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AS 2005 3397

Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 9 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe fest.

Art. 2 Europäische Einstufungen und Kennzeichnungen

1 Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni

19672 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) oder im Verzeichnis der in der Europäischen Union angemeldeten neuen Stoffen (ELINCS3) aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Einstufungen und Kenn- zeichnungen.

2 Bei Änderungen der Richtlinie 67/548/EWG oder des ELINCS bezeichnet das

Bundesamt für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die jeweils gültige Fassung.

Art. 3 Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen Schweizerische offizielle Einstufungen und Kennzeichnungen werden im Anhang aufgeführt.

Art. 4 Abgabefrist Wird ein Stoff offiziell eingestuft oder ändert seine offizielle Einstufung oder Kenn- zeichnung, so dürfen der Stoff und damit hergestellte Zubereitungen noch während eines Jahres mit der bisherigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden.

SR 813.112.12 (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der Europäischen Union können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 3 European list of notified chemical substances. Fünfte Veröffentlichung des ELINCS. ABl. C 72 vom 11.3.2000, S. 2.

2002-1521 3397

Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen. V des EDI AS 2005

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen. V des EDI AS 2005

Anhang4 (Art. 3)

Verzeichnis der offiziell eingestuften Stoffe

(Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen)

4 Der Text dieses Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

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