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AS 2005 331

Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 20032, beschliesst:

Art. 1

1 Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Überein-

kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zweite Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

3 Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat die Erklärungen zu den Artikeln 4 Absatz 8, 6, 17 Absatz 4, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 27 abgeben.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 19. März 2004 Ständerat, 19. März 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

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