AS 2004 619
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 3. April 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 2002
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güter- beförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter- beförderungen, die vom oder ins Gebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen 1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Usbekistan gemäss der in diesem Staat geltenden Gesetzgebung berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem sowie
gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung a. von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, b. von Gütern zugelassen sind.
3 Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jedes Dokument, das gemäss dem Gesetz
der Vertragsparteien verlangt wird und das die Unternehmer ermächtigt, ins oder vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet Personen- und Güterbeförderungen durchzuführen.
SR 0.741.619.621
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 619).
2002-1944 619
Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2004
Art. 3 Personenbeförderungen
1 Gelegentliche Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzun-
gen durchgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: a. die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Landes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder b. die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer wieder ver- lässt; oder c. die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei an einen Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zuge- lassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder – vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b dieses Artikels genannten Bedingungen in den Vertragsstaat, in dem sie auf- genommen werden, befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder – eingeladen werden, sich in das Gebiet der anderen Vertagspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Rei- senden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde; d. Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; e. Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit durch oder in das Gebiet der anderen Vertragspartei; sowie f. Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
2 Regelmässige Personenbeförderungen, die gemäss einem Fahrplan und zwischen
einem festgelegten Ausgangs- und Endpunkt ausgeführt werden, unterliegen der Genehmigungspflicht gemäss der Gesetzgebung der Vertragsparteien. Die Geneh- migungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 Güterbeförderungen Unter der Voraussetzung einer Bewilligung ist jeder Unternehmer einer Vertragspar- tei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern: a. zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
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b. vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder c. im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Von der Genehmigung befreit sind: a. Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; b. die Beförderung von Umzugsmobiliar mit Fahrzeugen, die besonders hierfür eingerichtet sind; c. die Beförderung von Material, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-, Zirkus-, Messe- oder Jahrmarktsverantstaltungen sowie die Beförderung von Materialien für Radiosendungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die vorübergehend eingeführt werden; d. die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen, die Leerfahrten eines Fahr- zeuges, das für die Güterbeförderung eingerichtet ist, als Ersatzfahrzeug für ein auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in Panne geratenes Fahrzeug sowie die Fortsetzung der Beförderung mit dem Ersatzfahrzeug; für diese Beförderungen werden Beweise benötigt, welche die Durchführung der Beförderung rechtfertigen; e. die Beförderung von Leichen; f. die erste Beförderung eines Fahrzeuges, das im Staatsgebiet der einen Ver- tragspartei erworben wurde; g. die Beförderung von Postsendungen; h. die Beförderung von notwendigen Gütern für die humanitäre Hilfe.
Art. 6 Anwendung des nationalen Rechts
1 In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und
die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertrags- partei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
2 Für die Personen- und Güterbeförderung im Sinne dieses Abkommens muss vorab
eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge, welche die internationalen Beförderungen sicherstellen, müssen mit dem polizei- lichen Kennzeichen und dem Kennzeichen des Staates, in dem sie zum Verkehr zugelassen sind, ausgestattet sein.
Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern zwischen zwei Orten im Staats- gebiet der anderen Vertragsparte sind nicht zulässig.
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Art. 8 Widerhandlungen 1 Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind: a. Vorwarnung; b. befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde- rungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen. 3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den
Gerichten oder den zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden. Die Parteien informieren sich gegenseitig über die geltende nationale Gesetzgebung im Bereich der Strassenbeförderungen.
Art. 9 Zuständige Behörden Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.
Art. 11 Gemischte Kommission
1 Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die auf die Behand-
lung von Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens spezialisiert ist.
2 Diese Kommission ist ermächtigt, den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbrei-
ten; sie ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.
3 Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser
Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
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Art. 12 Änderung des Abkommens und des Protokolls Die Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder vervollständigt werden. Diese Änderungen treten nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren der beiden Ver- tragsparteien in Kraft.
Art. 13 Streitbeilegung Alle Unstimmigkeiten betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden mittels Verhandlungen oder Beratungen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
Art. 14 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zoll- anschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist2.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg über die die Erfül- lung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkrafts- etzung dieses Vertrags erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten dieser Mitteilung in Kraft.
2 Das Abkommen gilt für eine unbestimmt Dauer; es kann von jeder Vertragspartei
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mona- ten, ab dem Datum, wenn die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat, schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Taschkent, am 3. April 2002, in zwei Originalen in französischer und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Usbekistan: Wilhelm Meier Abdulaziz Kamilov
2 SR 0.631.112.514.6
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