AS 2005 1503
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) über den Status der internationalen Beamtenschweizerischer Nationalität hinsichtlich der Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
Briefwechsel vom 31. August 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
In Kraft getreten am 31. August 2004
Übersetzung1
Agentur für Internationale Genf, 31. August 2004 Handelsinformation und -kooperation (AITIC) Genf Herrn Botschafter Paul Seger Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 31. August 2004 zu bestäti- gen, der folgenden Inhalt hat: «Mich auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 beziehend, mit wel- chem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in Sachen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzu- schliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vor- zuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 31. August 20043 abgeschlos- senen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz die Mit- glieder der AITIC, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzord- nung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die AITIC vorgesehenen Vorsorgesystem
SR 0.192.122.632.131
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 1503).
2 SR 192.13 3 SR 0.192.122.632.13; AS 2005 1491
2004-1892 1503
Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität. AS 2005 Briefwechsel mit der AITIC
angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, wer- den sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohn- sitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der AITIC vorgesehenes Vorsorgesystem. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationa- lität der internationalen Beamten der AITIC schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der AITIC vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der AITIC vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationa- len ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversi- cherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) AHVG4 ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungs- deckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behal- ten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsver- hältnisses des internationalen Beamten im Dienste der AITIC. Unter Vor- behalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Die- jenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorge- schriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlos- sen. Die AITIC übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der AITIC vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwech-
4 SR 831.10
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sels. Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalen- derjahres schriftlich gekündigt werden.» Im Namen der Agentur stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalen- derjahres schriftlich gekündigt werden.
Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Esperanza Durán Exekutivdirektorin
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