AS 2005 4543
Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht
Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV Stiftungsaufsicht)
vom 24. August 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
Art. 1 Grundsatz Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt für die Ausübung der Aufsicht über national und international tätige gemein- nützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz Gebühren.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenansätze
1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die
sich innerhalb eines Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:
Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken
a. Übernahme der Stiftungsaufsicht 600–3000; b. Aufhebung der Stiftung 600–3000; c. Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 300–1500; d. Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen 200–1000; e. Genehmigung von Rechenschaftsberichten 200–1000; f. Aufsichtsmassnahme 500–5000; g. Befreiung von der Revisionspflicht 100– 300.
SR 172.041.18
2005-1209 4543
Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht AS 2005
2 Füreine Bescheinigung oder Mahnung (ab 2. Mahnung) wird eine pauschale
Gebühr von 100 Franken erhoben.
3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrecht-
lichen Eingaben und Augenscheine sowie für vergleichbare juristische Dienstleis- tungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand 1 Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 150 Franken pro Stunde.
2 Für Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 3, die von Personal ohne juristische Bildung erbracht werden können, gilt ein Ansatz von 80 Franken pro Stunde.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Juni 19933 über die Gebühren der Eidgenössischen Stif- tungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
24. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1993 1942, 2003 4053