AS 2005 4487
Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 17. August 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedie- nung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk- samkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
Art. 3a Tragen von Sicherheitsgurten (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und
mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen.
2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befrei- ungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG. b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werk- areal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo; e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplan- mässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen; f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeu- gen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete
Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
1 SR 741.11
2005-0583 4487
Verkehrsregelnverordnung AS 2005
4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten müssen Kinder unter sieben Jahren mit einer
nach ECE-Reglement Nr. 442 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kinder- sitz) gesichert werden, ausser auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen. Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer solchen Kinderrückhaltevor- richtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.
Art. 3b Tragen von Schutzhelmen (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von
Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 223 geprüfte Schutzhelme tragen.
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; b. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
25 km/h gefahren wird;
c. Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen; d. Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind; e. Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstge- schwindigkeit bis 20 km/h.
3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutz-
helme tragen.
4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier; c. Führer bei Fahrten im Werkareal; d. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c der V vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]); e. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.
2 SR 741.41 Anhang 2
3 SR 741.41 Anhang 2
4 SR 741.41
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Verkehrsregelnverordnung AS 2005
Art. 11 Abs. 2 Bst. a 2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug über- holt, ausser wenn: a. beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Stras- se breit und übersichtlich ist;
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 20a Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgen- den Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV5) verfügen: a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchs- tens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten; b. auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren; c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird; b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemei- nen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind; c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet. 3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflä- chen.
4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe
(Anhang 3 Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzu- bringen. 5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nach- weislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen einge- setzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
5 SR 741.21
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Verkehrsregelnverordnung AS 2005
Art. 35 Abs. 1
1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine
Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte.
Art. 40 Abs. 2
2 Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übri-
gen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
Art. 41 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 1 Bst. d
1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-
rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: d. in Begegnungszonen.
Art. 43a Invalidenfahrstühle (Art. 43 Abs. 2 SVG) 1 Invalidenfahrstühle dürfen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
2 Invalidenfahrstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflä-
chen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmun- gen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Invalidenfahrstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
Art. 48 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 60 Abs. 2
2 In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als
Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestat- tet.
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Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das
zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.
2 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum
vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsich- tigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.
3 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im
Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Lade- brücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sicher- gestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen. 4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienst- liche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentrans- port, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhän-
gerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
Art. 62 Aufgehoben
Art. 63 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern (Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen
Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulas- sungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
2 Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden,
als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
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b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS6 an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl; c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahr- rad-/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder d. auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder. 4 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
5 Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine
behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von Leicht- Motorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Absatz 3 Buchsta- ben b–d und Absatz 4 mitführen.
6 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen
als Pedalpaare vorhanden sind.
Art. 86 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (landwirtschaftliche
Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durch- geführt werden, nämlich: c. Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- wirtschaftsbetriebes.
Art. 90 Abs. 3
3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei
Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverord- nung vom 20. November 19597 sinngemäss.
Art. 94 Abs. 3
3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde Rasenrennen mit
Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie so genannte Karts und Auto- slaloms.
6 SR 741.41 7 SR 741.31
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II
1 Diese Änderung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
2 Artikel 61 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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