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AS 2005 2321

Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen

Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen (Hypothekardarlehensverordnung-EFD)

Änderung vom 18. Mai 2005

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 10. Dezember 20011 über zinsvergünstigte Hypo- thekardarlehen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über Hypothekardarlehen aus Mitteln von PUBLICA (Hypothekardarlehensverordnung EFD)

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Verwaltung von Hypothekardarlehen aus Mitteln der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA).

Art. 3–5 Aufgehoben

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer

2 und 3 Aufgehoben

Art. 7 Mitwirkungspflichten

1 Die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer müssen der EFV alle für die

Beurteilung erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen einreichen. Sie haben ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

2 Die EFV kann zur Begutachtung fachkundige Bundesstellen oder aussenstehende

Fachpersonen beiziehen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Darlehensneh- merin oder der Darlehensnehmer.

1 SR 172.220.111.310.3

2005-0604 2321

Hypothekardarlehensverordnung-EFD AS 2005

Art. 10 Abs. 2

2 Bei einer Überprüfung durch die EFV haben die Darlehensnehmerinnen und Dar-

lehensnehmer die Mitwirkungspflichten nach Artikel 7.

Art. 12 Abs. 3 und 3bis

3 Darlehen im I. Rang sind höchstens zum Referenzzinssatz zu verzinsen.

3bis Darlehen im II. Rang sind zum Zinssatz der Darlehen im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte, zu verzinsen.

Art. 20 Abs. 2 und 2bis 2 Sie ist zuständig für die Verwaltung der Darlehen. Sie erlässt im Einvernehmen mit PUBLICA die dazu erforderlichen Richtlinien und vollzieht diese Verordnung. 2bis Sie kann mit der Verwaltung der Darlehen einen ausserhalb der Verwaltung stehenden Dritten beauftragen, bleibt jedoch bei Streitigkeiten aus dem Darlehens- verhältnis zuständig zum Erlass von Verfügungen.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

II

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 12 Absätze 3 und 3bis am 1. Juli

2005 in Kraft.

2 Artikel 12 Absätze 3 und 3bis treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

18. Mai 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz