörden der Gemeinschaft, der Schweiz oder Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrs- bescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG–Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäss. Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Sys- tems.
3. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von
den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse an Stelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern – das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungs- bescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird; – das Ersatzzeugnis auf Grund eines schriftlichen Antrags des Wiederausfüh- rers ausgestellt wird;
Allgemeines Präferenzsystem. Abkommen mit der EG AS 2004
– die fraglichen Waren je nach Fall in der Gemeinschaft oder der Schweiz unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen wor- den sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; – die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungs- zeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt; – für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt; – die Zollbehörden der Gemeinschaft und der Schweiz einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entspre- chenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A.
4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen:
– Im Feld rechts oben muss das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeug- nis ausgestellt worden ist. – In Feld 4 ist die Angabe «certificat de remplacement» oder «replacement certificate» zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken. – In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. – In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. – In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnis- ses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wieder ausgeführten Waren beziehen. – In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. – In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatz- zeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatz- zeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. – Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. – Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.
Allgemeines Präferenzsystem. Abkommen mit der EG AS 2004
5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens
unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäs- sen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen.
6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz einander den
Abschluss der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormateria-lien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten.»
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schrei- bens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeich- netsten Hochachtung.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Dante Martinelli